Pflegezulage
Pflegezulage
Wer infolge der anerkannten Schädigungsfolgen hilflos ist, erhält eine Pflegezulage nach § 35 BVG.
Wie ist „hilflos“ gesetzlich definiert?
Im täglichen Ablauf ihres Lebens müssen Beschädigte dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sein. Diese Hilfe gilt für häufige und regelmäßig wiederkehrende Tagesabläufe zur Sicherung der persönlichen Existenz in erheblichem Umfang. Einzelverrichtungen, auch wenn sie lebensnotwendig sein sollten, reichen hierzu nicht aus.
Höhe der Pflegezulage
Die Pflegezulage gibt es in sechs Stufen und hängt jeweils vom Ausmaß der Hilflosigkeit ab.
Pflegekraft
Haben Beschädigte wegen ihrer anerkannten Schädigungsfolgen eine Pflegekraft gegen Entgelt (auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags) angestellt, können diese Kosten in angemessener Höhe erstattet werden.
Heimpflege
Sind Pflegezulageempfängerinnen und Pflegezulagenempfänger auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten der Heimpflege ganz oder teilweise übernommen werden, wobei diese Kosten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
Die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ist nicht mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu vergleichen, da hier auch schädigungsunabhängige Erkrankungen mit einfließen. Die hauswirtschaftliche Versorgung bleibt unberücksichtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz werden daher in der Regel erst ab einem Pflegegrad 4 in der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.