Verpflegung jetzt unkomplizierter geregelt - Die rote Verpflegungskarte wird wieder ausgegeben
Verpflegung jetzt unkomplizierter geregelt - Die rote Verpflegungskarte wird wieder ausgegeben
- Datum:
- Ort:
- Bonn
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- 2 MIN
Die rote Verpflegungskarte erleichtert die Abrechnung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende sowie Freiwilligen Wehrdienst Leistende. Zur Sicherstellung der Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung werden die betroffenen Soldaten und Soldatinnen ab dem 1. November 2020 für den Anspruchszeitraum mit roten Abrechnungskarten ausgestattet.
Dienstliche Anordnung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist Voraussetzung
Unabdingbare Voraussetzung für die Ausgabe der roten Abrechnungskarten ist die dienstliche Anordnung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung, die aus der Personalverfügung eindeutig hervorgehen muss.
Unklarheiten bei Ansprüchen auf unentgeltliche Bereitstellung durch die Truppenküchen werden ausgeräumt
Mit der Neufassung des Anspruchs auf unentgeltliche Bereitstellung von Verpflegung durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz und der damit verbundenen Neufassung des Wehrsoldgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes wurde der Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Verpflegung auf die Fälle reduziert, bei denen der Freiwillig Wehrdienstleistende und Reservistendienst Leistende ein auswärtiges Dienstgeschäft außerhalb von Dienstreisen leisten muss.
Deswegen mussten die für die bis zum 31. Dezember 2019 anspruchsberechtigten Wehrsoldempfangenden vorgesehenen roten Verpflegungskarten eingezogen und das Verfahren auf ein Antragserstattungsverfahren umgestellt werden.
In der Folge kam es in der Verwaltungspraxis gelegentlich zu Informationsdefiziten bei der Administration von Ansprüchen auf unentgeltliche Bereitstellung durch die Truppenküchen.
Altes Verfahren erwies sich als umständlich
Das Verfahren sah seit dem 1. Januar 2020 vor, dass zur Inanspruchnahme Verpflichtete zunächst den Sachbezugswert für die unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung vorstrecken und sich diesen dann im Anschluss an die jeweilige Maßnahme erstatten lassen.
Neues Verfahren verringert den administrativen Aufwand erheblich
Das seit dem Jahresbeginn gültige Verfahren wird ab dem 1. November 2020 mit der Ausgabe einer roten Verpflegungskarte durch den Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin an die Berechtigten gegen Vorlage der Personalverfügung ersetzt. Dieser Lösungsansatz verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten deutlich.
Zwingende Voraussetzung für die rote Abrechnungskarte: eindeutiger Vermerk in der Personalverfügung
Der seit dem 1. November 2020 gültige Ansatz zur Abrechnung unentgeltlicher Verpflegung setzt jedoch zwingend voraus, dass die Personalverfügungen grundsätzlich einen Vermerk zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung enthalten muss. Die Personalverfügung kann beispielsweise in Form einer Kommandierungsverfügung oder eines Befehls vorliegen. Fehlt der Vermerk zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung bei betroffenen Soldatinnen und Soldaten, dürfen die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer keine rote Verpflegungskarte aushändigen.