Häufig gestellte Fragen zur Reserve der Bundeswehr– FAQFrequently Asked Questions
Zur Entlassung heranstehende Soldatinnen und Soldaten wird durch den Dienstherren die Absicht angezeigt, sie temporär für den Fall der Feststellung des Spannungsfalls, oder Verteidigungsfalls, oder des Bereitschaftsfalls, auf einem bestimmten Dienstposten einzusetzen sowie sie zum Erhalt beziehungsweise zum Erwerb von auf diesem Dienstposten erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten zu Reservistendiensten mit ihrem Einverständnis heranzuziehen.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die mit Erreichen der besonderen Altersgrenze bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand gehen, werden bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres grundbeordert. Ausscheidende Soldatinnen und Soldaten (Freiwillig Wehrdienst Leistende, Soldatinnen beziehungsweise Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen beziehungsweis Berufssoldaten), die das 57. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden nicht mehr grundbeordert, da sie nur noch weniger als 3 Jahre bis zum Ende der Dienstleistungspflicht haben. Sie können sich jedoch weiterhin bis zum 65. Lebensjahr freiwillig in der Reserve engagieren. Die 6-monatige Karenzzeit für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bis zum ersten Reservistendienst findet weiterhin Anwendung.
Ergänzende Information: Abgrenzung Dienstleistungspflicht zu Wehrpflicht
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Erreichens der allgemeinen beziehungsweise besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden sind, reicht die gesetzliche Höchstaltersgrenze bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Dienstleistungspflicht). Die Wehrpflicht dauert für Unteroffiziere beziehungsweise Offiziere bis zum Ablauf des Jahres der Vollendung des 60. Lebensjahres (Mannschaften 45. Lebensjahr). Im Spannungs- oder Verteidigungsfalll gilt für alle Dienstgradgruppen das 60. Lebensjahr.
Die GBO wurde eingeführt, um eine vollständige Bedarfsdeckung der TrRes und der TerrRes sicherzustellen. Über Beorderung und Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) auf Basis ministerieller Ausführungsbestimmungen (unter anderem Unabkömmlichkeitsregeln) unter angemessener Einbeziehung der Bedarfsträgerbereiche. Mit der GBO wird das Ziel verfolgt, die personelle Grundlage für den zügigen Aufwuchs in einem möglichen Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall zu schaffen.
Bei Heranziehungen außerhalb eines Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfalles wird am Grundsatz der Freiwilligkeit der Dienstleistung festgehalten.
Die sechsjährige GBO kann durchgängig oder in zwei Abschnitten erfolgen. Aktuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten der ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten sollen für die Beorderungsverwendungen in der Reserve genutzt werden. Können diese nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, z.B. weil mit der Zeit notwendige Kompetenzen im Rahmen des Reservistendienstes nicht aufrecht erhalten werden können, ist ein zweiter Abschnitt in der GBO dort vorzusehen, wo weniger spezielle Forderungen an Fähigkeiten und Fertigkeiten bestehen. Die Länge beider Abschnitte wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten variieren.
Die Grundbeorderung kann durchgängig oder in zwei Abschnitten erfolgen.
Mit der GBO erhalten Reservistinnen und Reservisten Kenntnis über ihre geplante Verwendung in einem möglichen Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Durch regelmäßigen Reservistendienst erhalten Sie die Möglichkeit, auf eine solche Verwendung bestmöglich vorbereitet zu werden.
Die GBO schafft auch Anknüpfungspunkte für ein weitergehendes Engagement in der Reserve. Unter Beibehaltung des Prinzips der Freiwilligkeit der Dienstleistung außerhalb eines Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfalles bedarf es der gezielten Ansprache und Motivation, um regelmäßiges Inübunghalten und eine langfristige Bindung an die Bundeswehr erreichen zu können. Das Prinzip der GBO erfordert den vielfältigen Dialog zwischen der Bundeswehr und der aktiven Soldatinnen und Soldaten als zukünftige Angehörige der Reserve. Dieser Prozess beginnt mit der Beratung für den Dienst in der Bundeswehr und setzt sich über dienstzeitbegleitende Informationen bis zu Angeboten einer individuellen Personalentwicklung in der Reserve bereits während oder nach Beendigung der GBO fort. Insbesondere im Rahmen der Reservistenberatung können Soldatinnen und Soldaten Verwendungswünsche für die Grundbeorderung oder auch weitere Verwendungen in der Reserve äußern, denen im Bedarfsfall entsprochen werden kann.
Die Bundeswehr bleibt mit Grundbeorderten in Verbindung
Der Aufwuchs umfasst alle Maßnahmen zur Erhöhung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die Anpassung des Wehrersatzwesens ist eine Voraussetzung für den zeitgerechten Aufwuchs von Kräften. Insbesondere sind Maßnahmen zu entwickeln, die eine verzugsarme Heranziehung der beorderten Reservistinnen und Reservisten ermöglichen. Dies betrifft personelle, organisatorische, materielle, infrastrukturelle und ITInformationstechnik-relevante sowie gegebenfalls rechtliche Aspekte. Vor allem aber muss hierzu die Verbindung zwischen Personal und Streitkräften dauerhaft bestehen bleiben.
Die Bundeswehr benötigt qualifizierte und motivierte Reservistinnen und Reservisten zur Besetzung von Beorderungsdienstposten. Die Gewinnung von Reservistinnen und Reservisten ist Aufgabe des Führungspersonals aller Ebenen. Allgemein ist zu beobachten, dass Soldatinnen und Soldaten, die während ihrer aktiven Dienstzeit einen fordernden Dienst erlebt haben, einem sich anschließenden Dienst in der Reserve offener gegenüberstehen.
Aus dem aktiven Dienst zu entlassen heißt, für die Reserve zu gewinnen
Dienstzeitbegleitend ist durch die Disziplinarvorgesetzten kontinuierlich über die Verfahren und Möglichkeiten der Beorderung in der Reserve zu informieren. Dabei muss deutlich werden, dass der Übergang in die Reserve in Form der zeitlich begrenzten GBO nach der aktiven Dienstzeit als Standard gilt. „Aus dem aktiven Dienst zu entlassen heißt, für die Reserve zu gewinnen“. In diesen Informationsprozess ist der VdRBwVerband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. einzubinden, um auch über die Möglichkeiten der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit Kenntnis zu geben. Zu gezielten Ansprachen von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten sowie von Ungedienten sind insbesondere auf der Standortebene regionale Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter zu nutzen. Hierbei ist die Personalgewinnungsorganisation einzubinden.
Wenn Soldatinnen oder Soldaten ihren Dienst vorzeitig abbrechen, kommt es ganz auf den Zeitpunkt des Abbruchs an. Wenn während der Grundausbildung der Dienst abgebrochen wurde, so ist dieser Personenkreis nicht zu beordern. Wird der Dienst jedoch nach erfolgter Grundausbildung und Dienstpostenausbildung (mit gleichzeitiger Zuerkennung einer ATN) abgebrochen, so werden die Soldatinnen und Soldaten nach dem Ausscheiden beordert. Soldatinnen und Soldaten, die weniger als 3 Monate dienen und keinen höheren Dienstgrad verliehen bekommen haben, unterliegen nicht der Grundbeorderung.
Im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegt den Angehörigen der Reserve die Pflicht, die Veränderung der Personaldaten gegenüber dem regional zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Dies gilt nach § 77 SG auch bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland im Anschluss an die aktive Dienstzeit.
Es Bedarf für die GBO auch keiner eigenständigen normativen Grundlage. Die GBO verfolgt das Ziel, die personellen Grundlagen für einen zügigen Aufwuchs in einem möglichen Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall zu schaffen. Die der Personalbedarfsdeckung dienende Grundbeorderung ist kein Selbstzweck, sondern letztlich eine Vorbereitungsmaßnahme, um die zügige Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu gewährleisten. Die Grundlage für die GBO ist das Prinzip der optimalen Bedarfsdeckung der Streitkräfte zur Erfüllung ihres Auftrages.
Die Grundbeorderung dauert grundsätzlich 6 Jahre, längstens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Weder ist es möglich, früher aus der Grundbeorderung entlassen zu werden, noch diese persönliche Verpflichtung durch eine Dritte beziehungsweise einen Dritten wahrnehmen zu lassen.
Bei wegfallendem dienstlichem Bedarf ist indessen auch eine frühzeitige Aufhebung der Beorderung im Rahmen der Grundbeorderung möglich.
Dies ist möglich, zum Beispiel kann in den Semesterferien während des Studiums Reservistendienst geleistet und eine Karriere in den Laufbahnen der Reserve begonnen beziehungsweise weitergeführt werden.
Nach erfolgreichem Abschluss eines in der Bundeswehr verwertbaren Studiums kann man sich in eine höhere Laufbahn der Reserve bewerben.
Gemäß Arbeitshilfe GBO muss eine Beurteilung der Grundbeorderten alle zwei Jahre erfolgen. Was ist mit Reservistinnen oder Reservisten, die nicht üben?
Der Grundsatz ist
„Wer übt und sich engagiert, soll auch honoriert werden“.
Wer nicht zu Ausbildungsangeboten des BeordTrT kommt, erhält auch keine Beurteilung.
Erfolgt im Falle des Wunsches nach heimatnaher Verwendung oder eines Umzuges die Zuweisung eines neuen Beorderungsdienstpostens?
Grundsätzlich bleibt die ursprüngliche Beorderung bestehen, da sie sich vorrangig an den Erfordernissen der Bedarfsträger orientiert. Jedoch sollte diese Beorderung in enger Abstimmung mit der zu entlassenden Soldatin oder des zu entlassenden Soldaten erfolgen. Bei der Informationsveranstaltung für ausscheidende Soldatinnen und Soldaten in den Dienststellen gibt es neben der Beratung auch die Möglichkeit, Wünsche bezüglich der Verwendung zu äußern. Im Rahmen des Beratungsgesprächs können von Seiten des KarrCBw heimatnahe DP entsprechend der jeweiligen Qualifikationen der ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten angeboten werden. Dies wird in den Beratungsprotokollen dokumentiert.
Eine heimatnahe Umbeorderung ist eine individuelle Betrachtung, die im Einvernehmen mit dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Personalführerin beziehungsweise Personalführer) abgestimmt werden sollte. Zu beachten ist, dass ein Umzug nach § 77 Soldatengesetz im Rahmen der „Änderung von persönlichen Verhältnissen der Soldatin beziehungsweise des Soldaten“ gemeldet werden muss.
Erhalten Grundbeorderte einen Ausweis und mit diesem auch Zugang zu militärischen Liegenschaften?
Beorderte und damit auch Grundbeorderte können den Ausweis Res erhalten. Die Gültigkeit des Ausweises für Reservistinnen und Reservisten, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, ist bis zu zehn Jahre befristet. Der Ausweis ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass gültig. Innerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge bei der bezieungsweise dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu stellen. Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge an das für den Wohnsitz der Reservistin beziehungsweise des Reservisten zuständige Landeskommando zu richten.
Die Beförderung hat keinen Einfluss auf den Unterschiedsbetrag zu den Versorgungsbezügen.
Die Prämie nach § 11 USGUnterhaltssicherungsgesetz kann sich gegebenfalls erhöhen.
Ja. Die GBO ist eine amtsseitige Beorderung auch ohne das Einverständnis der Betroffenen beziehungsweise des Betroffenen. Ein Engagement in der Reserve im Frieden ist jedoch freiwillig.
Grundsätzlich ist eine Umbeorderung auf einen anderen Dienstposten möglich. Maßgeblich ist aber der militärische Bedarf und die Einsatzfähigkeit der Truppenteile. Nur wenn Einvernehmen zwischen Soldatin beziehungsweise Soldat, der Truppe und der Personalführung besteht, kann eine Umbeorderung vorgenommen werden.
Ist es im Rahmen der Grundbeorderung möglich, eine Beorderung auf einem Dienstposten der Verstärkungsreserve und gleichzeitig auf einem Dienstposten der Personalreserve vorzunehmen?
Die Beorderung einer Reservistin oder eines Reservisten während der Grundbeorderung erfolgt mit Priorität auf einem Dienstposten der Verstärkungsreserve. Die gleichzeitige Beorderung auf einem Dienstposten der Personalreserve ist ein Einzelfall und nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die zielgerichtete Personalentwicklung einer Reservistin oder eines Reservisten nur durch Heranziehungen in unterschiedlichen Beorderungsverwendungen umgesetzt werden kann.
Die Entscheidung über diese „Doppelbeorderung“ trifft ausschließlich das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Kann die Reservistin oder der Reservist von der Aufbewahrungspflicht der Bekleidung und Ausrüstung befreit werden? Welche Kriterien sollen hier gelten?
Die Reservistin oder der Reservist kann aktuell einen Antrag auf Befreiung von der Aufbewahrungspflicht bei dem zuständigen KarrCBw stellen. Das KarrCBw prüft den Antrag nach einer Zumutbarkeitsprüfung.
Manche FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender haben in Ihrer Dienstzeit keine anerkannte ATN erworben. Wie sollen diesem Personenkreis Dienstposten zugewiesen werden?
Es obliegt den OrgBerOrganisationsbereich eine Ausbildung der Ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten innerhalb der aktiven Dienstzeit sicherzustellen. Insbesondere bei Dienstgraden innerhalb der Mannschaftslaufbahn sind die Hürden für die Zuerkennung einer ATN nicht hoch und ohne Probleme innerhalb der Verpflichtungszeit zu leisten (z.B. Sicherungssoldat und Wachsoldat oder Stabsdienstsoldat).
Werden Soldaten dennoch ohne ATN entlassen, dann kann die Soldatin oder der Soldat nicht beordert werden. Eine Ausbildung aller zu entlassenden Soldatinnen und Soldaten ohne ATN innerhalb der Reserve ist nicht vorgesehen.
Wenn die OrgBerOrganisationsbereich Strukturen ihrer Reservekräfte und Reservedienstposten sollorganisatorisch ausgeplant und hinterlegt haben. Das kann zum Teil noch einige Zeit in Anspruch nehmen, die OrgBerOrganisationsbereich haben dafür bis Ende 2023 Zeit.
Teilweise bestehen schon heute Reservestrukturen, die erhalten bleiben werden, zum Beispiel die Heimatschutzkompanien oder Ergänzungstruppenteile in Heer, Luftwaffe oder im OrgBereich CIRCyber- und Informationsraum. Dort kann problemlos beordert werden.
Wenn allerdings noch keine Reservestruktur in den MilOrgBer abgebildet ist, dann sind viele Möglichkeiten und Zwischenlösungen denkbar. Ein Ansatz sind die sogenannten „Containerlösungen“ im OrgBerOrganisationsbereich Heer. Es werden Einheiten oder Teileinheiten gespiegelt und die Reservistinnen und Reservisten dorthin beordert. Es gibt nichtaktive Verbände, auf dessen Stellen beordert werden kann.
Wichtig ist, wenn wir Reservestrukturen und eine SollOrg haben, müssen diese Kameradinnen und Kameraden ein zweites Mal personell „angefasst“ und dann auf die richtigen Dienstposten beordert werden. Zum Feldersatz laufen noch Untersuchungen. Er ist bisher noch nicht im Fähigkeitsprofil der Bundeswehr berücksichtigt.
Die staatlichen und somit hoheitlichen Aufgaben von Beamtinnen und Beamten als Zivilpersonal der Bundeswehr einerseits und die Aufgaben von Soldatinnen und Soldaten andererseits unterscheiden sich grundlegend. Darüber hinaus darf nicht verkannt werden, dass Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr auch konkrete Aufgaben im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall wahrnehmen. Personelle Ressourcen können und dürfen daher nicht doppelt verplant werden. Es wird daher keine militärische Ausbildung für Beamtinnen und Beamte von Amts wegen geben.
Gleiches gilt auch für Tarifbeschäftigte, auch wenn nicht explizit mit hoheitlichen Aufgaben betraut.
Unabhängig von den Hinderungsgründen zu einer GBO kann ein Dienstleistungspflichtiger/ eine Dienstleistungspflichtige bzw. Wehrpflichtiger/eine Wehrpflichtige nach § 68 SG bzw. § 13 WPflG „unabkömmlich“ gestellt werden. Dazu muss der Wehrpflichtige eine Tätigkeit ausüben, die im Spannungsfall oder Verteidigungsfall nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichkeitsstellung betrifft hierbei den Wehrdienst allgemein und ist unabhängig von einer (Grund-)Beorderung zu betrachten.
Die Verantwortung, einen geeigneten anderen Beorderungstruppenteil in enger Abstimmung mit dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei gleichzeitigem Erhalt der erlangten Qualifikation und Fähigkeit zu identifizieren, obliegt dem zuständigen OrgBerOrganisationsbereich.
Mit Erlass BMVgBundesministerium der Verteidigung P II 5 vom 10. September 2021 sind Tatbestände geregelt, die Ausnahmen von der Grundbeorderung darstellen.
Hiernach sollen alle wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die hauptamtliche oder ehrenamtlich bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Einsatzbezug tätig sind, auf schriftlichen Nachweis von der Grundbeorderung ausgenommen werden.
Solche Organisationen (auch Blaulichtorganisationen genannt) sind beispielsweise:
• Bundespolizei
• Bundeskriminalamt
• Polizeien der Länder
• Verfassungsschutz
• Zoll
• Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit nachgeordnetem Bereich
• Feuerwehr
• Deutsches Rotes Kreuz
Sollte sich eine ehemalige Soldatin beziehungsweise ein ehemaliger Soldat für eine Laufbahnausbildung oder Ähnliches bei einer genannten Behörde erfolgreich bewerben, ist dies entsprechend zu bescheinigen (Ernennungsurkunde zum Beamten beziehungsweise zur Beamtin auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit). Dieser Nachweis ist ausreichend, um von der Grundbeorderung ausgenommen zu werden.
Gleiches gilt bei Einstellung/Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem dieser Blaulichtorganisationen, beziehungsweise in ein Ausbildungsverhältnis nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.
Alle Soldatinnen und Soldaten, die ab dem 1. Oktober 2021 oder später im Rahmen der Grundbeorderung von Amts wegen beordert werden, sollen einen Teilsatz an Bekleidung und Ausrüstungsgegenständen erhalten. Als erster Schritt soll diese persönliche Ausstattung während einer freiwilligen Heranziehung eine Anfangsbefähigung für die Ausbildung gewährleisten. Über mehrere Schritte und Jahre soll bis zum Jahr 2032 die Reserve entsprechend der aktiven Truppe mit modernster Bekleidung und persönlicher Ausrüstung ausgestattet werden. Der Umfang des empfangenen Teilsatzes wird sich an dem truppengattungsspezifischen Bedarf orientieren. Bekleidung und persönliche Ausrüstung sind sorgsam für die Zeit der Grundbeorderung zu behandeln. Persönliche Bekleidungsgegenstände (Unterwäsche, Stiefel) müssen nicht zurückgegeben werden. Einzelne Ausrüstungsgegenstände (aktuell zum Beispiel Helm, Nässeschutz, Zeltbahn etc.) werden bis zu ihrer vollständigen Verfügbarkeit im Einzelfall bei Ausbildung und Inübunghaltung ausgegeben. Die Rückgabe der Ausrüstung erfolgt nach Aufforderung persönlich in der Bekleidungskammer.
Im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegt den Angehörigen der Reserve unter anderem die Pflicht der Mitteilung des Erwerbs einer höheren Qualifikation gegenüber dem regional zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr. Einen Automatismus, auf Grundlage einer zwischenzeitlich erworbenen höheren Qualifikation (beispielsweise eines während des Berufsförderungsdienstes erworbenen Masterabschlusses) einen höheren Dienstgrad zu erhalten, gibt es nicht. Für die Übernahme in eine andere Laufbahn wird stets ein entsprechendes Bewerbungsverfahren und Auswahlverfahren mit entsprechend gegebenenfalls zusätzlicher militärischer Qualifizierung notwendig sein. Informationen erhalten Sie bei den Reservistenberaterinnen und Reservistenberatern in den KarrCBw.
Während der Grundbeorderung sind keine Zahlungen vorgesehen. Wenn aber eine grundbeorderte Reservistin oder ein grundbeorderter Reservist einen Reservistendienst leistet, dann werden Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gezahlt.
Welche Eingriffe in die persönlichen Freiheiten haben der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Angehörige der Reserve hinzunehmen?
Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§77 Abs. 4 Nr. 6 Soldatengesetz).
Einfache Sicherheitsüberprüfung
Durch die Einführung des § 3a Reservistengesetz ist die Rechtsgrundlage geschaffen worden, um für Reservistinnen und Reservisten, die beordert und für eine Dienstleistung bestimmt sind oder zu Reservistendienstleistungen (mit oder ohne Beorderung) herangezogen werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchführen zu können.
Die Weigerung, eine Einwilligung gemäß Datenschutzgrundverordnung zu unterzeichnen, hat keinen Einfluss auf die amtsseitig verpflichtende Grundbeorderung, da sie lediglich über die Nutzung und Verarbeitung der Daten informiert werden.
Der Wehrersatz wird im Rahmen § 77 Soldatengesetz Daten speichern. Jede ausscheidende Soldatin beziehungsweise jeder ausscheidende Soldat ist gem. § 1 Reservistengesetz Reservistin beziehungsweise Reservist. Die GBO dient der staatlichen Forsorge für den Spannungs- oder Verteidigungsfall und somit auch der Bedarfsdeckung der Streitkräfte. Zurzeit werden keine datenschutzrechtlichen Bedenken einer Speicherung gesehen.
Wenn Grundbeorderte in ihrer Einheit oder Teileinheit zum Ausbilden und Inübunghalten Dienst leisten, ist auch die eine oder andere individuelle Fortbildung und Weiterbildung in Absprache mit dem Beorderungstruppenteil und dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nötig oder möglich. Eine darüber hinausgehende Förderung/Fortbildung und Weiterbildung muss sich jedoch an dem speziellen Auftrag des wahrgenommenen Dienstpostens orientieren und bedarf einer Freiwilligkeitserklärung zur regelmäßigen Dienstleistung. Für eine Beförderung zählt jede Dienstleistung in der Beorderungsverwendung. Beorderung und regelmäßige Dienstleistungen sind Voraussetzung für eine Beurteilung. BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VI fordert Beurteilungen bei Vorliegen der Voraussetzungen an.
Qualifikationen von Soldatinnen und Soldaten spiegeln sich regelmäßig in den erworbenen TIV-ID (alt: ATB / ATN) wider (zukünftig: Kernkompetenzen und Werdegänge). Vorgaben hierzu liegen in der Zuständigkeit der OrgBerOrganisationsbereich, da diese für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten die Verantwortung tragen und im Rahmen der Grundbeorderung die strategische Ausrichtung bestimmen.
Im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 SG obliegt den Angehörigen der Reserve unter anderem die Pflicht, die Veränderung des persönlichen Gesundheitszustandes gegenüber dem regional zuständigen KarrCBw anzuzeigen. Es erfolgt dann eine individuelle Bewertung der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die (Grund-)Beorderung.
Die Grundbeorderung findet erstmalig für ALLE diejenigen Soldatinnen und Soldaten verpflichtend Anwendung, die mit Entlassungstermin ab 30.09.2021 die Bundeswehr wehrrechtlich verfügbar verlassen und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das heißt, eine Voraussetzung für eine Beorderung nach der Dienstzeit ist u.a. das Ergebnis der Entlassungsuntersuchung. Ist jemand generell nicht tauglich, wird sie/er auch nicht beordert.
Im Rahmen der Beorderungshoheit obliegt die endgültige Entscheidung über eine Einplanung dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Beorderung selber führt das jeweils regional zuständige Karrierecenter der Bundeswehr durch und teilt dieses der Reservistin beziehungsweise dem Reservisten abschließend mit.
Sowohl die KarrCBw als auch der Sozialdienst geben die Begleitschreiben für Arbeitgeber heraus. Grundsätzlich sind auch regional unterschiedliche Begleitschreiben denkbar und möglich.
Wer bereits vor dem Entlassungsdatum 30.09.2021 Angehörige/Angehöriger der Reserve ist/war, wird nicht mehr grundbeordert.
Ausnahme: Im Falle eines DZE bei Wiedereinstellung nach dem 01.10.2021 wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grundbeorderung vorgenommen.
Freiwillig Wehrdienst Leistende werden ebenfalls grundbeordert. Ihre hohe fachliche Kompetenz und deren Erhalt ist wichtig für die Bundeswehr und die Reserve.
Die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz werden nicht auf die Übergangsgebührnisse angerechnet. Auskünfte zu Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erteilt das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII.
https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung
BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VI hat die Beorderungshoheit. Umbeorderungen können mit Blick auf die militärische Befähigung auch ohne Einverständnis des Reservisten oder der Reservistin durchgeführt werden.
Die schriftliche Mitteilung an die Reservistin oder den Reservisten erfolgt durch das regional zuständige KarrCBw. Das Willkommensschreiben enthält unter anderem Informationen zur Grundbeorderung, über Beginn, Ende und Ort (Dienststelle) der Einplanung. Zudem enthält das Schreiben eine Erinnerung an die Dienstleistungsüberwachungspflichten gem. § 77 Soldatengesetz.
Eine Einplanung erfolgt grundsätzlich von Amtswegen und nach den Erfordernissen der Bedarfsträger, die ein eigenes strategisches Interesse haben, ihre Spezialistinnen/Spezialisten zu binden. Jedoch soll diese Beorderung in enger Abstimmung mit der zu entlassenden Soldatin bzw. mit dem Soldaten erfolgen. Daher fällt Informationsveranstaltungen für ausscheidende Soldatinnen und Soldaten in den Dienststellen gerade in Bezug auf die zukünftige Grundbeorderung eine besondere Bedeutung zu. Hier gibt es, neben der Informationsveranstaltung allgemein und durch den eigenen Entlassungstruppenteil mit zusätzlicher Unterstützung durch die KarrCBw Dezernat Reserveangelegenheiten die Möglichkeit der individuellen Beratung.
Ca. 6 Monate vor der Entlassung erfolgt eine Informationsveranstaltung am Standort und ein mit Beratungsprotokoll zu dokumentierendes Beratungsgespräch. Wenn bei BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VI alle notwendigen Dokumente und Daten rechtzeitig vorliegen, erfolgt noch vor dem Dienstzeitende die Information über die geplante Beorderung.
Für individuelle Aussagen zu diesem Thema wird die Verbindungsaufnahme mit dem zuständigen Personalführer bei BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VI empfohlen. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass wenn die Voraussetzungen für eine Beförderung für beorderte Reservistinnen oder Reservisten erfüllt sind, einer Beförderung nichts entgegensteht. Basis ist auch hier Beorderung und regelmäßige Dienstleistung.
Bis zu 10.000 Beorderungen pro Jahr (abhängig von der Zahl der „Abgänger“) sollen es werden. Über sechs Jahre wird so schrittweise die personelle Einsatzbereitschaft der Reserve aufgebaut. Auf diese Weise sollen auch gute Voraussetzungen für ein Ausbilden und Inübunghalten der Reserve geschaffen werden.
Ziel ist, dass die Grundbeorderung nicht zu Lasten der bislang verfügbaren Stellen in der Reserve geht. Für das Jahr 2022 wurde die fortdauernde Erhöhung der Stellen in der Reserve um 500 auf insgesamt 5.000 gebilligt.
Jede Reservistin und jeder Reservist ist vor Heranziehung zu überprüfen, wenn keine Sicherheitsüberprüfung vorliegt. Es wird eine Übergangsfrist von ca. 5 Jahren geben, in der Ausnahmen zugelassen werden können. Sicherheitsüberprüfungen können aus der aktiven Dienstzeit mit „herübergenommen“ oder langfristig eingeleitet werden. Zukünftig wird es schwer werden, außerhalb von Einsätzen bei der Bewältigung von Katastrophen nach Art. 35 GGGrundgesetz ohne Sicherheitsüberprüfung noch herangezogen werden zu können.
Wenn dem Arbeitgeber für die Heranziehung einer Mitarbeiterin beziehungsweise eines Mitarbeiters Kosten entstehen (beispielsweise temporäre Einstellung einer Ersatzkraft) können diese bei der Unterhaltssicherungsbehörde (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII) beantragt werden. Auf Antrag erstattet der Bund Arbeitgebern weitere Kosten anteilig, so zum Beispiel für eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft. Weiteres regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz. Ziel ist, den Arbeitgeber für eine Freistellung in dem Sinne zu gewinnen, dass die im Reservistendienst erworbenen Qualifikationen auch einen Wert für Beschäftigte und Arbeitgeber haben.
Weitere Informationen für Arbeitgeber sind im Internet verfügbar unter folgenden Link.
Der Beorderungstruppenteil hat lesenden Zugriff auf die bei ihm beorderten Reservistinnen und Reservisten (PA20). Während der Ableistung des Reservedienstleistung hat der Beorderungstruppenteil im Rahmen seiner Aufgaben auch schreibenden Zugriff (PA30).
In den Dienststellen ist die Arbeitshilfe für die Grundbeorderung des BMVgBundesministerium der Verteidigung FüSK III 4 vorhanden. Dort findet man alles Wissenswerte über die Grundbeorderung. Sie können diese aber auch im Intranet der Bundeswehr herunterladen. Des Weiteren bietet bei Verfügbarkeit der Nutzung der BwBundeswehr-ITInformationstechnik im Intranet die GAIP VI unter der Nr. 101-05-00 mit den zur Verfügung gestellten Bezügen und Anlagen eine regelmäßig aktualisierte Information zum Verfahren „Grundbeorderung“. Disziplinarvorgesetzte, Kompaniefeldwebel (Funktion truppengattungsübergreifend) sowie S1-/A1-/G1-Personal ist jederzeit auskunftsfähig.
Für die Reservistenberatung wurden bei den KarrCBw Dienstposten für Reservistenberater ausgebracht.
Alle Unterlagen gehen weiterhin an das KarrCBw. Der eDTA ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses bei der lokalen Registrierungsstelle zurückzugeben und dort unter Beachtung der Vorgaben zu vernichten. Da mit der Grundbeorderung keine Pflicht zur Dienstleistung verbunden ist, wird zurzeit kein Bedarf gesehen, dass Verfahren zu ändern.
Es werden alle vorhandenen Kompetenzen benötigt und es werden alle bereits im aktiven Dienst für die Wahrnehmung von Wachaufgaben und Sicherungsaufgaben ausgebildet. Diese Fähigkeit wird beispielsweise in der Territorialen Reserve benötigt. Sie ist in der Fläche der Bundesrepublik Deutschland vertreten, befindet sich gerade im Aufbau und kann die engagierten Angehörigen der Reserve zielgerichtet einplanen und einsetzen. Zum Schutz der Heimat verteidigen die Heimatschutzverbände der Territorialen Reserve u.a. die militärische kritische Infrastruktur des Landes. Die Beorderung wird grundsätzlich auf einem Dienstposten des entsprechenden Dienstgrades erfolgen. Gegebenenfalls sind weitere Ausbildungsplanungen zur Beorderung vorzunehmen.
Die Verstärkungsreserve umfasst alle Angehörigen der Reserve, die auf einem strukturgebundenen Dienstposten beordert sind. Vor allen in den „nicht-aktiven-Truppenteilen“, die nahezu ausschließlich aus Reservistinnen und Reservisten bestehen, sind diese Dienstposten in der SollOrg ausgebracht. Die Kräfte der Verstärkungsreserve benötigen vor allem Heer, Luftwaffe, Marine, Sanität, SKBStreitkräftebasis und Cyber zum Herstellen ihrer vollen Einsatzbereitschaft im Spannungfall und Verteidigungsfall. Zur Personalreserve gehören hingegen die Reservistinnen und Reservisten, die auf einem sogenannten „gespiegelten Dienstposten“ beordert sind. Jeder militärische Dienstposten der SollOrg einer Dienststelle kann gespiegelt und besetzt werden. Diese Angehörigen der Reserve unterstützten in vielfältiger Hinsicht. Bei Abwesenheiten, Auftragsspitzen, speziellen Projekten sowie als Vertretung für den aktiven Soldaten, wenn diese beziehungsweise dieser sich im Auslandseinsatz befindet, etc.
Mit dem „Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz“ (FWDFreiwilliger Wehrdienst-HSch) soll das Interesse junger Menschen an einem einjährigen Dienst in der Bundeswehr zum Wohle Deutschlands und zum Schutz der Heimat als gesamtgesellschaftliche Aufgabe geweckt werden. Menschen, die sich dieser Verantwortung als Soldatin oder Soldat stellen wollen, soll dazu eine Möglichkeit mit großer Flexibilität eröffnet werden, solch ein Engagement im Einklang mit familiären und beruflichen Interessen und in der vertrauten Lebensumgebung zu erbringen. Dabei erhalten Sie zunächst in einem Zeitraum von sieben Monaten eine soldatische Ausbildung.
Anschließend stehen sie als Reservistendienst Leistende bzw. Leistender der Territorialen Reserve in einem Zeitraum von sechs Jahren zur Verfügung. Das bedeutet, dass sie in diesem Zeitraum möglichst heimatnah an Übungen und Einsätzen, z. B. bei Naturkatastrophen teilnehmen, bis sie insgesamt weitere fünf Monate Dienst geleistet haben.
Das Modell FWDFreiwilliger Wehrdienst-HSch wird auch in der Luftwaffe angeboten. Die ergänzende Ausbildung und die Übungen sind hier auf den Schutz z.B. von Flugplätzen der Luftwaffe in Deutschland ausgerichtet und finden bis zum Aufbau weiterer Struktur zunächst nur am Standort Schortens statt.
Die Reservistendienst Leistenden nehmen dabei nicht an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Sie können sich während oder nach dem Freiwilligen Wehrdienst für die Übernahme in ein anderes Dienstverhältnis (zum Beispiel Soldatin/Soldat auf Zeit) und/oder in eine andere Laufbahn (zum Beispiel Unteroffizier) bewerben.
Der Schutz der Heimat ist Teil einer nationalen Widerstandsfähigkeit, die auch die Fähigkeit zur bewaffneten, militärischen Verteidigung beinhaltet. Die sicherheitspolitische Lage Deutschlands erlaubt, diese Aufgabe einer Reserve zu übertragen, die lageabhängig aktiviert wird. Eine solche leistungsstarke und verlässliche Reserve ist ein wesentlicher nationaler Beitrag zur Abschreckung im Bündnis.
Prominent und nachvollziehbar, weil regelmäßig für viele Bürgerinnen und Bürger persönlich erlebbar, ist die Hilfeleistung der Bundeswehr bei Naturkatastrophen. Ihre Rolle ist die des Unterstützers vornehmlich der Blaulichtorganisationen, um diese zu entlasten und die Durchhaltefähigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus können viele Fähigkeiten der Bundeswehr die Möglichkeiten und Kapazitäten der Hilfsorganisationen erweitern. Die Abstützung auf in der Region lebende und „vernetzte“ Reservistinnen und Reservisten hat sich dabei immer wieder als unverzichtbar herausgestellt; das ist der Schlüssel zu Verlässlichkeit, Kontinuität und Vertrauen.
In den nächsten Jahren sollen grundlegende strukturelle Schritte erfolgen, um die bereits aufgestellten Heimatschutzkompanien zu einem Verbund der Heimatschutzkräfte mit insgesamt fünf Heimatschutzregimentern in der Verantwortung des TerrFüKdo als Kern der Territorialen Reserve zusammenzuführen, zu stärken und mit einer überregionalen Führungsstruktur, sowie jeweils einem Oberst an der Spitze, auszustatten.
Mit der Aufstellung dieser Heimatschutzstrukturen geht eine ergänzende materielle Ausstattung z.B. an Fahrzeugen, Bewaffnung und Gerätschaften einher. Im besonderen Fokus stehen die Ausbildung und Übungstätigkeit der Heimatschutzkräfte. Hierfür wird ein zentraler Ausbildungsstützpunkt für die Heimatschutzkräfte am Standort Wildflecken aufgebaut. Drei regionale Stützpunkte werden auf noch auszuwählenden Truppenübungsplätzen aufgestellt.
Unverändert bleibt die Zuständigkeit der in allen Ländern aufgestellten Landeskommandos in der direkten Beratung und Unterstützung für die Länderregierungen bei regionalen Ereignissen, bei denen eine Unterstützung durch die Bundeswehr angefragt wurde.
In Krisenlagen müssen sich die Heimatschutzkräfte darauf einstellen, die für die Verteidigung wichtige Infrastruktur in Deutschland als rückwärtigem Raum einer möglichen Bündnisverteidigung zu sichern und zu schützen. Dazu zählen beispielsweise Häfen und Bahnanlagen, Güterumschlagplätze, die NATONorth Atlantic Treaty Organization-Pipeline, Marschstraßen, Brücken, Verkehrsknotenpunkte und digitale Infrastrukturen. Aufmarschierende Verbände der Bundeswehr und auch befreundeter Streitkräfte, die sich für einen Transfer in die Einsatzräume zeitlich befristet in Deutschland aufhalten, können ebenfalls geschützt werden.
Angesichts heute vorstellbarer hybrider Bedrohungen gilt es hier, sich auch auf verdeckt operierende irreguläre Gruppierungen einzustellen.
Die Heimatschutzkräfte werden daher mit Infanteriewaffen ausgestattet sein und z.B. über Mittel zur lokalen Aufklärung verfügen. Heimatschutzkräfte stehen bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen, bis hin zu Terrorlagen für Unterstützungsaufgaben im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung, ebenso in Pandemielagen. Die Möglichkeiten reichen hier von einfachen unterstützenden Tätigkeiten (baulichen Hochwasserschutz errichten, allgemeine Hilfsdienste ggf. auch nach Anleitung oder Ausbildung leisten, etc.) bis hin zur Unterstützung von Polizeikräften in Terrorlagen beim Einrichten von Kontrollpunkten und Durchführen von Absicherungsmaßnahmen. Sind die Voraussetzungen eines katastrophischen Ausmaßes gegeben, können - unter Führung der Polizei - hoheitliche Zwangs- und Eingriffsbefugnisse wahrgenommen werden.
Die Landeskommandos sind die ersten Ansprechpartner zum Thema „Heimatschutz“
- Leiterinnen und Leiter der Bezirkskommandos und Kreisverbindungskommandos und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- die Beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen,
- die Kommandeurinnen und Kommandeure der Ergänzungstruppenteile und Heimatschutzregimenter,
- die Kompaniechefinnen und Kompaniechefs der Ergänzungstruppenteile und der Heimatschutzkompanien,
- die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Sanität sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Innenministerium und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Nachbarstaaten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie
- die Kommandeurinnen bzw. Kommandeure der Regionalstäbe Territoriale Aufgaben.
Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
Für den zeitlichen Aufwand und gegebenenfalls für finanzielle Aufwendungen im Reservewehrdienstverhältnis besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Reservistinnengesetz und Reservistengesetz, eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand in der jeweiligen Verwendung und kann bis zu 160 Euro monatlich betragen.
Soldatinnen oder Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis sind über das Soldatenversorgungsgesetz abgesichert.
Gemäß § 81 Absatz 2 Soldatengesetz ist die Zuziehung von Personen zu einer dienstlichen Veranstaltungen auf freiwilliger Basis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, sofern die Dienstfähigkeit gegeben ist.
Reservistinnen und Reservisten sind alle früheren Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie Personen, die aufgrund einer mit dem Bund eingegangenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen werden können.
Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren (bei 17 Jahren nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten). Eine Bewerbung bei der Bundeswehr ist ab 16,5 Jahren mit Zustimmung der beiden Elternteile möglich.
Jede Soldatin und jeder Soldat, die/der mindestens einen Tag in der Bundeswehr gedient hat und ihren/seinen Dienstgrad nicht verloren hat, sowie Personen, die aufgrund einer mit dem Bund eingegangenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung
nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen werden können, sind Reservistinnen/Reservisten.
Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält jede Soldatin und jeder Soldat automatisch den Status „Reservist“.
Gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Soldatengesetz, gehört man bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum Kreis der wehrrechtlich verfügbaren Personen.
Wir bitten zu beachten, dass der verwaltungstechnische Aufwand, ab der Interessenbekundung der Interessentin des Interessenten bis hin zur tatsächlichen Heranziehung, einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.
Außerdem muss der Interessent/-in der Bundeswehr zeitlich zur Verfügung stehen. Dieses muss frühzeitig kommuniziert werden, damit der Interessent/-in bei Bestehen eines aktiven Arbeitsverhältnisses der Sachverhalt rechtzeitig mit seinem
Arbeitgeber/-in abgestimmt werden kann. Ferner sollte dem Interessent/-in bewusst sein, dass er/sie nach Eintritt in die Reserve, der Bundeswehr für eine angemessene militärische Verwendungsdauer, vor Erreichen des 65. Lebensjahres, zur
Verfügung stehen sollte.
Gem. der Allgemeinen Regelung „Die Reserve“ A2-1300/0-0-2, Nr. 3096, ist für frühere BSBerufssoldat, die wegen Überschreitens oder Erreichens der Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, grundsätzlich eine Karenzzeit von mindestens sechs Monaten zwischen Zurruhesetzung und einem erstmaligen Reservistendienst (RD) einzuhalten.
Neu:
Darüber hinaus kann bei nachfolgenden Gründen ein Antrag auf Karenzzeitunterschreitung gebilligt werden:
• BSBerufssoldat haben dem Hinausschieben des Zeitpunktes der Zurruhesetzung bereits um mindestens zwei Jahre zugestimmt,
• Zurruhesetzung nach Erreichen der Allgemeine Altersgrenze,
• Zeitliche Verzögerung der Nachbesetzung des Dienstpostens (DP)/DP-gerechte Ausbildung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist noch nicht abgeschlossen.
Ein grundsätzliches Abweichen von der sechsmonatigen Karenzzeit widerspricht den Regelungen
des Solsatengestzes und konterkariert die Anwendung der geänderten Zurruhesetzungspraxis
(ZRS-Praxis) gem. Bezügen 3 und 4 nach Erreichen der Besonderen Altersgrenze (BAG).
Hinweis:
Eine Karenzzeitunterschreitung bleibt weiterhin stets ausgeschlossen, wenn die Heranzie-hung ausschließlich der Urlaubsvertretung dient.
Beantragung:
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) entgegen der Festlegung in Nr. 3097 der A2-1300/0-0-2 über Anträge auf Karenzzeitunterschreitung im Zuge einer administrativen Aufwandsreduzierung in eigener Verantwortung, sofern einer der o. a. Gründe vorliegt. Beabsichtigt das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Anträgen auf Karenzzeitunterschreitung zu entsprechen, die nicht nach den oben genannten Kriterien entschieden werden können, sind diese BMVgBundesministerium der Verteidigung P II 5 zur vorherigen Billigung vorzulegen. Nummer 3097 der A2-1300/0-0-2 wird im Rahmen des nächsten Änderungsdienstes entsprechend angepasst.
Für Bewerbende für die Laufbahn der RUA a.d.W. gilt keine besondere Altersgrenze. Es gilt jedoch die allgemeine Altersgrenze gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Soldatengesetz von 65. Jahren.
Bei Einstieg in die Laufbahn des Reservefeldwebels gilt die besondere Altersgrenze von 56. Jahren. Dies steht in Zusammenhang mit den für die Laufbahn benötigten Ausbildungen und der sich dann noch ergebenden
zeitlichen Verfügbarkeit der Reservedienstleistenden für die Bundeswehr.
Für Bewerbende für die Laufbahn der ROA a.d.W. ist ein Seiteneinstieg bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres bis zum nächst möglichen Einstellung-/Zulassungstermin möglich. Nutzen Sie das Karriereportal der Bundeswehr,
um die Verfügbarkeit freier ROA-Stellen prüfen zu können. Bitte beachten Sie, dass keine eingehenden Initiativbewerbungen berücksichtigt werden können.
Hinweis:
Aufgrund hoher Bewerberzahlen ist eine Einstellung nur mit ausgeschriebenen Dienstposten möglich.
Zu einer besonderen Auslandsverwendung kann herangezogen werden, wer sich dazu schriftlich bereit erklärt und wenn kein Heranziehungshindernis besteht. Voraussetzung für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist, dass die Betroffenen an einer
einsatzvorbereitenden Ausbildung teilgenommen haben.
Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist das Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beziehungsweise der Behörde erforderlich, wenn die Verwendung die Zeit von drei Monaten überschreitet.
Bevor die erste Übung zur Vorbereitung auf die Auslandsverwendung begonnen werden kann, muss die Einverständniserklärung der Arbeitgeberseite vorliegen.
Ohne Einverständnis der Arbeitgeberseite wird vom Einsatz des Reservisten oder der Reservistin abgesehen.
Das Soldatengesetz regelt die Rechtsgrundlagen für die freiwillige Teilnahme von Reservistinnen und Reservisten an besonderen Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
Eine Teilnahme ist auf höchstens sieben Monate begrenzt.
Die Teilnehmenden müssen schriftlich ihre Bereitschaft zur freiwilligen Dienstleistung erklären.
Reservistinnen und Reservisten, die sich schriftlich bereit erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen, können diese Erklärung jederzeit generell oder für eine konkrete, besondere Auslandsverwendung widerrufen. Der Widerruf ist dem zuständigen Karrierecenter schriftlich zu erklären.
Achtung:
Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Sie?
Da ein Widerruf nicht mehr möglich ist, müssen Sie einen Antrag auf Entpflichtung von der besonderen Auslandsverwendung bei ihrem Karrierecenter stellen.
Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für die Reservistin oder den Reservisten wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Entpflichtung dürfen Reservistendienstleistende nicht mehr in der besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden. Sie sind so bald wie möglich, ins Inland zurückzuführen. Nach Abgeltung entstandener Urlaubsansprüche und Durchführung der für die Entlassung notwendigen Maßnahmen wird die Dienstleistung beendet.
Die Streitkräfte stehen Ungedienten offen gegenüber, die im Rahmen von Ausbildungsblöcken die Allgemeinmilitärischen Grundfertigkeiten erlernen und diese im Anschluss gewinnbringend in die Streitkräfte einbringen sowie weiter vertiefen können.
Die Erstellung eines Qualifikationsprofils und Ermittlung des Ausbildungsbedarfs für Ungediente erfolgt grundsätzlich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Zuarbeit der Organisationsbereiche.
Die Allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung außerhalb des Wehrdienstes wird angelehnt an die Ausbildungsfelder der Laufbahnausbildung aktiver Soldatinnen und Soldaten durchgeführt und ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Sie findet unter bedarfsgerechter Bereitstellung hierfür benötigter Ausbildungskapazitäten ausschließlich in Ausbildungseinrichtungen der Teilstreitkräfte (Heer, Marine, Luftwaffe & Streitkräftebasis) beziehungsweise eigenbedarfsorientiert im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr statt.
Die Streitkräftegemeinsame allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung außerhalb des Wehrdienstes wird in Modulen in Präsenzphasen und in teletutoriell begleiteter Ausbildung (Telekooperation) durchgeführt. Die Ausbildung umfasst, neben der Allgemeinen Streitkräftegemeinsamen Soldatischen Ausbildung:
• für Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter ein Modul,
• für Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter zwei Module und
• für Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter drei Module.
Die allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung der Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter und Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter außerhalb des Wehrdienstes umfasst ohne teilstreitkraftspezifische/ organisationsbereichsspezifische Ergänzungen folgende, aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitte (Module):
• Lehrgangsmodul für Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter
• Lehrgangsmodul für Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter
Das erste Lehrgangsmodul für Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes und Reservefeldwebelanwärterinnen und -anwärter außerhalb des Wehrdienstes bildet der Reserveunteroffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes mit dem Ausbildungsschwerpunkt Vorgesetztenausbildung. Die lehrgangsgebundene allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung der Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes schließt mit der erfolgreichen Teilnahme am Reserveunteroffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes ab.
Jedes Lehrgangsmodul umfasst zehn Ausbildungstage. Hierunter fallen nicht die An- und Abreisetage der Teilnehmer zu den Lehrgängen bzeziehungsweise die Ausbildungsstunden der Fernausbildung. Grundlagen für die ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen sind die teilstreitkraftspezifischen /organisationsbereichsspezifischen Vorgaben für die Ausbildung.
Ausbildungsziel: Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter sowie Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter erwerben grundlegendes Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um die sich aus dem Dienstgrad erwachsenden Aufgaben als militärische Vorgesetzte zu erfüllen. Sie besitzen die Einsicht, die ihnen übertragenen Aufgaben als militärische Vorgesetzte ebengerecht, nach besten Kräften, verantwortungsvoll und pflichtbewusst wahrzunehmen.
Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter vertiefen ihr grundlegendes Wissen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten, um als militärische Vorgesetzte die allgemeinmilitärischen Aufgaben der militärischen Führung, Erziehung und Ausbildung Ebenen gerecht zu erfüllen. Sie besitzen die Motivation, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften, verantwortungsvoll und pflichtbewusst wahrzunehmen.
Die Ausbildungsinhalte der Streitkräftegemeinsamen allgemeinmilitärischen Laufbahnausbildung der Reserveunteroffizieranwärterinnen und Reserveunteroffizieranwärter sowie der Reservefeldwebelanwärterinnen und Reservefeldwebelanwärter außerhalb des Wehrdienstes sind unter anderem:
- Gefechtsdienst aller Truppen
- Schießen mit Handwaffen
- ABCAtomar, Biologisch, Chemisch Abwehr aller Truppen
- Innere Führung
- Rechtsausbildung
- Sanitätsausbildung aller Truppen
- Sport/ Trainings für die Erhaltung und Steigerung körperlicher/sportlicher Leistungsfähigkeit
Ohne teilstreitkraft-/organisationsbereichsspezifische Ergänzungen umfasst die allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung der Reserveoffizieranwärter Truppendienst außerhalb des Wehrdienstes folgende drei Ausbildungsmodule:
• Modul 1 (Schwerpunktmodul Innere Führung[1]),
• Modul 2 (Schwerpunktmodul Wehrrecht) sowie
• Modul 3 (Schwerpunktmodul Führung im Einsatz).
Die Module sind aufeinander aufbauend in der vorgegebenen Abfolge zu absolvieren. Die grundsätzliche Möglichkeit die Ausbildungsmodule 1 und 2 in verschiedenen Militärischen Organisationsbereichen zu besuchen, ist durch die abgestimmten Inhalte gegeben. Das dritte Ausbildungsmodul schließt die lehrgangsgebundene allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung der Reserveoffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes ab.
Jedes Lehrgangsmodul umfasst zehn Ausbildungstage. Hierunter fallen nicht die An- und Abreisetage der Trainingsteilnehmer bzw. Ausbildungsstunden der Fernausbildung. Grundlagen für die ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen sind die teilstreitkraftspezifischen/ organisationsspezifischen/ bereichsspezifischen Vorgaben für die Ausbildung.
Die Schwerpunkte der Ausbildung im Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes bilden die Ausbildungsgebiete Führung im Einsatz und Innere Führung.
Ausbildungsziel: Die Lehrgangsteilnehmenden lernen die Grundlagen des Führungsprozesses und der Truppenführung im Kontext sicherheitspolitischer und wehrrechtlicher Fragestellungen kennen und können diese anwenden.
[1] Die Grundsätze der Inneren Führung bilden die Grundlage für den militärischen Dienst in der Bundeswehr. Sie bestimmen das Selbstverständnis der Soldatinnen und Soldaten. Sie sind Leitlinie für die Führung von Menschen und den richtigen Umgang miteinander. Eine eingängige Definition der Inneren Führung gibt es nicht. Sie orientiert sich an Werten, Normen und Gesetzen.
Die Ausbildung der Reserveoffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes beinhaltet alle oben genannten Module (der Ausbildung ResFw außerhalb des Wehrdienstes) und wird durch folgende Inhalte ergänzt:
- Steigerung körperlicher/sportlicher Leistungsfähigkeit
- Allgemeine Truppenkunde
- Menschenführung in den Streitkräften
- Politische Bildung
- Soldatische Ordnung
- Rolle der Reserve
- Methodik der Ausbildung und Didaktik
- Planung und Organisation der Ausbildung
Für Angehörige der Reserve, die im Inland im Soldatenstatus tätig sind, sind folgende Impfungen duldungspflichtig.
Tetanus | Diphtherie | Polio |
Pertussis | Influenza | Mumps, Masern, Röteln |
Hepatitis A | Hepatitis B | FSME |
Die oben genannten Kräfte können die erforderlichen Impfungen ohne Einschränkung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr erhalten.
Reservistendienstleistende, die für eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen sind, haben die angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen sowie Impfungen zu dulden.
Die oben genannte Duldungspflicht gilt auch für in Deutschland nicht zugelassene Impfstoffe. Eine sich als unbegründet erweisende Verweigerung der Impfung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Außerdem können versorgungsrechtliche Nachteile entstehen.
Reservistendienstleistende, die an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, werden im Rahmen der Einsatzvorbereitung zeitgerecht vor Beginn der vorgesehenen Verwendung geimpft.
Der Basisimpfschutz wird für das jeweilige Einsatzland um spezifische Impfungen erweitert.
Während der Dienstlichen Veranstaltung haben die zugezogenen Reservistendienst Leistenden Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 1 Absatz 2 i. V. m. § 22 USGUnterhaltssicherungsgesetz. Für gesundheitliche Schädigungen, die während der Dienstlichen Veranstaltung oder auf der zeitlich im Zusammenhang stehenden und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Hin- und Rückreise eingetreten sind, erhalten die zugezogenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Beendigung der Dienstlichen Veranstaltung auf Antrag Versorgung nach § 80 i. V. m. § 81 Abs. 3 Nr. 1 SVG (erforderlichenfalls auch Heilbehandlung einschließlich Versorgungskrankengeld).
Der Antrag ist an das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu richten.
Im Falle einer stationären Behandlung während einer Übung, verlängert sich der Reservistendienst bis zur Beendigung der truppenärztlichen stationären Behandlung der Verletzung/Erkrankung, höchstens jedoch um drei Monate.
Der oder die Reservistendienst Leistende kann schriftlich erklären, mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. In diesem Fall endet der Reservistendienst mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung abgegeben worden ist (§ 75 Abs. 6 SG).
Das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr und das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 3.2 sind durch die Dienstleistungsdienststelle entsprechend zu informieren.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Anspruchsberechtigten finden Sie im Bereich Unterhaltssicherung.
Reservistendienstleistende erhalten für die Fahrt zum Dienstantritt und für die Heimfahrt entweder eine Fahrkarte oder sie bekommen die Fahrtkosten erstattet, wenn keine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer geleistet werden, höchstens jedoch 150,00 Euro.
Dies setzt allerdings voraus, dass vom Dienstherrn keine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, und der Reservistendiensteistende nicht von einem anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherren in einem Kraftwagen mitgenommen wurde.
Besonderheiten können sich ergeben, wenn zur Fahrtkostenersparnis bundeswehreigene Transportmittel genutzt werden können.
Anträge auf Erstattung von Fahrtkosten können nur innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise gestellt werden.
Die finanzielle und soziale Absicherung spielt eine große Rolle. Die Broschüre zur finaziellen und sozialen Absicherung hilft Ihnen alle erforderlichen Vorbereitungen in Bezug auf Ihre Arbeitsstelle sowie Ihren privaten Bereich zu treffen.
Nutzen Sie das Angebot zur bestmöglichen Vorbereitung.
Link zur Broschüre: https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/der-sozialdienst-der-bundeswehr
Grundsätzlich ist der Dienstanzug Grundform oder der Gesellschaftsanzug zu tragen.
In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das zuständige Landeskommando für das Inland und das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundewehr für das Ausland, über die Genehmigung des Tragens des Feldanzuges.
Soweit einer der in der Liste der begünstigten Vereinigungen aufgeführten Verbände das Tragen des Feldanzuges ausdrücklich wünscht, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Uniformtrageerlaubnis ermöglicht den Reservistinnen und Reservisten das Tragen der Uniform unter bestimmten Voraussetzungen.
Das unberechtigte Tragen der Uniform, insbesondere auch das Anlegen unzutreffender Dienstgradabzeichen, kann gemäß § 132a Strafgesetzbuch geahndet werden.
Der Ausweis für Reservistinnen und Reservisten kann auf Antrag die allgemeine Uniformtrageerlaubnis beinhalten.
Bei Verlust der Uniformtrageerlaubnis wird der Ausweis eingezogen.
Die allgemeine Uniformtrageerlaubnis kann durch jede Reservistin und jeden Reservisten vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bei dem beziehungsweise der zuständigen Disziplinarvorgesetzten beantragt werden.
Anträge nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses sind für beorderte Reservisten an die Beorderungsdienststelle zu richten. Für nicht beorderte Reservisten ist das für den Wohnsitz zuständige Landeskommando zuständig.
Die allgemeine Uniformtrageerlaubnis gilt nur im Inland.
Haben Sie Fragen zum Veteranenabzeichen? Schreiben Sie uns an!
Weitere Informationen zum Veteranenabzeichen unter https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/reservist-werden-in-der-bundeswehr-/reservist-im-bereich-personal/wer-deutschland-dient-hat-anerkennung-verdient-170356
Das Antragsformular finden Sie unter
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Abteilung VI Veteranenabzeichen
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
Ihnen wird das Abzeichen auf dem Postweg zugestellt.
Das Veteranenabzeichen ist eine Anerkennung treuer Dienste und engagierten Einsatzes, ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung.
Am 15. Juni 2019, dem Tag der Bundeswehr, wurde es erstmals verliehen.
Das Veteranenabzeichen wird allen Veteraninnen und Veteranen auf Antrag ausgehändigt.
Die Voraussetzung für die Beantragung begründet sich in der Definition für Veteraninnen und Veteranen. Demnach ist Veteranin oder Veteran der Bundeswehr, wer als Soldatin oder Soldat der Bundeswehr im aktiven Dienst steht oder aus diesem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat.
Gemäß § 81 Absatz 2 Soldatengesetz ist die Zuziehung von Personen zu einer dienstlichen Veranstaltungen auf freiwilliger Basis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, sofern die Dienstfähigkeit gegeben ist.
Nach Erreichen dieser gesetzlich festgelegten Altersgrenze ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses gemäß des IV. und V. Abschnittes des Soldatengesetzes ausgeschlossen. Insofern ist der Einsatz von Funktionspersonal oder Unterstützungspersonal auf Grundlage einer dienstlichen Veranstaltung jenseits der vorgenannten Altersgrenze ebenso ausgeschlossen.
Nach den Bestimmungen der Uniformverordnung ist das Tragen der Uniform auf Grundlage einer erteilten Uniformtrageerlaubnis bei Veranstaltungen von Soldatinnenvereinigungen, Soldatenvereinigungen, Reservistinnenvereinigungen und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht, grundsätzlich möglich.
Einschränkend wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aufgrund des Wegfalls der Kennzeichnungspflicht beim Tragen der Uniform im Rahmen der Uniformtrageerlaubnis außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses eine Differenzierung zwischen Zivilisten mit Uniformtrageerlaubnis und Soldaten, die sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, nicht mehr möglich ist.
Zur Schaffung von Handlungssicherheit für den jeweiligen Leitenden der dienstlichen Veranstaltung wird daher für die dienstliche Veranstaltungen, bei denen es insbesondere auf das Vorgesetztenverhältnis/ Unterstellungsverhältnis und den Soldatenstatus ankommt, wie zum Beispiel beim Schießen, militärischer Ausbildung mit sicherheitsrelevanter Technik und weitere dienstliche Veranstaltungen, bei denen der jeweilige Leiter dies bestimmt, klargestellt, dass das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses auf Grundlage einer Uniformtrageerlaubnis den zivilen Teilnehmern der dienstlichen Veranstaltung untersagt ist.
Eine entsprechende Änderung der diesbezüglichen nachgesetzlichen Regelung erfolgt mit der Inkraftsetzung der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Version 4 „Die Reserve“.
Schießen von Mitgliedern einer Reservistenarbeitsgemeinschaft Schießsport des Reservistenverbandes, eines Verbandes oder einer Vereinigung, der oder die Mitglied des Beirats Reservistenarbeit beim Reservistenverband ist, können auf Schießanlagen der Bundeswehr als Verbandsveranstaltung nach der jeweils durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten Schießsportordnung und gemäß regional abgeschlossener Mitbenutzungsverträge mit den Bundeswehrdienstleistungszentren durchgeführt werden.
Näheres ist in der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ geregelt.
Gemäß der aktuell gültigen Schießsportordnung des Reservistenverbandes vom 05. April 2019 ist unabhängig von einer Altersgrenze bei Wettkämpfen, Trainings und anderen Schießsportveranstaltungen des Reservistenverbandes grundsätzlich Zivilkleidung zu tragen.
Das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr und anderer Streitkräfte ist ausdrücklich nicht gestattet.
Die Ausbildung durch die in der Reservistenarbeit tätigen Verbände und Vereinigungen findet im Rahmen der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr grundsätzlich in Form von Verbandsveranstaltungen (VVag) statt, soweit ein Soldatenstatus nicht erforderlich ist. Hierbei kann auf Grundlage einer erteilten Uniformtrageerlaubnis die Uniform auch außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses im In- und Ausland bei besonderen Anlässen getragen werden. Grundsätzlich ist hierbei jedoch der Dienstanzug Grundform oder der Gesellschaftsanzug zu tragen.
In begründeten Ausnahmefällen darf nach Genehmigung des zuständigen Landeskommandos (Inland) beziehungsweise des Kompetenzzentrums Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (Ausland) gemäß der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ auch der Feldanzug Tarndruck allgemein Grundform getragen werden.
Für die allgemeine Uniformtrageerlaubnis gibt es keine Altersgrenze.
Die Dauer einer Dienstlichen Veranstaltung darf grundsätzlich 3 Tage nicht überschreiten.
Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte. Sie werden insbesondere für militärische Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen durchgeführt, die zwingend den Soldatenstatus erfordern.
Unterschieden werden Dienstliche Veranstaltungen
- innerhalb der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit und
- für beorderte Reservistinnen oder Reservisten.
Wir unterscheiden zwischen drei Gründen für einen Besuch
- im Rahmen einer Beorderung
- im Rahmen der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit
- oder im Rahmen eines privaten Interesses stattfindet
Angehörige der Reserve sind als Antragstellende für die Vorlage aller notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel einer Einladung oder Ausschreibung der Veranstaltung, verantwortlich. Zudem sind alle benötigten Dokumentendaten wie die Personalausweisnummer und die Reisedaten vorzulegen.
Für Besuche im Rahmen einer Beorderung sind die Antragsunterlagen der Beorderungsdienststelle vorzulegen. Der Personalbearbeiter oder die Personalbearbeiterin der Beorderungsdienststelle erstellt den Besuchsantrag und sendet diesen an das Streitkräfteamt Gruppe Bundeswehraufgaben Besuchskontrollverfahren. Von dort erfolgt die Einleitung des Besuchskontrollverfahrens.
Bei positiver Rückantwort des Gastlandes wird die Genehmigung und gegebenenfalls die Erteilung einer Einzeluniformtrageerlaubnis für das Ausland erteilt.
Der Reservist oder die Reservistin stellt bei dem zuständigen Feldwebel für Reservisten, in dessen Bereich er oder sie den Erstwohnsitz hat, einen formlosen Antrag zum Tragen der Uniform im Ausland und fügt die antragsbegründenden Unterlagen bei.
Der zuständige Feldwebel für Reservisten prüft, ob der Besuch mit Uniformtrageerlaubnis oder als Dienstliche Veranstaltung durchgeführt werden kann oder muss. Daraufhin erstellt er den Antrag zum Besuchskontrollverfahren sowie gegebenenfalls den Befehl zur Dienstlichen Veranstaltung.
Dieser Antrag wird auf dem Dienstweg über das zuständige Landeskommando und das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr an das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr im Streitkräfteamt gesandt.
Nach der Übermittlung der Genehmigung der Behörden des Gastlandes sendet das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr die Genehmigung an das zuständige Landeskommando. Von dort erhält der Reservist oder die Reservistin die Genehmigung. Zusätzlich wird dem Reservisten oder der Reservistin eine Einzeluniformtrageerlaubnis für das Ausland erteilt.
Land | Vorlage im Streitkräfteamt (Arbeitstage) |
Belgien | 24 |
Dänemark | 25 |
Frankreich | 35 |
Italien | 55 |
Niederlande | 25 |
Österreich | 17 |
Schweiz | 22 |
Tschechische Republik | 20 |
Großbritannien | 31 |
Die unterschiedlichen Vorlagefristen beruhen auf den Vorgaben der Gastländer.
Bitte beachten Sie, dass das hier beschriebene Verfahren nur den Regelfall darstellt und Sonderregelungen wie zum Beispiel Wohnsitz im Ausland nicht berücksichtigt. Solche Fälle sind immer mit den zuständigen Feldwebeln für Reservisten im Einzelnen zu klären.
- Beorderte Reservistinnen und Reservisten, die auch außerhalb des Reservistendienstes einen engen Kontakt zu ihrer Beorderungsdienststelle pflegen
- Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
- Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Mitgliedsvereinigung des Beirates Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.eingetragener Verein oder beim Reservistenverband
- frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- Reservistinnen und Reservisten, die eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnehmen, ohne dass ein Beorderungsverhältnis besteht.
Innerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge bei der beziehungsweise dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu stellen.
Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge an das für den Wohnsitz der Reservistin beziehungsweise des Reservisten zuständige Landeskommando zu richten.
Ausnahme: Bei fehlender Zuständigkeit und bei Anträgen von Generalen oder vergleichbar ist das Streitkräfteamt in Bonn zuständig.
Zur Beantragung des Ausweises nutzen Sie bitte das Formblatt auf dieser Seite.
Sie sind bereits Teil der Reserve und interessieren sich für einen Reservistenausweis? Informieren Sie sich gleich hier!
Die Gültigkeit des Ausweises für Reservistinnen und Reservisten, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, ist bis zu zehn Jahre befristet. Der Ausweis ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass gültig.
Die geltenden Bestimmungen zur Antragsstellung, der Zuständigkeiten und der Nachweisführung für den Reservistenausweis finden Sie in der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2.
Eine gleichzeitige Beantragung der allgemeinen Uniformtrageerlaubnis ist möglich und wird auf der Rückseite des Ausweises für Reservistinnen und Reservisten dokumentiert.
Spätestens seit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 haben sowohl die „Einberufungsbescheide Alarmreserve“ – Typ „Verteidigungsfall“ und „Bereitschaftsdienst“ – als auch die Beorderungen in die „Alarmreserve“ ihre Gültigkeit verloren.
Die Unwirksamkeit solcher Bescheide und Mitteilungen hat keinen Einfluss auf die Frage: „Wer ist nach dem Reservistengesetz ein Reservist oder eine Reservistin?“
Wehrrechtliche Verfügbarkeit liegt vor, wenn keine gesetzlichen Dienstleistungsausnahmen (§ 64 SG ff.) vorliegen und die gesundheitliche Eignung unter wehrmedizinischen Aspekten gegeben ist.
Siehe „Welche Dienstleistungsarten gibt es?“.
Wehrübungen gehören nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes zu den Wehrdienstarten, die pflichtgemäß zu leisten sind. Sie sind bis auf weiteres ausgesetzt und werden nur im Spannungsfall und Verteidigungsfall durchgeführt.
Ein Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis, das zwischen dem Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) und der/dem in der Bundeswehr auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst Leistenden besteht. Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, sind sie Soldatinnen oder Soldaten mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b SG dient dem Erhalt oder der Herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit einer Organisationseinheit bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder zur Bewältigung von anders nicht zeitgerecht zu erledigender Auftragsspitzen in den Dienststellen im GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung.
VstkgRes. Gesamtheit aller Beorderten auf strukturgebundenen Dienstposten für Reservistinnen und Reservisten. Die Verstärkungsreserve wird zur Herstellung der vollen Einsatzbereitschaft der Dienststellen im GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung im Frieden sowie zur Erweiterung bestehender oder zum Aufbau neuer Fähigkeiten benötigt.
Deutsche Staatsangehörige, die bisher keinen Wehrdienst geleistet haben.
Übungen nach § 61 Absatz 1 und 2 SG werden als allgemeiner Reservistendienst durchgeführt. Sie unterliegen dem Freiwilligkeitsprinzip.
Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind (§61 Absatz 3 Soldatengesetz), werden als besonderer Reservedienst durchgeführt und unterliegen nicht dem Freiwilligkeitsprinzip.
Im Bereich der Truppenreserve (TrRes) gibt es in fast allen Dienststellen der Bundeswehr an aktiven Dienstposten gespiegelte Dienstposten für die Reserve, auf welchen die Aufgaben aktiver Soldatinnen und Soldaten zeitweise durch Reservistinnen oder Reservisten wahrgenommen werden können. Die Truppenreserve dient der Unterstützung der aktiven Truppe als integraler Bestandteil in allen militärischen Organisationsbereichen.
Die Territoriale Reserve (TerrRes) wird zu territorialen Verbindungsaufgaben, Sicherungsaufgaben und Unterstützungsaufgaben eingesetzt. Neben den Bezirkskommandos/Kreisverbindungskommandos (BVKBezirksverbindungskommando/KVKKreisverbindungskommando) und den Stützpunkten Hilfeleistung (Stp HiLstg) im Innern werden den Landeskommandos/Landesregimentern unterstellte Heimatschutzkräfte (HSchKr) nach regionalem Aufkommen aufgestellt, die zur Entlastung der aktiven Truppe im Heimatschutz vorgesehen sind.
Stützpunkte Hilfeleistungen (Stp HiLstg) im Innern sind bundesweit ausgewählte Standorte, an denen die dort stationierten Truppenteile und Dienststellen über besondere Fähigkeiten verfügen, die sich neben der Durchführung des originären militärischen Auftrags auch zur Durchführung subsidiärer Aufgaben im Rahmen der Hilfeleistung im Inland eignen. Teil- oder nichtaktive Anteile können zur Verstärkung/Erhöhung der Durchhaltefähigkeit der Stp HiLstg im Innern ausgebracht werden.
1 StRes = 365 (366) Tage für Dienstleistungen im Sinne § 60 Soldatengesetz. Theoretisch kann 1 StRes durch eine max. Anzahl von 365 (366) Reservistendienstleistende für jeweils einen Tag jährlich genutzt werden kann. Die Anzahl der Reservistendienstleistenden übersteigt die der StRes regelmäßig um ein Vielfaches. Die Veranschlagungsstärke der jährlich insgesamt zur Verfügung stehenden StRes wird im jeweiligen Bundeshaushaltsplan festgelegt.
RDLReservistendienst Leistende. Reservistinnen und Reservisten, die in der Bundeswehr als Soldatinnen und Soldaten nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetz Dienstleistungen erbringen.
RWDVReservewehrdienstverhältnis. Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach dem ResGReservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden.
Diese umfassen:
- Kommandeurinnen bzw. Kommandeure ErgTrTErgänzungstruppenteile/HSchRgt
- Kompaniechefinnen bzw. Kompaniechefs ErgTrTErgänzungstruppenteile /HSchRgt
- Leiterin bzw. Leiter Verbindungskommando Sanität, deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
- Leiterinnen bzw. Leiter VKdo zu Innenministerien, deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
- Leiterinnen bzw. Leiter VKdo zu Nachbarstaaten, deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
- Kommandeurinnen bzw. Kommandeure RegStTerrAufg
- Leiterinnen bzw. Leiter KVKKreisverbindungskommando und BVKBezirksverbindungskommando, deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
- BeaSanStOffzZMZGesWes
ResAngel. Alle Aufgaben der Führung, des Einsatzes, der Information, der Betreuung, der Beteiligung, der Ausbildung, der Weiterentwicklung, der Dienstleistung und der Verwendungsplanung, soweit sie sich auf Reservistinnen und Reservisten beziehen.
Reservistinnen und Reservisten sind alle früheren Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie Personen, die aufgrund einer mit dem Bund eingegangenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen werden können.
Unter der Reserve werden die organisatorischen, materiellen, infrastrukturellen und personellen Maßnahmen zusammengefasst, die einen Aufwuchs ermöglichen.
Gesamtheit aller Beorderten auf nicht strukturgebundenen Dienstposten für Reservistinnen und Reservisten in den OrgBerOrganisationsbereich. Sie ist eine planerische Vorsorge zur Kompensation fehlenden Personals oder zur Deckung eines temporär erhöhten Bedarfs zum Erhalt oder zur Steigerung der Durchhaltefähigkeit.
Militärische Organisationsbereiche (Mil OrgBerOrganisationsbereich)
Heer
Luftwaffe
Marine
Streitkräftebasis
Zentraler Sanitätsdienst
Cyber- und Informationsraum
Zivile Organisationsbereiche (Ziv OrgBerOrganisationsbereich)
Personal
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Militärseelsorge
Rechtspflege
BMVgBundesministerium der Verteidigung unmittelbar unterstellte Dienststellen
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMADBundesamt für den Militärischen Abschirmdienst)
Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw)
Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr)
Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBwEinsatzführungskommando der Bundeswehr)
Territoriales Führungskommando der Bundeswehr (TerrFüKdoBwTerritoriales Führungskommando der Bundeswehr)
Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw)
Zentrum Innere Führung (ZInFüZentrum Innere Führung)
Ein Heimatschutzregiment (HSchRgt) ist eine Führungsstruktur der Territorialen Reserve. Im Heimatschutzregiment sind die Heimatschutzkompanien des jeweiligen Bundeslandes zusammengefasst. Hinzu kommen eine Stabs- und Versorgungskompanie und eine Unterstützungskompanie. Durch die Regimentsstruktur ist die territoriale Reserve schneller und effektiver einsatzbereit. Ein Heimatschutzregiment hat einen Kommandeur, untersteht aber insgesamt dem jeweiligen Landeskommando. In der Zielstruktur sind fünf Heimatschutzregimenter vorgesehen.
Das Kompetenzzentrum ist ein Organisationselement im Streitkräfteamt. Es wird durch das fachlich zuständige Referat im BMVgBundesministerium der Verteidigung bei der Unterstützung des Beauftragten für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr eingebunden. Das Kompetenzzentrum gestaltet als fachlich zuständige Stelle die Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr zentral „aus einer Hand“, verfügt über ein aktuelles Lagebild und ist zentraler Ansprechpartner in Reservistenangelegenheiten innerhalb und außerhalb der Bundeswehr.
Ein sich zuspitzendes Spannungsverhältnis unterhalb der Ebene des bewaffneten Konflikts, verursacht durch Instabilitäten, die unter anderem aus ethnischen, politischen, sozialen oder ökonomischen Schwierigkeiten oder ungeklärten territorialen Ansprüchen entstehen können.
Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 GGGrundgesetz.
Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
Heimatschutz (HSch) umfasst die Aufgaben, die im Rahmen der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge zum Schutz Deutschlands und seiner sich auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Bürgerinnen und Bürger, außerhalb des Spannungsfalls und Verteidigungsfalls, durch die Bundeswehr wahrzunehmen sind.
Die Summe aller Beorderungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten im Frieden (Summe aus Verstärkungsreserve und Personalreserve).
Ergänzungstruppenteile sind in den Organisationsgrundlagen ausgeplante Elemente der jeweiligen Strukturebene, deren Dienstposten in der Regel mit Reservistinnen und Reservisten besetzt werden. Ergänzungstruppenteile werden bei Bedarf aktiviert, dienen der Verstärkung der aktiven Verbände im gesamten Aufgabenspektrum und bilden damit die Grundlage für die Aufwuchsfähigkeit.
Eine einsatzgleiche Verwendung (Mission) umschreibt eine dienstliche Tätigkeit, die zwar einem Einsatz gleicht, rechtlich aber nicht gleichgestellt ist, da ihr ein entsprechender Beschluss der Bundesregierung fehlt. Es handelt sich rechtlich nicht um Einsätze (Keine Besondere Auslandsverwendung nach § 62 SG). Die Anforderung des einplanenden Truppenteils erfolgt demnach auf Grundlage des § 61 SG. BMVgBundesministerium der Verteidigung SE III 3 aktualisiert vierteljährlich eine Übersicht der anerkannten Missionen.
Dienstleistungen sind gemäß § 60 SG definiert als
- Übungen (§ 61 SG),
- besondere Auslandsverwendungen (§ 62 SG),
- Hilfeleistungen im Innern (§ 63 SG),
- Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a SG),
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b SG) und
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
BesResDst. Alle Dienstleistungen bzw. Wehrdienstarten, die über den Allgemeinen Reservistendienst hinausgehen und im Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder im Wehrpflichtgesetz definiert sind.
Bei Verwendungen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden. (§ 62 Absatz 1 SG)
Unbefristete Übungen als Bereitschaftsdienst, die durch die Bundesregierung nach § 61 Absatz 3 SG angeordnet werden.
Die bu ResArb richtet sich an alle nicht beorderten und beorderten Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sowie an Ungediente, die bereit sind, sich für die Bundeswehr zu engagieren. Vorrangige Zielgruppe sind die Angehörigen der Allgemeinen Reserve.
Ausbildungsstützpunkte (AusbStpRes) sind Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, in denen Reservistinnen und Reservisten ausgebildet werden. Dabei kann es sich auch um Ausbildungseinrichtungen für die aktive Truppe handeln.
In Aufwuchsstützpunkten lagert die persönliche Ausrüstung (und damit auch die Handwaffen) sowie das Großgerät der jeweiligen Einheiten für die Reserve. In der Regel ist der Aufwuchsstützpunkt zugleich auch Gestellungsort im Falle der Aktivierung der Reserve.
Der Aufwuchs umfasst alle Maßnahmen zur Erhöhung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte außerhalb einer Mobilmachung. Die völkerrechtsverbindliche Obergrenze von 370.000 Soldatinnen und Soldaten im Frieden darf dabei nicht überschritten werden.
AllgResDst, Dienst von Reservistinnen und Reservisten nach § 61 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) sowie dienstliche Veranstaltungen (DVag) nach § 81 SG.
Die Gesamtheit aller nicht beorderten Reservistinnen und Reservisten.