Prüfung und Zulassung

Gemäß den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist eine Zulassung für zivile Luftfahrzeuge (Lfz) zur Teilnahme am Flugverkehr im deutschen Luftraum erforderlich. Die Bundeswehr wie auch die Polizeien der Länder und des Bundes dürfen unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von dem LuftVG abweichen und zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben eigene Vorschriften erlassen. Die Bundeswehr hat dazu u.a. die Vorschrift A1-1525/0-8901 „Das Prüf- und Zulassungswesen der Bundeswehr für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät“ erlassen.

In naher Zukunft wird es in Bezug auf die Vorschriften für das Zulassungswesen von Lfz in der Bundeswehr Änderungen geben. Zurzeit werden die meisten Lfz der Bundeswehr im Regelungsraum der o.a. Vorschrift A1-1525/0-8901 zugelassen und betrieben. Gleichzeitig findet jedoch ein Wechsel hin zum DEMARGerman Airworthiness Requirements-Regelungsraum (DEUEuropäische Union Military Airworthiness Requirements, Deutsche militärische Lufttüchtigkeitsanforderungen) statt. Damit wird eine Annäherung zu den europäischen zivilen Regelungen geschaffen, die von der European Aviation Safety Agency (Europäische Agentur für Flugsicherheit, EASAEuropäische Agentur für Flugsicherheit) veröffentlicht werden.

Musterprüfung und -zulassung

Die Aufgabe der Abteilung 2 des LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr ist die Musterprüfung und Musterzulassung.

Der Begriff „Luftfahrzeugmuster“ beschreibt zusätzlich zu den Konstruktionsdaten auch die Dokumentation und die Handbücher für den Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung. Erhält ein Lfz-Muster eine Zulassung, die sogenannte Musterzulassung, dient diese als Vorgabe zur Herstellung, dem Betrieb, der Wartung und Instandsetzung der einzelnen Luftfahrzeuge.

Musterprüfung

Der Musterzulassung voraus geht die Musterprüfung, bei welcher die Musterprüfer anhand der technischen Dokumentation die Einhaltung von Bau- und Prüfvorschriften prüfen. Musterprüfung wird durchgeführt für Lfz, Antriebe und Propeller als auch für Luftfahrtgerät, Zusatzausrüstung sowie Bodendienst und Prüfgerät. Grundsätzlich wird alles geprüft, was einen sicheren Betrieb des Lfz beeinflusst bzw. potentiell gefährden könnte.

Die Aufgaben eines Musterprüfers sind somit von Muster zu Muster unterschiedlich, jedoch werden musterübergreifende Kenntnisse und technisches Fachwissen benötigt. Eine spezielle Ausbildung ist entsprechende Voraussetzung, in welcher neues Personal, begleitet von bereits lizensierten Musterprüfern, sich mit den üblichen Verfahren und gültigen Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzt, während es sich in das Themengebiet der späteren Verwendung einarbeitet.

Muster- und Verkehrszulassung

Nach einer abgeschlossenen Musterprüfung wird für das geprüfte Muster die Musterzulassung erteilt. Die nach dem Muster gefertigten Lfz benötigen abschließend eine Verkehrszulassung, welche für jedes einzelne Lfz ausgestellt wird. Die Verkehrszulassung setzt folgende Bescheinigungen voraus:

  • einen Musterzulassungsschein (bescheinigt die erfolgreich durchlaufene Musterprüfung)
  • einen Stückprüfschein (bescheinigt die Übereinstimmung des einzelnen Luftfahrzeuges mit den gültigen Konstruktionsunterlagen),
  • das Vorliegen der notwendigen Vorschriften für Betrieb und Materialerhaltung.

Beanstandungsmeldungen

Im Zulassungsprozess und im Flugbetrieb von Luftfahrtgerät wird eine Vielzahl von Meldungen generiert, deren Auswertung der Verbesserung der Produktqualität und der Überwachung auf flugsicherheitskritische Ereignisse dienen. Diese werden erfasst und in einer zentralen Datenbank für alle Betroffenen aufbereitet, für die weitere Bearbeitung zur Verfügung gestellt und überwacht.

Zerstörungsfreie Prüfverfahren

Für die einsatzbezogene Ausbildung von Prüfpersonal für zerstörungsfreie Prüfverfahren (ZfP) werden Grundlagen, Prüfanweisungen und Verfahrensvorschriften zur Anwendung erstellt. Des Weiteren werden Grundlagen für die Instandsetzung unter Gefechtsbedingungen (Aircraft Battle Demage Repair) bearbeitet.

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