Für Einsatzgeschädigte
Für Einsatzgeschädigte
Wiedereingliederung mit Einsatzschädigung
Soldatinnen und Soldaten wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt (§69a BBesG). Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr medizinische Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden. Die Truppenärztin / der Truppenarzt nimmt hierbei die Funktion eines Hausarztes ein. Um die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Behandlungen innerhalb der Schutzzeit zeitgerecht und verzugsfrei festlegen und einleiten zu können, ist eine enge Anbindung an die Truppenärztin / den Truppenarzt zwingend notwendig. Durch regelmäßige Vorstellungen bei der Truppenärztin / dem Truppenarzt werden auch der Verlauf der medizinischen Behandlung sowie der medizinisch-dienstlich orientierten Rehabilitation begleitet und ggf. zeitnah angepasst sowie die Rahmenbedingungen für eine dienstliche Eingliederung festgelegt.
Besonders im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand ist die Truppenärztin / der Truppenarzt Ihre wichtigste Ansprechstelle. Weitere Ansprechstellen vor Ort sind die Mitglieder des Psychosozialen Netzwerks (PSNPsychosoziales Netzwerk), bestehend aus dem Sozialdienst, der Truppenpsychologie, dem Sanitätsdienst und der Militärseelsorge.
Die verschiedenen Professionen beraten und unterstützen z.B. bei finanziellen und psychosozialen Problemstellungen oder bei der Einsteuerung notwendiger medizinischer Behandlung.
Die / der Disziplinarvorgesetzte oder die Lotsin / der Lotse für Einsatzgeschädigte kann dabei unterstützen, sich je nach Fragestellung an die richtige Ansprechstelle zu wenden.
Das Soldatengesetz gilt für alle, die sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, uneingeschränkt. Einsatzgeschädigte haben die gleichen Rechte, aber auch Pflichten wie nicht einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten.
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gewährt darüber hinaus innerhalb der Schutzzeit besondere Privilegien zur Statussicherung, wie z.B. den Schutz vor einer Zurruhesetzung oder Entlassung wegen einsatzbedingter Dienstunfähigkeit und das Verbot der Benachteiligung des beruflichen Werdegangs.
Oft sind Einsatzgeschädigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Die sogenannte Schutzzeit ist die Zeit, in der eine medizinische Behandlung und, falls erforderlich, berufliche Qualifizierung stattfindet. Durch die Gewährung dieser Leistungen sollen die Betroffenen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden und beruflich Fuß fassen können.
Im Vordergrund steht zunächst die medizinische Behandlung. Sobald als möglich erfolgt während des Behandlungsprozesses eine dienstliche Eingliederung und ggf. eine berufliche Qualifizierung.
Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, entweder die bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen oder nach dem EinsatzWVG als Berufssoldatin / Berufssoldat, als Beamtin / Beamter oder als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer weiterverwendet werden zu können.
Die Zeit der medizinischen Behandlung ist grundsätzlich nicht begrenzt. In seltenen Fällen zeigt sich über einen längeren Zeitraum jedoch, dass trotz intensiver Behandlung eine berufliche Rehabilitation nicht mehr erreicht werden kann.
Dann ist die Schutzzeit zu beenden. Regelmäßig ist die medizinische Behandlung aber so erfolgreich, dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist und anschließend auch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen werden können.
Sobald eine schulische oder berufliche Ausbildungsmaßnahme begonnen wird, ist die Schutzzeit auf fünf Jahre begrenzt. Diese kann in Einzelfällen nochmals um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahmen zu erwarten ist.
Wichtig: Eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme startet erst, wenn Sie auch gesundheitlich dazu in der Lage sind.
Ja.
Während der Schutzzeit dürfen Einsatzgeschädigte nicht in ihrem beruflichen bzw. militärischen Werdegang benachteiligt werden.
Allerdings gewährt das EinsatzWVG kein Recht auf Beförderung, sondern stellt nur die Mitbetrachtung bei Personalauswahlentscheidungen sicher.
Eine Beförderung kann nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, und soweit keine Beförderungshemmnisse bzw. –verbote vorliegen, erfolgen.
Die Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG ist der Anspruch Einsatzgeschädigter, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Berufssoldatin / zum Berufssoldaten, zur Beamtin / zum Beamten auf Lebenszeit oder als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages, der jederzeit gestellt werden kann. Nach Abschluss der medizinischen und beruflichen Maßnahmen, also am Ende der Schutzzeit, muss die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent gemindert sein.
Daneben muss festgestellt werden, ob die Betroffenen in Vollzeit dienst- bzw. arbeitsfähig sind. Vor einer dauerhaften Weiterverwendung müssen sich die Betroffenen in einer sechsmonatigen Probezeit für das entsprechende Dienst- oder Arbeitsverhältnis bewähren.
Der grundsätzliche Anspruch auf Erholungsurlaub besteht wie bei allen anderen Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
Die tatsächliche Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs ist jedoch innerhalb der Phase, in der Einsatzgeschädigte keinen Dienst leisten, mangels Pflicht zur Dienstleistung ausgeschlossen.
In der Phase, in der Einsatzgeschädigte keinen Dienst leisten, bestimmen die Disziplinarvorgesetzten den Aufenthaltsort.
Auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin soll grundsätzlich die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B. dem Familienwohnsitz, erteilt werden.
Die Abwesenheit vom Dienstort und die Anschrift, unter der eine Erreichbarkeit besteht, sind dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden.
In der Phase der Wiedereingliederung besteht eine - wenn ggf. auch nur stundenweise - Pflicht zur Dienstleistung.
Gemäß der ZDv 2640/36 Anlage 6.4 kann Urlaub für einzelne Tage gewährt werden.
Soll sich die Gewährung der Dienstbefreiung und / oder Freistellung vom Dienst auf mehrere Tage oder Wochen beziehen, ist zwingend der zuständige Truppenarzt oder die zuständige Truppenärztin im Voraus zu beteiligen.
Eine Weiterverwendung ist – unabhängig von dem angestrebten Dienst- oder Arbeitsverhältnis – nur auf besetzbaren und in der Struktur ausgewiesenen Dienstposten möglich.
Einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten an einem bestimmten Dienstort gibt es nicht.
Welchen Dienstposten Betroffene noch wahrnehmen können, hängt von den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und der dienstpostengerechten Ausbildung ab.
Bei der Suche nach geeigneten Dienstposten werden die Wünsche der Betroffenen soweit wie möglich berücksichtigt.
Ja.
In einigen Fällen empfiehlt sich die Durchführung schulischer und / oder beruflicher Bildungsmaßnahmen vor einer Weiterverwendung sogar.
Sind beispielsweise für einen Dienstposten bestimmte Qualifizierungen notwendig, so können diese während der Schutzzeit erworben werden.
Auch die Laufbahnausbildung, die für eine Weiterverwendung im Beamtenverhältnis erforderlich ist, erfolgt regelmäßig während der Schutzzeit.
Zusätzlich können vor einer Weiterverwendung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld notwendigen Berufsausbildungen gefördert werden.
Antwort für aktive Soldatinnen und Soldaten:
Wenn aus medizinischen Gründen bei der Anreise eine Begleitperson (z.B. Person aus dem familiären Umfeld, Lotsin / Lotse, Kameradin / Kamerad) als erforderlich erachtet wird, bescheinigt dies der zuständige Truppenarzt/ die zuständige Truppenärztin. Auch ohne medizinische Gründe ist es Ihnen unbenommen, eine Begleitperson bei der Anreise mitzunehmen.
Die Entscheidung, ob eine Begleitperson während der Begutachtung anwesend sein kann, obliegt dem Begutachter / der Begutachterin im Rahmen ihres fachlichen Ermessens und unter Berücksichtigung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Anwesenheit von Begleitpersonen. Dies ist im Vorfeld mit dem Begutachter / der Begutachterin abzustimmen.
Antwort für ehemalige Soldatinnen und Soldaten:
Ja, die Mitnahme einer Begleitperson (Familienangehörige / Familienangehöriger, Lotsin / Lotse, Kameradin / Kamerad) ist möglich. Die Fahrtkosten hierfür sind abrechnungsfähig, wenn die ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden, Sachgebiet Medizinische Koordination (MedKoord), vorher dazu eingebunden wurde. Sie erreichen das Sachgebiet MedKoord unter der Telefon-Nr.: 02241 – 15 – 3406.
Die Entscheidung, ob eine Begleitperson während der Begutachtung anwesend sein kann, obliegt dem Begutachter / der Begutachterin im Rahmen ihres fachlichen Ermessens und unter Berücksichtigung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Anwesenheit von Begleitpersonen. Dies ist im Vorfeld mit dem Begutachter / der Begutachterin abzustimmen.
Als aktive Soldatin oder aktiver Soldat melden Sie sich bei Ihrer / Ihrem Vorgesetzten und in Ihrem SanVersZ spätestens am nächsten Arbeitstag – persönlich bzw. telefonisch – zurück.
Als ehemalige Soldatin oder als ehemaliger Soldat melden Sie sich am nächsten Arbeitstag telefonisch bei der ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden, Ansprechstelle MedKoord (02241-15-3406), zurück.
Ja, die Begutachtung durch eine Militärfachärztin / einen Militärfacharzt schreibt die Einsatzunfallverordnung vor und ist daher verpflichtend.
Im Rahmen dieser militärfachärztlichen Begutachtung werden auch spezielle Zielfragen gestellt, deren Antworten für die Bewertung durch das Sachgebiet Medizinische Koordination und die folgende Entscheidungsfindung durch das Sachgebiet Personalführung der ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden wichtig sind.
Für die berufliche Rehabilitation ist der Berufsförderungsdienst (BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr) des jeweiligen Dienstortes zuständig.
Hier ist es wichtig, selbst den persönlichen Kontakt zum BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr zu suchen und Informationen auszutauschen. Keine Förderung ohne (BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr) Beratung.
Wenn durch den BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr berufliche und / oder schulische Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden, beginnt eine fünf-jährige Frist. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten beruflichen Fördermaßnahme.
Innerhalb dieser Fünf-Jahresfrist muss eine berufliche oder eine schulische Qualifizierungsmaßnahme begonnen und auch beendet werden können.
Falls es zu Unterbrechungen der schulischen und / oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kommen sollte, kann die Fünf-Jahresfrist für die Dauer der notwendigen Unterbrechung verlängert werden.
Dies kann bis zu einer maximalen Verlängerung von insgesamt drei Jahren führen. Eine Verlängerung darüber hinaus ist gesetzlich nicht möglich.
Die mögliche Förderung von schulischen und / oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen durch den BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr hängt von der persönlichen Situation der betroffenen Soldatin / des betroffenen Soldaten ab. Die jeweilige Qualifizierung wird zwischen der Soldatin / dem Soldaten und dem BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr gemeinsam besprochen und in einem persönlichen Förderungsplan schriftlich festgehalten.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
VII ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Ansprechstelle:
Tel.: 02241 15 3368
Fax: 02241 15 2838
BwBundeswehr-Kennzahl: 3471
E-Mail: bapersbwviizalk@bundeswehr.org
Weiterführende Hinweise zur ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden sowie Informationen rund um das Thema „Einsatzschädigung“ finden Sie unter:
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/menschen/einsatzschaedigung