Wann habe ich Anspruch auf Trennungsgeld?
Wann habe ich Anspruch auf Trennungsgeld?
Nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) sind Bundesbeamtinnen und Beamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen und Richter mögliche Berechtigte. Im Rahmen der Tarifbestimmungen gilt die TGV auch für Tarifbeschäftigte des Bundes.
Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn sich aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Versetzung aus dienstlichen Gründen, Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung) Ihr Dienstort verändert und Ihre Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Trennungsgeld und zu den Umzugskosten in Ihrer Personalverfügung zu der Trennungsgeld auslösenden dienstlichen Maßnahme.
Weitere Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung finden Sie in § 1 (2) TGV.
Verordnung über das Trennungsgeld