Auf dem Bild ist das Wappen des Luftfahrtamt der Bundeswehr zu sehen.

Aufgaben in der Flugmedizin

Aufgaben Abteilung Generalarzt Flugmedizin der Bundeswehr als Competent Authority 1178

Aufgaben als Competent Authority 1178

Flugmedizinische Sachverständige (AeroMedical Examiner, AME) müssen für die erstmalige Anerkennung der Klasse 2 die Voraussetzungen nach MEDMediterranean.D.010 der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011 erfüllen. Dazu gehört auch der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Grundlehrgangs in Flugmedizin.

Für die Anerkennung als AME der Klasse 1 ist zusätzlich ein erfolgreich absolvierter Aufbaulehrgang in Flugmedizin sowie eine Hospitation in einem flugmedizinischen Zentrum (AeroMedical Center, AeMC) gem. MEDMediterranean.D.015 d) nachzuweisen. Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin müssen grundsätzlich über eine Anerkennung gem. MEDMediterranean.D.020 verfügen, wenn diese für die Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r Berücksichtigung finden sollen.

Für die Verlängerung einer bestehenden Anerkennung als AME müssen Voraussetzungen erfüllt werden, die nach MEDMediterranean.D.030 der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011 aufgeführt sind.

Vorbehaltlich der durch BMVgBundesministerium der Verteidigung beabsichtigten Änderung im LuftVG § 65 b und c übernimmt, für den Geschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung diese Aufgabe im LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr die Abteilung Generalarzt Flugmedizin der Bundeswehr (Abt GenArztFlMedBw).

Für die Genehmigung und Aufsicht von flugmedizinischen Lehrgängen und Fortbildungen müssen die Voraussetzung der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011 erfüllt werden. Die Fortbildungsveranstaltungen für AME, in deren Rahmen die geforderten Fortbildungsstunden erbracht werden können, werden bereits in Teilen von LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr Abt. GenArztFlMedBw geprüft und genehmigt sowie anschließend im Internet mit allen wichtigen Informationen veröffentlicht.

Aufgaben*:

  • Anerkennung von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen – Unterstützende Funktion für Abt 4 III*
  • Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige*
  • Klärung flugmedizinischer Fragen in Einzelfällen oder aufgrund von Einzelereignissen*
  • Einleiten und Verfolgen von Maßnahmen aus Aufsichtserkenntnissen*
  • Tauglichkeitsentscheidungen und Tauglichkeitsbeurteilungen *
  • Anerkennung von Lehrgängen und Fortbildungen in Flugmedizin

Kooperation mit anderen nationalen Behörden:

Darüber hinaus besteht ein Rahmenabkommen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAFBundesaufsichtsamt für Flugsicherung). Im Bereich der Flugmedizin kooperieren die Behörden im Regelungsraum der Verordnung (EUEuropäische Union) 2015/340 in Verbindung mit VO (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011.

 

* Bis zu einer entsprechenden Änderung im Luftverkehrsgesetz §65 b und c liegen die Aufgaben ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).

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