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Wie funktioniert Amtshilfe? Der Weg hinter den Kulissen

Wie funktioniert Amtshilfe? Der Weg hinter den Kulissen

Datum:
Ort:
Berlin
Lesedauer:
4 MIN

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Ob Feldbetten oder medizinisches Personal - die Bundeswehr unterstützt bei COVID-19Coronavirus Disease 2019. Doch wie kommt es zu diesen Hilfeleistungen?

Arzt in Schutzkleidung entnimmt direkt am Auto einer Autofahrerin einen Mund-Rachenabstrich für den Test.

Beispiel für erfolgreiche Amtshilfe im Saarland - der „COVID-19Coronavirus Disease 2019 Drive In-Test Saarlouis (CITS)“ im Landkreis Saarlouis. Direkt am Auto entnehmen Ärzte und Helfer in Schutzkleidung einen Mund-Rachenabstrich für den Test.

Bundeswehr/Sascha Jung

COVID-19Coronavirus Disease 2019 fordert uns allen viel ab, so dass nicht nur die zivilen Einsatzkräfte und Rettungsstellen an ihre Grenzen geraten. Nicht immer reichen die Ressourcen, um überall zu helfen. Ob 400 Feldbetten oder Schutzkleidung, ob medizinisches Personal oder eine Drive-In-Teststation für Corona-Verdachtsfälle - die Bundeswehr unterstützt derzeit an vielen Stellen. Von der Hauptstadt bis in den entlegensten Landkreis hat die Bundeswehr ein verlässliches Netzwerk aufgebaut mit Ansprechpartnern für den Katastrophenfall. Doch wie kommt es zu diesen Hilfeleistungen, auch Amtshilfe genannt?

Corona-Pandemie: Verzicht auf amtshilfebedingte Auslagen

Zur Entlastung der ohnehin stark beanspruchten Länder und Kommunen hat das Kabinett am 27.01.2021 einen Beschluss gefasst. Danach verzichten die amtshilfeleistenden Bundesbehörden auf die grundsätzlich zu erstattenden Auslagen für Hilfeleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung. Der Beschluss gilt für amtshilfebedingte Auslagen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Mit dem Beschluss schafft die Bundesregierung eine eindeutige Regelung, die allen Beteiligten Handlungssicherheit gibt. Für die Länder und Kommunen gibt er zugleich Gewissheit bei der Frage der Kostenerstattung, sodass auch etwaige Hemmnisse für eine Antragstellung ausgeräumt werden können. Im Ergebnis stellt der Verzicht einen weiteren und unbürokratischen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie dar. Damit die Hilfe schnell und unkompliziert dort ankommt, wo sie gebraucht wird.

Unbenommen hiervon bleibt das Verfahren zur Bewilligung der Amtshilfe. Die Amtshilfe ist nach den Vorgaben des Grundgesetzes weiterhin einem schriftlichen Antrag der ersuchenden Behörde vorbehalten.

Vernetzung ist die Basis für alles

Den Krisenstäben vor Ort stehen erfahrene Offiziere in den sogenannten Bezirksverbindungskommandos (BVKBezirksverbindungskommando) und Kreisverbindungskommandos (KVKKreisverbindungskommando) zur Seite. Sie beraten beispielsweise die Behörden und Landräte, wie und wofür ein sogenannter „Antrag auf Amtshilfe“ gestellt werden kann, wie die Dringlichkeit einzuschätzen ist und was generell zu beachten ist. So unterstützt die Bundeswehr grundsätzlich nur ein, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und auch nur auf Antrag durch die zivilen Stellen. 
Gleichzeitig sammeln die Kreisverbindungskommandos alle wichtigen Informationen aus ihrer Region - von Wetterdaten bis zum Zeitungsartikel - und leiten sie an ihr zuständiges Landeskommando (LKdoLandeskommando) der Bundeswehr weiter. 
Die 15 Landeskommandos und die Abteilung Standortaufgaben Berlin bilden ein unverzichtbare Bindeglied - hier laufen die Informationen aus dem jeweiligen Bundesland zusammen. Neben den Berichten aus den Landkreisen werden auch alle aktuell verfügbaren Mittel und Kräfte in den örtlichen Kasernen erfasst, mögliche Anträge auf Amtshilfe und potentielle Einsatzorte überblickt.

Die Fäden laufen zusammen

Auf diese Lageberichte der Landeskommandos greift wiederum das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) zurück, das über die Anträge auf Amtshilfe entscheidet und ggf. koordiniert. In der Operationszentrale (OpZ) des Kommandos sammeln und bewerten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schichtdienst 24/7 Informationen u.a. vom Deutschen Roten Kreuz, dem Robert-Koch-Institut, dem Bundesministerium für Gesundheit, den Botschaften, dem Sanitätsdienst der Bundeswehr und dem gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern). Sie halten stetig engen Kontakt zu den Institutionen, damit sie bei einem möglichen Einsatz schnell handeln können.
Trifft ein Antrag auf Amtshilfe über diesen Weg ein, klärt die OpZ mit dem jeweiligen Landeskommando und dem regionalen Führungsstab die möglichen Ressourcen ab, holt die Bewertung von Rechtsberatern ein, die ebenfalls 24/7 erreichbar sind. Der Kommandeur des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, Generalmajor Carsten Breuer, entscheidet dann auf Basis der vorliegenden Informationen, ob Amtshilfe möglich ist. In speziellen Fällen wird ein Antrag dem Bundesministerium der Verteidigung zur Billigung vorgelegt. Werden medizinische Mittel oder Ressourcen beantragt, wie es während der aktuellen Corona-Krise natürlich häufig auftritt, muss wiederum das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr einbezogen werden.

  • Auto wartet vor Zelt auf die Freigabe zur Einfahrt.

    Drei Testzentren baute die Bundeswehr im Saarland selbst auf und betreibt sie gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Beim Betrieb eines vierten Testzentrums unterstützt die Bundeswehr die zivilen Hilfskräfte vor Ort mit Personal.

    Bundeswehr/Sascha Jung
  • Autoschlange vor dem Testzelt innerhalb einer Messehalle.

    Drive In“-Teststationen schützen medizinische Einrichtungen, da begründete Verdachtsfälle von ihnen ferngehalten werden. Zudem entlasten sie Kliniken und Arztpraxen, da Abstriche nur sehr aufwändig und in Schutzkleidung entnommen werden können.

    Bundeswehr/Thomas Dillschneider
  • In der Operationszentrale stehen die Schreibtische in zwei Reihen, es steht Computer an Computer.

    In der Operationszentrale des Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr laufen alle Fäden für die Amtshilfe zusammen. Auch hier wird auf ausreichend Abstand geachtet.

    Bundeswehr/Patrick Lange

Die Hilfe wird sichtbar

Wird dem Antrag zugestimmt, kommt das „Einsatzkontingent Hilfeleistungen Corona“ zum Zug. Etwa 12.000 Soldatinnen und Soldaten stehen im ganzen Bundesgebiet bereit, um dann anzupacken, wenn die Landkreise ihre eigenen Mittel erschöpft haben. Von der Bereitstellung von Feldbetten oder Laborkapazität bis hin zum Betrieb von Testzentren in Zusammenarbeit mit dem DRKDeutsches Rotes Kreuz und den Malteser, die Bundeswehr übernimmt verschiedenste Aufgaben, sofern es die Ressourcen erlauben.

Koordiniert werden die Einsätze dieses Kontingentes von den vier regionalen Führungsstäben, die dafür im April 2020 aufgestellt wurden. Jeder Führungsstab ist für mehrere Bundesländer verantwortlich: 

  • Nord (beim Marinekommando in Rostock) für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern; 
  • Ost (Kommando Luftwaffe, Gatow) für Berlin und Brandenburg; 
  • West (Stab 1. Panzerdivision, Oldenburg) für Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und
  • Süd (Stab 10. Panzerdivision, Veitshöchheim) für Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen, Rheinland-Pfalz sowie das Saarland.

Die regionalen Führungsstäbe bringen die Hilfe in die Region - und damit ins „Sichtfeld“ der Öffentlichkeit. 

Zurück zum Alltag, jeder wieder auf seinen Posten

Gibt der zivile Einsatzleiter vor Ort Entwarnung, ist die Unterstützung der Bundeswehr erbracht, kehren die Helfer bis zum nächsten Auftrag zurück an ihren eigentlichen Standort. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die eingesetzten Kräfte unter der Führung des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, welches zur Streitkräftebasis gehört. Erst danach greifen wieder die üblichen Hierarchien.

Dank der engen Zusammenarbeit mit den verschiedenen Instanzen, leistet die Bundeswehr ihren Beitrag, damit Krankenhäuser, Behörden und Einrichtungen auch während der Corona-Pandemie weiterhin leistungsfähig bleiben - #FürEuchGemeinsamStark.

Vorlage Antrag auf Amtshilfe des BBKBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe finden Sie hier

von Juliane Thümmel  E-Mail schreiben

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Rechtliche Grundlagen

Dieser Artikel im Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig auf Antrag Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte „technische“ Unterstützung. Solche Hilfeleistung betrifft nicht nur die oben genannten Beispiele für die Unterstützung bei Hochwasser, Schneekatastrophen oder Waldbränden, sondern auch die Leistungen der Bundeswehr in der Flüchtlingshilfe, bei Suchaktionen für vermisste Menschen und weiteren Hilfeersuchen.

Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (sogenannte Katastrophenhilfe) kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern. Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichen Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Besonders schwere Unglücksfälle sind Schadensereignisse von katastrophischem Ausmaß, wenn der Unglücksverlauf bereits begonnen hat. Sie können von beispielsweise einem großen Chemieunfall bis hin zu einem großen terroristischen Anschlag reichen. Und hierbei kann es dazu kommen, dass der Einsatz von Soldaten und Soldatinnen im Inland nicht auf technische Hilfeleistung (Amtshilfe nach Art. 35 Absatz 1 GGGrundgesetz) begrenzt bleibt., sondern auch die Unterstützung hoheitlicher Aufgabenerfüllung der Polizei einschließlich der Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse nach Art, 35 Absatz 2 Satz 2 GGGrundgesetz auf Anforderung des betroffenen Landes erfolgt. Dies geschieht allerdings immer unter der Führung und Verantwortung der zuständigen Polizeibehörde und nach dem geltenden Landespolizeirecht.

Der Artikel regelt den Einsatz, wenn mehr als das Gebiet eines Landes gefährdet ist, die Bundesregierung gegenüber den Ländern hinsichtlich des unterstützenden Kräfteeinsatzes weisungsbefugt wird und den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte beschließt.

Der Einsatz im Inneren bei einem sogenannten Inneren Notstand ist im Artikel 87 a Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dieser Artikel ermöglicht den Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist und die Kapazitäten der Polizeien der Länder und der Bundespolizei nicht ausreichen. Die Streitkräfte können in diesem Fall zur Unterstützung beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.

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