Wiedereingliederung mit Einsatzschädigung

Oft sind Einsatzgeschädigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Die sogenannte Schutzzeit ist die Zeit, in der eine medizinische Behandlung und, falls erforderlich, berufliche Qualifizierung stattfindet. Durch die Gewährung dieser Leistungen sollen die Betroffenen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden und beruflich Fuß fassen können. Im Vordergrund steht zunächst die medizinische Behandlung. Sobald als möglich erfolgt während des Behandlungsprozesses eine dienstliche Eingliederung und ggf. eine berufliche Qualifizierung. Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, entweder die bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen oder nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) als Berufssoldatin / Berufssoldat, als Beamtin / Beamter oder als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer weiterverwendet werden zu können.

Das Soldatengesetz gilt für alle, die sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, uneingeschränkt. Einsatzgeschädigte haben die gleichen Rechte, aber auch Pflichten, wie nicht einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten. Das EinsatzWVG gewährt darüber hinaus innerhalb der Schutzzeit besondere Privilegien zur Statussicherung, wie z.B. den Schutz vor einer Zurruhesetzung oder Entlassung wegen einsatzbedingter Dienstunfähigkeit. Außerdem darf keine berufliche Benachteiligung erfolgen.

Eine planmäßige Beurteilung unterbleibt während der Schutzzeit. Analog der Regelungen vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten sind Einsatzgeschädigte nach Aufnahme in die Schutzzeit / Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art (WbA) durch die Personalführung einer Referenzgruppe zuzuordnen, damit sie bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung mitbetrachtet werden können.

Ja. Während der Schutzzeit dürfen Einsatzgeschädigte nicht in ihrem beruflichen bzw. militärischen Werdegang benachteiligt werden. Allerdings gewährt das EinsatzWVG kein Recht auf Beförderung, sondern stellt nur die Mitbetrachtung bei Personalauswahlentscheidungen sicher. Eine Beförderung kann nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - und soweit keine Beförderungshemmnisse bzw. –verbote bestehen - erfolgen.

Nein. Das Soldatengesetz und die Wehrdisziplinarordnung gelten bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung uneingeschränkt auch für Einsatzgeschädigte. Inwiefern möglicherweise ein Rechtfertigungsgrund oder Schuldmilderungs- bzw. Schuldausschließungsgründe vorfliegen, ist im Einzelfall, ggf. gutachterlich zu prüfen und zu bewerten.

Einsatzgeschädigte werden oft innerhalb der Schutzzeit auf sogenannten Dienstpostenähnlichen Konstrukten (DPäK) verwendet, da aufgrund der Einsatzschädigung mitunter erhebliche Verwendungseinschränkungen bestehen. Sobald eine (stundenweise) dienstliche Eingliederung angeraten ist, empfiehlt sich zunächst ein enger Austausch mit der behandelnden Truppenärztin / dem behandelnden Truppenarzt und den Betroffenen, in welchem zeitlichen Umfang die Betroffenen verwendet werden können und welche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. 

Als Handlungsgrundlage dient auch die Anlage 3.1 „Typische Verwendungseinschränkungen bei Einsatzgeschädigten“ der Bereichsvorschrift C1-800/0-4015. Die Betroffenen setzen ihre Disziplinarvorgesetzten über die beabsichtigte dienstliche Eingliederung in Kenntnis. Diese setzen gemäß A-2640/36 den Prozess der strukturierten Wiedereingliederung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in den Dienst um und sind hierfür federführend verantwortlich. Daneben ist ein regelmäßiger Austausch der /des Vorgesetzten mit der / dem Betroffenen und der Truppenärztin / dem Truppenarzt über den Fortgang der dienstlichen Eingliederung ratsam, um so frühzeitig wie möglich Anpassungen vornehmen zu können.

Einsatzgeschädigte können nur dann als Berufssoldatin / Berufssoldat weiterverwendet werden, wenn sie sich in einer sechsmonatigen Probezeit auf dem für die Übernahme zur Berufssoldatin / zum Berufssoldaten vorgesehenen Dienstposten bewährt haben. Disziplinarvorgesetzte müssen nach Ablauf der festgelegten Probezeit eine Bewertung hierzu abgeben. Dabei ist zu bewerten, ob die Betroffenen die Aufgaben, die mit dem Dienstposten verbunden sind, trotz verringerter gesundheitlicher Eignung dienstgradgerecht wahrgenommen haben und ob sie die geistige und charakterliche Eignung für das Dienstverhältnis als Berufssoldatin / Berufssoldat erfüllen. Sollte bereits innerhalb der Probezeit der Eindruck einer möglichen Nichtbewährung entstehen (z.B. deutliche krankheitsbedingte Ausfälle, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Aufnahme straf- oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen etc.), ist unverzüglich Kontakt mit BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden aufzunehmen.

Der grundsätzliche Anspruch auf Erholungsurlaub besteht wie bei allen anderen Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs ist jedoch innerhalb der Phase, in der Einsatzgeschädigte keinen Dienst leisten, mangels Pflicht zur Dienstleistung ausgeschlossen. In der Phase, in der Einsatzgeschädigte keinen Dienst leisten, bestimmen die Disziplinarvorgesetzten den Aufenthaltsort. Auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin soll grundsätzlich die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B. dem Familienwohnsitz, erteilt werden. Die Abwesenheit vom Dienstort und die Anschrift, unter der eine Erreichbarkeit besteht, sind dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden. In der Phase der Wiedereingliederung besteht eine - wenn ggf. auch nur stundenweise - Pflicht zur Dienstleistung. Gemäß der ZDv 2640/36 Anlage 6.4 kann Urlaub für einzelne Tage gewährt werden. Soll sich die Gewährung der Dienstbefreiung und/oder Freistellung vom Dienst auf mehrere Tage oder Wochen beziehen, ist zwingend der zuständige Truppenarzt oder die zuständige Truppenärztin im Voraus zu beteiligen. 

Innerhalb der Schutzzeit stehen den einsatzgeschädigten Kameradinnen und Kameraden ggf. Leistungen der schulischen und / oder beruflichen Qualifizierung zu. Neben der Beratung hierzu ist der Berufsförderungsdienst vor Ort auch zuständig für die Erstellung des Förderplans und die Bewilligung der vorgesehenen Maßnahmen. Die Disziplinarvorgesetzten erhalten immer eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides, in welchem auch die notwendige Freistellung vom militärischen Dienst angeordnet wird. Sollten die bewilligten Maßnahmen unter- oder abgebrochen und damit widerrufen werden, sind die Betroffenen verpflichtet, sich unverzüglich bei der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten zu melden. Es empfiehlt sich, engen Kontakt zum BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr vor Ort zu halten.

Einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten in der Schutzzeit haben grundsätzlich einen nicht befristeten Anspruch auf medizinische Rehabilitation. Aufgrund der, zum Teil sehr belastenden und eingreifenden, Therapiemaßnahmen kann von truppenärztlicher Seite eine längere – auch mehrjährige – Krankschreibung für den Genesungsprozess erforderlich sein.
Zur Klärung, ob beispielsweise die Ziele der Schutzzeit, eine vollschichtige Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, noch erreichbar sind, werden auch diese Soldatinnen und Soldaten halbjährlich militärfachärztlich begutachtet.

In jedem Falle empfiehlt sich vor etwaigen Maßnahmen ein enger Austausch zwischen der Disziplinarvorgesetzten / dem Disziplinarvorgesetzten und der Truppenärztin / dem Truppenarzt zu allen Fragen rund um den Einsatzgeschädigten.

Die Zeit der medizinischen Behandlung ist grundsätzlich nicht begrenzt. Eine Frist (Begrenzung) tritt erst durch den Beginn beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen in Kraft (siehe Punkt 12 und 13). In seltenen Fällen zeigt sich über einen längeren Zeitraum jedoch, dass trotz intensiver Behandlung die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreicht werden können. Dann ist die Schutzzeit zu beenden. Regelmäßig ist die medizinische Behandlung aber so erfolgreich, dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist und anschließend auch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen werden können.

Sobald eine schulische oder berufliche Ausbildungsmaßnahme begonnen wird, ist die Schutzzeit auf fünf Jahre begrenzt. Diese kann in Einzelfällen nochmals um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahmen zu erwarten ist.

Mit dem Beginn einer nach § 3 EinsatzWVG geförderten beruflichen / schulischen Qualifizierungsmaßnahme startet auch eine Frist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Fünf-Jahresfrist muss eine berufliche oder schulische Qualifizierungsmaßnahme auch beendet werden können.


Falls es zu Unterbrechungen der schulischen und / oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kommen sollte, kann die Fünf-Jahresfrist für die Dauer der notwendigen Unterbrechung verlängert werden. Dies kann bis zu einer maximalen Verlängerung von insgesamt drei Jahren führen. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

VII ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Ansprechstelle:
Tel.: 02241 15 3368
Fax: 02241 15 2838
BwBundeswehr-Kennzahl: 3471

E-Mailbapersbwviizalk@bundeswehr.org

 Weiterführende Hinweise zur ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden sowie Informationen rund um das Thema „Einsatzschädigung“ finden Sie unter:

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/menschen/einsatzschaedigung 

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