Amtshilfe: Die Bundeswehr informiert
Die Bundeswehr informiert an dieser Stelle zu Amtshilfeersuchen mit Bezug zu COVID-19Coronavirus Disease 2019. Bundesweit hat sie ein Netzwerk verlässlicher Ansprechstellen für die Anforderung und Beratung zu Leistungen der Bundeswehr im Katastrophenfall aufgebaut. Dieses Netzwerk und auch die Kräfte der Bundeswehr stehen den entsprechenden Stellen der Länder zur Seite.
Aktuelles
Informationen zur Amtshilfe bezüglich Corona
Bundesweit hat die Streitkräftebasis ein verlässliches Netzwerk von Ansprechstellen für die Anforderung und Beratung zu Leistungen der Bundeswehr im Katastrophenfall aufgebaut. Dieses Netzwerk steht den entsprechenden Stellen der Länder zur Seite. Gleiches gilt für die verfügbaren Kräfte der gesamten Bundeswehr. Als Nationaler Territorialer Befehlshaber trägt der Inspekteur der Streitkräftebasis die Verantwortung für Amtshilfeverfahren im Inland. Alle Informationen rund um stattgegebene Amtshilfeverfahren, die in unmittelbaren Bezug zu COVID-19Coronavirus Disease 2019 stehen, werden an dieser Stelle regelmäßig aktualisiert veröffentlicht.
Stand: 10.05.2022 - 08:30 Uhr
Bundesland | Amtshilfemaßnahmen | Amtshilfemaßnahmen |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 693 | 0 |
Bayern | 2045 | 1 |
Berlin | 267 | 1 |
Brandenburg | 101 | 0 |
Bremen | 95 | 0 |
Hamburg | 55 | 0 |
Hessen | 473 | 0 |
Mecklenburg-Vorpommern | 549 | 0 |
Niedersachsen | 1295 | 1 |
Nordrhein-Westfalen | 1138 | 0 |
Rheinland-Pfalz | 770 | 0 |
Saarland | 227 | 0 |
Sachsen | 824 | 0 |
Sachsen-Anhalt | 393 | 0 |
Schleswig-Holstein | 214 | 1 |
Thüringen | 726 | 0 |
Ein Rück- und Einblick zur Amtshilfe der Bundeswehr
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Wie beantrage ich Unterstützungsleistungen der Bundeswehr?
Die Amtshilfeverfahren der Bundeswehr sind einfach und die Bundeswehr stellt den zivilen Institutionen mit den Kreis- und Bezirksverbindungskommandos in jedem Landkreis erfahrene Ansprechstellen zur Seite. Grundsätzlich können die Anträge formlos und zeitunabhängig an jede Dienststelle der Bundeswehr, insbesondere aber über die oben genannten Verbindungskommandos, eingereicht werden.
Für eine zielgerichtete und zügige Bearbeitung der Anträge empfiehlt sich,
- die schriftliche oder elektronische Form, bestenfalls unter Nutzung des Bundeswehr-Formulars, zu wählen,
- die Sachlage deutlich zu beschreiben und daraus den Unterstützungsbedarf abzuleiten,
- und deutlich zu kommunizieren, dass die antragstellende Behörde nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.
In manchen Bundesländern besteht eine eigene Erlasslage, die Regelungen zur Beantragung von Amtshilfe trifft. Diese Regelungen sind zu beachten.
Corona-Pandemie: Verzicht auf amtshilfebedingte Auslagen
Zur Entlastung der ohnehin stark beanspruchten Länder und Kommunen hat das Kabinett am 27.01.2021 einen Beschluss gefasst. Danach verzichten die amtshilfeleistenden Bundesbehörden auf die grundsätzlich zu erstattenden Auslagen für Hilfeleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung. In der Kabinettsitzung vom 22. Dezember 2021 wurde die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit dem Beschluss schafft die Bundesregierung eine eindeutige Regelung, die allen Beteiligten Handlungssicherheit gibt. Für die Länder und Kommunen gibt er zugleich Gewissheit bei der Frage der Kostenerstattung, sodass auch etwaige Hemmnisse für eine Antragstellung ausgeräumt werden können. Im Ergebnis stellt der Verzicht einen weiteren und unbürokratischen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie dar. Damit die Hilfe schnell und unkompliziert dort ankommt, wo sie gebraucht wird.
Unbenommen hiervon bleibt das Verfahren zur Bewilligung der Amtshilfe. Die Amtshilfe ist nach den Vorgaben des Grundgesetzes weiterhin einem schriftlichen Antrag der ersuchenden Behörde vorbehalten.
Downloads zur Amtshilfe
Amtshilfe erklärt
Menschen in der Corona-Hilfe
Hinter den vielen Zahlen und Übersichten zur Hilfe und Unterstützung durch die Bundeswehr in dieser Krise stecken immer auch Gesichter. Wir stellen Menschen vor, die sich für die Gemeinschaft und für einander einsetzen.
Was bedeutet Einsatz im Innern?
Am sichtbarsten und nächsten an der Deutschen Bevölkerung ist die Bundeswehr immer dann, wenn sie zu Unterstützung ziviler Organisationen bei Naturkatastrophen und schweren Unglücken innerhalb Deutschlands im Einsatz ist. Sandsäcke an Deichen aufzutürmen, Schneisen bei Waldbränden zu schlagen oder Dächer von Schneelasten zu befreien fällt rein rechtlich unter den Begriff Amtshilfe. Das Grundgesetz regelt die verschiedenen Stufen äußerer Umstände, die dazu führen können, das Soldaten in Deutschland eingesetzt werden.
Dieser Artikel im Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig auf Antrag Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte „technische“ Unterstützung. Solche Hilfeleistung betrifft nicht nur die oben genannten Beispiele für die Unterstützung bei Hochwasser, Schneekatastrophen oder Waldbränden, sondern auch die Leistungen der Bundeswehr in der Flüchtlingshilfe, bei Suchaktionen für vermisste Menschen und weiteren Hilfeersuchen.
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (sogenannte Katastrophenhilfe) kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern. Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichen Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Besonders schwere Unglücksfälle sind Schadensereignisse von katastrophischem Ausmaß, wenn der Unglücksverlauf bereits begonnen hat. Sie können von beispielsweise einem großen Chemieunfall bis hin zu einem großen terroristischen Anschlag reichen. Und hierbei kann es dazu kommen, dass der Einsatz von Soldaten und Soldatinnen im Inland nicht auf technische Hilfeleistung (Amtshilfe nach Art. 35 Absatz 1 GGGrundgesetz) begrenzt bleibt., sondern auch die Unterstützung hoheitlicher Aufgabenerfüllung der Polizei einschließlich der Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse nach Art, 35 Absatz 2 Satz 2 GGGrundgesetz auf Anforderung des betroffenen Landes erfolgt. Dies geschieht allerdings immer unter der Führung und Verantwortung der zuständigen Polizeibehörde und nach dem geltenden Landespolizeirecht.
Der Artikel regelt den Einsatz, wenn mehr als das Gebiet eines Landes gefährdet ist, die Bundesregierung gegenüber den Ländern hinsichtlich des unterstützenden Kräfteeinsatzes weisungsbefugt wird und den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte beschließt.
Der Einsatz im Inneren bei einem sogenannten Inneren Notstand ist im Artikel 87 a Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dieser Artikel ermöglicht den Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist und die Kapazitäten der Polizeien der Länder und der Bundespolizei nicht ausreichen. Die Streitkräfte können in diesem Fall zur Unterstützung beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.