Das sollten zivile Arbeitgeber über die Reserve wissen
Informationen über Erstattungen & Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben wir auf dieser Seite Informationen über die Leistungen zusammengestellt, die Sie als Leiterin oder Leiter eines privatwirtschaftlichen Unternehmens oder einer Behörde von der Bundeswehr zum Ausgleich für Ihre Bereitschaft, einen Beitrag zur Sicherheit unseres Landes zu leisten, erhalten können.
Unabhängig von Größe oder Wirtschaftssektor kompensiert die Bundeswehr auf Antrag bestimmte Mehraufwendungen, Beiträge sowie des Arbeitsentgeltes (anteilig) und Dienstbezüge für die Dauer des Engagements Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Reserve der Bundeswehr.
Nachfolgend dargestellt werden die einzelnen kompensatorischen Leistungen, die Sie auf gesetzlicher Grundlage beantragen können, und die Ansprechstellen in der Bundeswehr, die sowohl für die Bearbeitung Ihrer Anliegen als auch für die kompetente Beantwortung von individuellen Fragen verantwortlich sind.
Des weiteren finden Sie auf dieser Informationsseite auch die jeweils aktuellen Informationsblätter und Formulare zum Download.
Zu den möglichen Erstattungen im Einzelnen:
Nach § 1 Abs. 5 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung einer Reservistendienstleistung der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters unter bestimmten Voraussetzungen entstandene Mehraufwendungen für die Einstellung einer Vertretungskraft erstattet werden.
Der Antrag ist durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
- Antragsformular § 1 (5) ArbPlSchG (PDF, nicht barrierefrei, 124 KB)
- Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 219 KB)
Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ansprechperson
Bei Fragen zur Erstattung von Mehraufwendungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:
0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)
Nach § 14a Abs. 1-3 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
- grundsätzlich die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Freiwillig Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sowie
- grundsätzlich für Reservistendienst Leistende auch die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erstattet werden.
Der Antrag auf Erstattung dieser Beiträge kann durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.
- Information § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, nicht barrierefrei, 115 KB)
- Antragsformular § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, nicht barrierefrei, 166 KB)
- Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 219 KB)
Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ansprechperson
Bei Fragen zur Erstattung von Beiträgen zu einer Alters- u. Hinterbliebenenversorgung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:
0211 65043 351, 0211 65043 288 oder 0211 65043 284 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für ihre Arbeitnehmerin bzw. ihren Arbeitnehmer um die gesetzlichen Abzüge gemindert für den 15. bis zum 30. Reservistendiensttag eines zusammenhängenden Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet zu bekommen.
Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des Bundes.
Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes der bzw. des Beschäftigten gestellt wird.
Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Reservistendienstes gestellt werden.
- Merkblatt+Antrag AN und Bea öD (PDF, nicht barrierefrei, 84 KB)
- Auszahlungsantrag (PDF, nicht barrierefrei, 185 KB)
- Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 219 KB)
Den jeweils vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ansprechperson
Bei Fragen zur Erstattung des Arbeitsentgeltes für längere Reservistendienste nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:
0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)
Auf Antrag einer privatrechtlichen Arbeitgeberin bzw. eines privatrechtlichen Arbeitgebers kann nach § 1 Abs. 6 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund eines Reservistendienstes einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr mit 1/3 der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Abs. I USGUnterhaltssicherungsgesetz vor Dienstantritt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag).
Vor Auszahlung hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachzuweisen, dass sie bzw. er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat.
Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag des Reservistendienstes für den ersten bis zum dreißigsten Reservistendiensttag im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes der bzw. des Beschäftigten gestellt wird.
Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Reservistendienstes gestellt werden.
- Merkblatt + Antrag Privatwirtschaft (PDF, nicht barrierefrei, 77 KB)
- Auszahlungsantrag Ersatzkraft (PDF, nicht barrierefrei, 155 KB)
- Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 219 KB)
Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ansprechperson
Bei Fragen zur Erstattung des Arbeitsentgeltes für eine Ersatzkraft nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:
0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)
Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter zu einem Reservistendienst herangezogen, so kann auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) auf Antrag der Dienstherrin bzw. des Dienstherrn eine Erstattung der von der Dienstherrin bzw. vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Bezüge für den 15. bis zum 30. Tag des Reservistendienstes für einen zusammenhängenden Reservistendienst im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.
Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des Bundes.
Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes der bzw. des Beschäftigten gestellt wird.
Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Reservistendienstes gestellt werden.
- Merkblatt + Antrag AN und Bea ö.D. (PDF, nicht barrierefrei, 84 KB)
- Auszahlungsantrag (PDF, nicht barrierefrei, 185 KB)
- Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 219 KB)
Ihren jeweils vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ansprechperson
Bei Fragen zur Erstattung der Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:
0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit möglichen Erstattungsleistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Zuge des Reservistendienstes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:
Ihren unterschriebenen Antrag scannen Sie bitte ein und übersenden ihn an folgende E-Mail-Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org
Nach Beendigung des Wehrdienstes können Anträge für Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gestellt werden.
Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post oder E-Mail) dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr)
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
mit.
Die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz erfolgt systembedingt jeweils zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.
Die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sind steuerfrei.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Bearbeiterin bzw. Ihren Bearbeiter
über das öffentliche Telefonnetz
Tel.: 0211 65043 351
Tel.: 0211 65043 288
oder stellen Sie Ihre Fragen per Post an
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder per E-Mail an
Bitte wenden Sie sich in allgemeinen Fragen zur Reserve der Bundeswehr
postalisch an das
Streitkräfteamt
Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr
Pascalstraße 10 s
53125 Bonn
oder per E-Mail an
Bitte verweisen Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter
in personalfachlichen Fragen an die jeweilige Personalführerin bzw. den jeweiligen Personalführer beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung VI
Sollte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Personalführerin bzw. des Personalführers nicht bekannt sein, besteht die Möglichkeit über nachfolgende E-Mail unter Angabe der Personenkennziffer bzw. der Personalnummer Verbindung aufzunehmen: BAPersBwVIReservistenanfragen@Bundeswehr.org
in Fragen zu Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an die jeweilige Sachbearbeiterin bzw. den jeweiligen Sachbearbeiter beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Abteilung VII
per E-Mail: USGUnterhaltssicherungsgesetz@Bundeswehr.org
Zunächst handelt es sich bei einer Beorderung um eine Einplanung von Reservistinnen oder Reservisten auf einen bestimmten Dienstposten.
Bei der Grundbeorderung liegt die Priorität der Einplanung auf Dienstposten der sogenannten Verstärkungsreserve. Die Verstärkungsreserve dient der Stärkung von militärischen Strukturen, die für den Heimatschutz, den Schutz der für unsere Gesellschaft und Wirtschaft gleichermaßen bedeutsamen kritischen Infrastruktur und nicht zuletzt für die Landes- und Bündnisverteidigung essentiell sind.
Von besonderer Bedeutung für den Erhalt militärischer Qualifikationen sind die bis zu 6 Jahre unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
Diese Zeitspanne wird seit dem 1. Oktober 2021 als Grundbeorderung bezeichnet und betrifft grundsätzliche alle Soldatinnen und Soldaten, die nach dem 30. September 2021 aus dem aktiven Dienst der Streitkräfte ausscheiden.
Beorderungen sind nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResGReservistinnen- und Reservistengesetz) bis zum Ablauf desjenigen Monats zulässig, in dem die Reservistin bzw. der Reservist das 65. Lebensjahr vollendet.