Territoriales Führungskommando der Bundeswehr
Das Territoriale Führungskommando der Bundeswehr ist Ausdruck der veränderten Sicherheitslage in Europa und sichtbares Zeichen der Zeitenwende. Alle Einsätze der Bundeswehr mit Bezug zu territorialen Aufgaben der Streitkräfte im Inland fallen in seine Zuständigkeit.
Auftrag
Das Territoriale Führungskommando der Bundeswehr in Berlin verantwortet die Führung und Koordination aller Aufgaben der Bundeswehr im Inland. Dazu zählen der Heimatschutz im Frieden und die nationale territoriale Verteidigung im Spannungs- und Verteidigungsfall ebenso wie die Amts- und Katastrophenhilfe. In diesem Zusammenhang ist das Kommando zudem für Auf- und Ausbau der Territorialen Reserve einschließlich der Heimatschutzkräfte zuständig.
Weiter gehören die Aufmarschführung nationaler Streitkräfte und die Unterstützung alliierter Truppen bei ihrem Aufenthalt in Deutschland und ihren Verlegungen durch das NATONorth Atlantic Treaty Organization-Bündnisgebiet in Europa zum Aufgabenspektrum des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. Es leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge in Frieden, Krise und Krieg.
Zudem koordiniert das Kommando Waffen-, Munitions- und Materiallieferungen an die Ukraine sowie die Aufnahme ukrainischer Soldatinnen und Soldaten für die Ausbildung in Deutschland bei der europäischen Ausbildungsmission EUMAM UAEuropean Union Military Assistance Mission UkraineEuropean Union Military Assistance Mission Ukraine.
Bei Bedarf stellt das Territoriale Führungskommando auch den Nukleus eines Nationalen Krisenstabes der Bundesregierung – wie zuletzt noch in der Vorgängerstruktur zur Bewältigung der Corona-Pandemie.
Neues aus dem Kommando
Führung
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Generalleutnant André Bodemann
Befehlshaber des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr
Im Heimatschutz zu Friedenszeiten verantwortet der Nationale Territoriale Befehlshaber die Aufgaben der subsidiären Hilfeleistungen, das heißt die Amts- und Katastrophenhilfe der Bundeswehr nach Artikel 35 Grundgesetz. Im Spannungs- und Verteidigungsfall obliegt ihm in der nationalen territorialen Verteidigung die Einsatz- und Operationsführung für die in nationaler Verantwortung verbleibenden Aufgaben auf deutschem Territorium sowie die Führung von Kräften.
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