Kinderbetreuungskosten im Einsatz nach der SHV
Kinderbetreuungskosten im Einsatz nach der SHV
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Was tun, wenn während meines Auslandseinsatzes Kosten für Kinderbetreuung anfallen?
Nach der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV) können Soldatinnen und Soldaten Kinderbetreuungskosten erstattet bekommen, wenn sie an einem Auslandseinsatz oder einer vergleichbaren Maßnahme (einsatzvorbereitende Ausbildung (ELSAeinsatzlandspezifische Ausbildung), einsatzgleiche Verpflichtung und Dauereinsatzaufgaben) teilnehmen. Die Erstattungsmöglichkeit besteht grds. auch für Pflegekosten pflegebedürftiger Angehöriger.
Es können Kosten bis zu 10,00 Euro pro Stunde Betreuung und bis maximal 50,00 Euro pro Tag erstattet werden.
Voraussetzungen:
- Teilnahme als Soldat/-in an einem besonderen Auslandseinsatz oder einer vergleichbaren Maßnahme,
- die Soldatin / der Soldat hat Familienpflichten (Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen),
- eine Herauslösung der Soldatin/des Soldaten aus der Maßnahme ist nicht möglich,
- eine weitere Bezugsperson steht für die Betreuung nicht zur Verfügung,
- es besteht kein Kostenanspruch gegenüber einem anderen Kostenträger.
Die Kostenerstattung nach der SHV dient dazu, besondere Härten für Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten während der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung abzufangen.
Die SHV beschränkt eine Kostenerstattung daher ausschließlich auf die Erstattung notwendiger Kinderbetreuungskosten oder die Kosten für die Pflege einer pflegebedürftigen Person.
Eine Erstattung von Kosten für Unterstützungsleistungen im Haushalt, Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Verdienstausfall und ähnliches ist nach der SHV ausgeschlossen.
Die Soldaten-Haushaltshilfe stellt jedoch nur einen Pfeiler der möglichen Unterstützungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten und ihre Familien dar.
Unter bestimmten Umständen können weitere Unterstützungsleistungen durch Ihre Beschäftigungsdienststelle/Einheit gewährt werden, die besondere Härten abfedern sollen, wie z.B. die Erstattung von Betreuungskosten für Kinder nach § 10 Abs. 2 S. 4 Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz bei Teilnahmen an dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Unterstützungsleistungen im Krankheitsfall (§ 28 Bundesbeihilfeverordnung, § 38 Sozialgesetzbuch V).
Das Antragsformular finden Sie in der Formulardatenbank (BwBundeswehr-3240). Auf die Notwendigkeit, das Formular in der jeweils aktuellsten Version zu verwenden, wird ausdrücklich hingewiesen!
Kontakt:
BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3SHV@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-752, 778 und 799
AllgFspNBw: 3473