Sanitätsdienst

Impfungen und Duldungspflicht

Informationen rund im das Thema Impfen und Duldungspflicht auf einen Blick. Was bedeutet die Duldungspflicht für Soldatinnen und Soldaten und welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß?

Auf einem Impfbuch liegt eine Spritze

Fürsorge des Dienstherrn

Um die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen und die Soldatinnen und Soldaten zu schützen, gibt es für diese eine Duldungspflicht für Impfungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten. Diese sind bei der Bundeswehr im sogenannten Basisimpfschema zusammengefasst und bieten Schutz gegen gefährliche Erkrankungen. Für Verwendung in einem Auslandseinsatz werden Soldatinnen und Soldaten zusätzlich nach dem jeweiligen Impfschema für das Einsatzgebiet geimpft.

Das Basisimpfschema der Bundeswehr beinhaltet Impfungen gegen folgende Krankheiten:

Tetanus (Wundstarrkrampf) wird durch Bakterien verursacht. Deren Dauerformen (Sporen) sind sehr widerstandsfähig und kommen weltweit hauptsächlich im Erdreich und im Kot von Pferden und anderen Tieren vor. Charakteristisch für Tetanus sind die starken Krämpfe. Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen, die Impfung gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre aufzufrischen.

Die Diphtherie wird durch Bakterien verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und kann auch von Personen weitergegeben werden, die nicht daran erkranken. Das Diphtherie-Bakterium infiziert die Haut oder die Schleimhäute und kann sich im ganzen Körper ausbreiten. Es bildet ein gefährliches Gift, das Organe wie Herz, Niere und Leber dauerhaft schädigen kann. Diphtherie verläuft in etwa fünf bis zehn Prozent der Fälle tödlich, häufig sind eine starke Verengung der Atemwege oder eine Herzmuskelentzündung die Ursache.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen, die Impfung gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre aufzufrischen.

Kinderlähmung wird durch Viren verursacht, diese werden nur von Mensch zu Mensch übertragen. Das Virus gelangt über den Magen-Darm-Trakt in die Blutbahn bis zum Nervensystem und kann schwere Lähmungen verursachen. Übertragen wird das Virus durch Schmierinfektion. Normalerweise erfolgt die Grundimmunisierung im Kindesalter, sie kann aber jederzeit nachgeholt werden. Dazu sind zwei oder drei Injektionen im Abstand von mindestens vier Wochen bis zu höchstens sechs Monaten erforderlich. Die STIKOStändige Impfkommission empfiehlt die Impfung gegen Kinderlähmung allen Personen, die keine oder nur eine unvollständige Grundimmunisierung haben bzw. die nicht mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben.

Keuchhusten wird durch Bakterien verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und kann auch von Personen weitergegeben werden, die daran unbemerkt erkranken. Typische Symptome sind krampfartige Hustenanfälle und ein keuchendes Atemgeräusch beim anschließenden Luftholen. Die Bakterien sondern ein Gift ab, das Sekundärerkrankungen wie Mittelohr- oder Lungenentzündungen auslösen kann. Auch eine gefährliche Enzephalitis (Entzündung des Gehirns) ist möglich. Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen einmalig eine Impfung gegen Pertussis (Keuchhusten). Die nächste Auffrischungsimpfung gegen Tetanus und Diphtherie (und gegebenenfalls Kinderlähmung) sollte als Kombinationsimpfung, die auch eine Keuchhustenkomponente enthält, gegeben werden.

In Deutschland treten immer wieder Erkrankungswellen mit Mumps auf. Dabei erkranken in mehr als der Hälfte der Fälle Jugendliche und junge Erwachsene. Ungefähr ein Drittel aller angesteckten Menschen entwickeln selbst keine Krankheitsanzeichen. Die Krankheit beginnt mit unspezifischen Beschwerden wie allgemeiner Mattigkeit, Appetitlosigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Fieber. Nach ein bis zwei Tagen kommt es zum charakteristischen Anschwellen einer oder beider Ohrspeicheldrüsen unter Anhebung der Ohrläppchen. Männliche Jugendliche, die sich mit Mumps anstecken, sind häufiger von einer schmerzhaften Hoden- oder Nebenhodenentzündung betroffen. Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Masern und Röteln (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben. Die Impfung muss nur dann verschoben werden, wenn eine schwere, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Mehr als die Hälfte der Masernfälle in Deutschland betreffen heute Jugendliche und Erwachsene bis etwa Ende 40. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Bei einer von 1.000 Masernerkrankungen kommt es zu der gefürchteten postinfektiösen Enzephalitis, einer akuten Entzündung des Gehirns mit Schädigung von Nervenzellen. Drei bis neun Tage nach dem Ausbruch des Hautausschlags beginnen in diesen Fällen Kopfschmerzen, hohes Fieber, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma. 10 bis 20 Prozent der Patienten sterben daran, weitere 20 bis 30 Prozent leiden unter bleibenden Schäden des Zentralen Nervensystems.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt generell allen Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und nicht beziehungsweise in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden, eine einmalige Impfung gegen Masern. Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Mumps und Röteln (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben.

Die echte Grippe (Influenza) ist manchmal kaum von einer harmlosen Erkältung (grippaler Infekt) zu unterscheiden. Die Influenza-typische Symptomatik ist durch plötzlichen Erkrankungsbeginn, Fieber, Husten oder Halsschmerzen sowie Muskel- und/oder Kopfschmerzen gekennzeichnet. Weitere Symptome können allgemeine Schwäche, Schweißausbrüche, Rhinorrhö (starke Absonderung von dünnflüssigem bis schleimigem Nasensekret), selten auch Übelkeit/Erbrechen und Durchfall sein. Sie kann aber auch schwer verlaufen und beispielsweise Lungenentzündungen hervorrufen und sogar zum Tod führen. Das Influenza-Virus kann aber prinzipiell jedes Organ schädigen.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt die jährliche Impfung gegen Grippe für alle, die ein erhöhtes Risiko haben, besonders schwer zu erkranken. Hierzu gehören Menschen ab 60 Jahre, chronisch Kranke jeden Alters, Schwangere sowie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Die Grippeimpfung kann gleichzeitig mit der COVID-19Coronavirus Disease 2019-Impfung durchgeführt werden.

Je mehr Menschen geimpft sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Grippeviren verbreiten. Das schützt andere Menschen, für die die Grippe gefährlich sein kann. Deswegen wird Angehörigen oder Pflegenden von gefährdeten Personen zur Grippeimpfung geraten.

Röteln wird durch Viren verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und wird häufig von Personen weitergegeben, die daran unbemerkt erkranken. Die Krankheit befällt in erster Linie die Haut und die Lymphknoten. Häufig beginnt die Erkrankung mit einer leichten Entzündung der Atemwegsschleimhäute. Der charakteristische Hautausschlag beginnt (wie das Masernexanthem) hinter den Ohren im Anschluss an eine auffällige Rötung des Gesichts. Oft ist der Ausschlag nur schwach sichtbar. Mit der Impfung möchte man vor allem vermeiden, dass sich ungeschützte schwangere Frauen mit Röteln anstecken. Denn dann kann das ungeborene Kind an einer Rötelnembryopathie erkranken. Blindheit, Taubheit, Herzfehler, geistige Behinderungen, Leberentzündung oder sogar eine Fehlgeburt können die Folge sein. Die Weltgesundheitsorganisation hat sich zum Ziel gesetzt, dass kein Kind an Rötelnembryopathie leiden muss.
Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Masern und Mumps (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben.

Die Hepatitis A wird durch das gleichnamige Virus (HAV) verursacht. Es handelt sich um ein einzelsträngiges RNA-Virus. Der Erreger wird über den Darm ausgeschieden. Symptome können Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen, Fieber und eine Abneigung gegen Fett und Alkohol sein. Hinzu kommt bei jedem dritten Infizierten eine typische Gelbfärbung der Haut und Bindehaut.

Das HAV ist weltweit verbreitet. Die Infektionen treten sporadisch, endemisch oder in Form von Epidemien auf.
Eine Indikation für eine Hepatitis A-Impfung besteht in erster Linie für Reisende in Gebiete mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz; dazu gehören neben den meisten tropischen Gebieten bereits der gesamte Mittelmeerraum und Osteuropa. Nach vollständiger Grundimmunisierung kann man unabhängig vom verwendeten Impfstoff aufgrund der in Studien gemessenen Antikörperverläufe von mindestens 25 Jahren Schutz ausgehen.

Das Hepatitis-B-Virus (HBV) ist ein kleines, umhülltes DNA-Virus, das zur Familie der Hepadnaviridae gehört und im Jahr 1970 entdeckt wurde. Die Hepatitis B ist eine der häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt. Die HBV-Infektion kann sehr unterschiedlich verlaufen. Die Krankheitssymptome werden vorwiegend durch die Immunabwehr des Infizierten, nicht durch das Virus selbst, hervorgerufen. Hepatitis B führt zu einer chronischen Lebererkrankung mit mehr oder weniger starker Leberentzündung. Milde Verläufe sind möglich, die Erkrankung kann aber auch zu einer Leberzirrhose und Leberzellkrebs führen.

Die Impfempfehlungen der STIKOStändige Impfkommission beinhalten seit Oktober 1995 neben den Impfungen für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko eine Hepatitis-B-Grundimmunisierung im Säuglings- und Kleinkindalter und das Nachholen der Grundimmunisierung bis dahin noch ungeimpfter Kinder und Jugendlicher möglichst vor der Pubertät, spätestens aber bis zum 18. Lebensjahr. Eine erfolgreiche Hepatitis-B-Impfung schützt auch vor einer Hepatitis-D-Virus-Infektion.

Erklärung: Basisimpfschema

Mit Ausnahme der Impfung gegen Hepatitis A und gegen Influenza sind diese Impfungen auch Bestandteil des durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKOStändige Impfkommission) öffentlich empfohlenen Impfprogramms für Kinder und Erwachsene. Bei der Impfung gegen Hepatitis A und Influenza handelt es sich um Impfungen, die aufgrund einer bestimmten Indikation, beispielsweise Vorerkrankungen oder einer bestimmten Altersgruppe, empfohlen werden. Bei Angehörigen der Streitkräfte dürfen diese aufgrund ihres Tätigkeitsprofils nicht fehlen.

Eine Spritze wird aus einer COVID-19-Impfstoffampulle aufgezogen.

Bundeswehr/Sandra Herholt

Die Impfungen des Basisimpfschemas schützen vor Infektionserkrankungen, die jederzeit auch in Deutschland auftreten können, da der Erreger entweder überall verbreitet ist, wie etwa bei Tetanus, oder in der Bevölkerung fortgesetzt zirkuliert, wie bei Diphtherie, Masern oder Hepatitis A oder B. Regelmäßig ist auch in Deutschland mit einem saisonalen Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten zu rechnen, wie beispielsweise der Influenza. Andererseits können aber auch in Deutschland nicht mehr vorkommende Krankheiten, wie beispielsweise die Kinderlähmung, jederzeit aus anderen Ländern wieder eingeschleppt werden.

Der Umstand, dass die STIKOStändige Impfkommission bestimmte Impfungen öffentlich empfiehlt, liegt zum einen in der individuell hohen Gefährdung durch einen schweren, mitunter tödlichen Krankheitsverlauf wie bei Tetanus und Diphtherie oder Folgeschäden, wie es bei Polio der Fall ist. Zum anderen sollen die Impfungen die Gefährdung durch chronische Krankheitsverläufe einschließlich deren Langzeitfolgen, wie Leberzirrhose und Leberzellkrebs bei Hepatitis B, verhindern.

Ein bereits für die Öffentlichkeit empfohlener Impfschutz sollte gerade für die Bundeswehr als Einsatzarmee selbstverständlich sein. Der militärische Auftrag erlaubt es häufig nicht, den Kontakt zu anderen Personen auch bei einen Infektionsgeschehen zuverlässig zu vermeiden. Soldatinnen und Soldaten können aufgrund ihres Tätigkeitsprofils Krankheitserregern unter Umständen deutlich intensiver ausgesetzt sein als Zivilpersonen. Mit Impfungen stehen jedoch Maßnahmen zur Verfügung, durch die sich die Angehörigen von Streitkräften sehr zuverlässig vor zahlreichen Infektionserkrankungen schützen können.

Im Fall von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen unterstützt die Bundeswehr nach dem Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Amtshilfe personell und materiell gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes. Dabei stützt sie sich auf sämtliche verfügbaren Kräfte ab. Diese umfassen neben allen aktiven Soldatinnen und Soldaten auch Reservistinnen und Reservisten, die dazu in den Status aktiver Soldaten berufen werden. Damit sind alle aktiven militärischen Angehörigen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Bestandteil der Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland.

Ein Sanitätsfahrzeug der Bundeswehr steht auf einer Straße an der Ahr. Im Flussbett steht ein Bergepanzer.

Bundeswehr/Anna Grella


Für diese wird die Basisimmunisierung um eine Impfung gegen die durch Zecken übertragendene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) ergänzt. Allen Angehörigen der Bezirksverbindungskommandos (BVKBezirksverbindungskommando) und Kreisverbindungskommandos (KVKKreisverbindungskommando) wird der aus dem Impfschema „Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland“ resultierende Impfschutz empfohlen. Die BVKBezirksverbindungskommando und KVKKreisverbindungskommando sind Kriseneinrichtungen der Bundeswehr und bestehen ausschließlich aus Reservisten.

Für die Verwendung in einem Auslandseinsatz werden Soldatinnen und Soldaten nach dem sogenannten Impfschema Einsatzoptionen zusätzlich geimpft. Diese können je nach Einsatzort variieren und orientieren sich an der Bedrohung durch mögliche Krankheitserreger vor Ort. So können beispielsweise Impfungen gegen Gelbfieber oder japanische Enzephalitis hinzukommen.

Eine Kontraindikation, wie beispielsweise Vorerkrankungen oder Schwangerschaft, können einer bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme entgegenstehen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Impfungen. Allergien, wie etwa gegen Hühnereiweiße, können ebenso Impfhindernisse darstellen. In einem solchen Fall wird das weitere Vorgehen mit der Truppenärztin bzw. dem Truppenarzt besprochen. Wird eine Kontraindikation ignoriert, kann daraus die Schädigung eines Organs oder die Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung resultieren.

Liegt eine medizinische Kontraindikation gegen eine der angeordneten Impfungen vor, so unterbleibt die Impfung. Die Soldatin oder der Soldat ist, je nach individueller Kontraindikation, vorübergehend oder dauerhaft von der geplanten Verwendung zurückzustellen.

Im Blickpunkt: die Duldungspflicht

Die Duldungspflicht ist eine militärische Besonderheit. In der Bundeswehr wurde diese für Impf- und Vorsorgemaßnahmen bereits vor einigen Jahren eingeführt. Sie hat ihre Grundlage in Paragraf 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes. Duldungspflicht bedeutet, dass Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden.

Eine Impfspritze in der Hand einer Person

Ein kurzer Pieks, der Leben retten kann

Bundeswehr/Michael Laymann

Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten oder der Soldatin besteht. Dabei ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere mit Blick auf mögliche Impfnebenwirkungen. Vorbehalte und etwaige Kontraindikationen von Soldatinnen und Soldaten werden sehr ernst genommen und im Einzelfall geprüft. Eine Impfung unter Einsatz körperlichen Zwangs findet nicht statt. Für den sehr seltenen Fall von gesundheitlichem Schaden, der auf eine duldungspflichtige Impfung zurückzuführen ist, sind Soldatinnen und Soldaten durch den Dienstherrn im Sinne des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens versorgungsrechtlich abgesichert.

Mit der Duldungspflicht bei Impfungen greift der Dienstherr in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Soldatin beziehungsweise des Soldaten ein. Dieses Grundrecht wird aber nicht willkürlich eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss (Az. 2 WNB 8.20) vom 22. Dezember 2020 die Duldungspflicht für Soldatinnen und Soldaten bei der grundlegenden Impfung gegen klassische Krankheiten.

Der Umfang der duldungspflichtigen Impfungen orientiert sich an den jeweils geltenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) am Robert-Koch-Institut und den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG). Die Stän­dige Impf­kom­mis­sion (STIKOStändige Impfkommission) ent­wickelt Impf­em­pfehl­ungen für Deutsch­land und be­rück­sichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das ge­impfte Indivi­duum, sondern auch für die ge­samte Be­völke­rung. Die STIKOStändige Impfkommission orientiert sich dabei an den Kriterien der evi­denz­basierten Me­dizin.

Die Duldungspflicht hat sich insbesondere bei den Immunisierungen der Einsatzkontingente bewährt. Durch die besonderen Bedingungen des engen Zusammenlebens in den Einsätzen wie auch in Gemeinschaftsunterkünften, auf Schiffen, in Feldlagern oder auf Übungen in Deutschland sind Soldatinnen und Soldaten per se einem relativ höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als andere Bevölkerungsgruppen. Deshalb zielen Impfungen in der Bundeswehr immer gleichzeitig auf den Schutz der Gemeinschaft und des Individuums ab.

Neben dem Schutz vor der Verbreitung von Infektionskrankheiten dient die Duldungspflicht auch einem weiteren Ziel: der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr. Diese ist im Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes verankert.

Da im Soldatengesetz in Paragraf 17 a, Absatz 2 explizit Soldatinnen und Soldaten erwähnt sind, gilt die Duldungspflicht nicht für zivile Mitarbeitende oder Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr. Für diese Personengruppen stellt das Impfschema lediglich eine Empfehlung dar.

Wer als Reservistin oder Reservist in der Bundeswehr dienen möchte, braucht neben dem Einberufungsbescheid auch einen Impfnachweis. Sobald der Reservist oder die Reservistin in den Status Soldat beziehungsweise Soldatin rückt, greift die Duldungspflicht für das Basisimpfschema und damit auch für die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung.

Offizierschule des Heeres in Dresden

Soldatinnen und Soldaten unterliegen der Duldungspflicht nach Paragraph 17 des Soldatengesetzes

Bundeswehr/Vennemann


Folgen der Impfverweigerung

Soldatinnen und Soldaten müssen sich gegen bestimmte Krankheiten impfen lassen. Wer sich nicht impfen lässt, verweigert einen Befehl. Nur individuelle medizinische Gründe können dazu führen, dass Angehörige der Streitkräfte dem Befehl zur Impfung nicht nachkommen können. Allen anderen, die eine Impfung ablehnen, droht der Ausschluss aus der Bundeswehr.

Ein aufgeschlagenes Buch liegt neben einem Impfausweis

Die Duldungspflicht ist im Soldatengesetz verankert

Bundeswehr/Michael Laymann

Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Soldatinnen und Soldaten einer weitergehenden Impfpflicht als andere Staatsbürger: § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) schreibt vor, dass Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dann dulden müssen, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Hierzu zählen als vorbeugende Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten grundsätzlich auch Schutzimpfungen. Dadurch soll die Gefahr verringert werden, dass die Bundeswehr in ihrer Auftragserfüllung durch krankheitsbedingte Personalausfälle geschwächt oder gehindert wird. Außerdem sollen Impfungen verhindern, dass durch infizierte Soldatinnen und Soldaten andere Personen angesteckt werden. Die Duldungspflicht ist ein bewährtes Verfahren zur Vermeidung von bestimmten Infektionskrankheiten und ist bereits seit der Erstfassung vom 19. März 1956 im Soldatengesetz verankert.

Deshalb haben alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – und auch Reservistinnen und Reservisten und Zivilbedienstete der Bundeswehr im aktiven Status als Soldatin bzw. Soldat – befohlene Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn eine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt. Das bedeutet, dass Impfärzte und -ärztinnen vor jeder Impfung gründlich prüfen, ob bei der zu impfenden Person gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Impfung ausschließen.

Weigert sich eine Soldatin oder ein Soldat bei einer vorliegenden Impftauglichkeit, eine duldungspflichtige Schutzimpfung an sich vornehmen zu lassen, so verstößt sie oder er gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17a Abs. 1 S. 1 SG. Verweigern objektiv impftaugliche Soldatinnen und Soldaten eine duldungspflichtige Schutzimpfung trotz eines entsprechenden Befehls, verstoßen sie zudem gegen die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 S. 1 SG.

Disziplinarvorgesetzte haben bei der Durchsetzung der Duldungspflicht zwei wichtige Funktionen. Zum einen übernehmen sie die Fürsorgefunktion des Dienstherrn und stellen sicher, dass ihre Soldatinnen und Soldaten geimpft sind. Dazu haben Vorgesetzte und die entsprechenden Impfbeauftragten das Recht, den Impfstatus ihrer Soldatinnen und Soldaten zu erfragen und sich Impfnachweise zeigen zu lassen.

Zum anderen übernehmen sie die disziplinaren Ermittlungen bei einer unbegründeten Impfverweigerung, die eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Für einen Verstoß gegen Dienstpflichten hat die Bundeswehr eingespielte Verfahren, die in der Wehrdisziplinarordnung und im Wehrstrafgesetz geregelt sind.

In diesen haben Disziplinarvorgesetzte dann eine grundsätzliche Ermittlungspflicht und können einfache Disziplinarmaßnahmen wie den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung oder sogar einen Disziplinararrest aussprechen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Disziplin der Truppe und die militärische Ordnung und damit letztlich die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen. Beim Verdacht auf Ungehorsam oder Gehorsamsverweigerung, also einer Wehrstraftat nach §§ 19, 20 Wehrstrafgesetz (WStG), prüfen sie eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft und prüfen personalrechtliche Maßnahmen. Art und Umfang von Sanktionen richten sich dann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls.

Zu den Sanktionsmöglichkeiten für Soldatinnen und Soldaten, die wiederholt dem Befehl zur Impfung nicht nachkommen, gehört auch der Ausschluss aus der Bundeswehr. Zeitsoldatinnen und -soldaten, die noch nicht das vierte Dienstjahr vollendet haben, können nach §55 SG fristlos entlassen werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung.

Für längerdienende Angehörige der Streitkräfte kann die wiederholte Nichtbefolgung eines Befehls zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens führen, an dessen Ende ebenfalls eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis stehen kann. Dies bedeutet den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades.

Da es sich bei Ungehorsam oder Gehorsamsverweigerung um Wehrstraftaten handelt, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden können, werden die Ermittlungen dann durch die zuständige Staatsanwaltschaft übernommen.