Aktualisierte Vorschrift „Die Reserve“ herausgegeben
Aktualisierte Vorschrift „Die Reserve“ herausgegeben
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Erklärtes Ziel der Allgemeinen Regelung „Die Reserve“ ist, den Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Reservistenangelegenheiten wie auch den Reservistinnen und Reservisten ein Kompendium an die Hand zu geben, das alle wichtigen Aspekte zur Reserve in sich vereint und unterstützende Querverweise zu anderen für die Reservistenarbeit relevanten Regelungsinhalte umfasst. Kurz: diese Allgemeine Regelung soll auch in der vierten aktualisierten Fassung in Fortführung der bewährten Vorgängerversionen ihren Beitrag zur besseren Handhabbarkeit und zum vertiefenden Verständnis der Regelungen in der Reserve leisten.
Zum „Gebetbuch der Personalbearbeiter Reserve“ leisten Viele ihren Beitrag
Auch in die vierte Version des Kompendiums „Die Reserve“ flossen eine Vielzahl von Impulsen als Weiterentwicklung ein. Sofern von grundsätzlicher Bedeutung für die Reserve der Bundeswehr können Bürgeranfragen ebenso Änderungen bewirken, wie die Rückmeldungen aus den im Jahresverlauf stattfindenden Reservistentagungen unter Beteiligung der Landeskommandos und der in der Reservistenarbeit tätigen Verbände und Vereinigungen.
Gesetzliche Vorgaben bewirken maßgebliche Anpassungen
Mit der Herausgabe des „Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“ änderte der Gesetzgeber eine Reihe von Einzelgesetzen, wie zum Beispiel das Soldatengesetz, das Wehrsoldgesetz sowie das Unterhaltssicherungsgesetz. Dies erforderte die Anpassungen der Zentralrichtlinie „Die Reserve“, Version 3. Zudem erfolgte mit Inkraftsetzung der Version 4 die Umbenennung in eine Allgemeine Regelung. Die wesentlichen Änderungen in der Version 4 sind:
Ausführungsbestimmungen zur neuen Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz
Nach vorheriger Prüfung der Möglichkeit eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder Berufssoldatin beziehungsweise Zeitsoldat oder Zeitsoldatin ist Reservistendienst bis zu einer Höchstdauer von 10 Monaten im Kalenderjahr möglich.
Abgrenzung der Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz zur Wehrdienstart nach § 61 Absatz 1 Soldatengesetz
Die Zweckbestimmung des § 61 Abs. 1 Soldatengesetz (Übungen) ist ausnahmslos nur noch auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung - sogenannte „Trainings“ - im Sinne eines „Inübunghaltens“ angelegt.
Regelung zum Ableisten von Reservistendienst in Teilzeit
Der Teilzeitumfang ist vor Heranziehung zum Reservistendienst wählbar. Der Teilzeitumfang ist jedoch bedarfsabhängig und nur im Rahmen der Wehrdienstart nach § 63b Soldatengesetz vorgesehen.
Regelung zur Schwangerschaft während des Reservistendienstes
Eine während des Reservistendienstes auftretende Schwangerschaft führt nicht zum Abbruch eines Reservistendienstes.
Neuregelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes
Alle monetären und nichtmonetären Leistungen für Reservistendienst Leistende sind nunmehr ausschließlich im Unterhaltssicherungsgesetz hinterlegt.
Neuregelung des Zuschlages für längeren Dienst gemäß § 12 Unterhaltssicherungsgesetz
Der Zuschlag für längeren Dienst wird ab dem 15. Tag des Reservistendienstes innerhalb eines Kalenderjahres automatisch und angebots- beziehungsweise antragsunabhängig geleistet.
Neuregelung der Mindestleistung gemäß § 8 Unterhaltssicherungsgesetz
Es besteht nunmehr ein Wahlrecht zwischen Leistungen für Selbständige, Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Mindestleistung.
Wegfall der Anrechnungstatbestände im Rahmen der Mindestleistung
Es erfolgt beispielsweise keine Anrechnung mehr von Erträgen aus Land- und Forstwirtschaft auf die Mindestleistung.