Luftwaffe
Auf dem Bild ist das Wappen des Luftfahrtamt der Bundeswehr zu sehen.

Genehmigung

Die Luftfahrtgesetzgebung und deren nachgeordnete Regelungen schreiben vor, dass Aufgaben und Leistungen von militärischen und gewerblichen Organisationen, Einrichtungen und Betrieben der Luftfahrt nur mit einer behördlichen Genehmigung erfolgen dürfen.

Genehmigung

Die Luftfahrtgesetzgebung und deren nachgeordnete Regelungen schreiben vor, dass Aufgaben und Leistungen von militärischen und gewerblichen Organisationen, Einrichtungen und Betrieben der Luftfahrt nur mit einer behördlichen Genehmigung erfolgen dürfen.

Grundsätzlich steht die Genehmigung daher im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten und Erlaubnissen an Organisationen, Betriebe, Einrichtungen und Dienstleister. In der Luftfahrt bedeutet diese Übertragung in der Regel, dass für Produkte und Dienstleistungen die Übereinstimmung mit den luftrechtlichen Anforderungen jeweils bescheinigt werden darf.

Zur Übertragung dieser Rechte muss ein Antragsteller die grundlegenden Anforderungen hinsichtlich organisatorischem Aufbau, den zur Anwendung kommenden Verfahren sowie der hierzu erforderlichen Mitarbeiterqualifikationen erfüllen. Ein wirksam etabliertes Qualitätsmanagement ist dabei ein absolutes Muss. Die Anforderungen leiten sich zu einem hohen Teil aus weltweit etablierten Standards der zivilen Luftfahrt ab und sind für die Belange der Bundeswehr in Weisungen und Regelungen gefasst. Deren Beachtung wird zunächst in einer Erstgenehmigung durch LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr festgestellt und dann im Rahmen eines vorgegebenen Rasters kontinuierlich überwacht.

Genehmigung von Luftfahrtbetreibern

Als Luftfahrtbetreiber bezeichnet die Bundeswehr u.a. gewerbliche Dienstleister, die am militärischen Flugbetrieb teilnehmen und damit den Regelungen der Bundeswehr unterliegen. Ein Beispiel hierzu sind Zieldarstellungsflüge, die für Trainingszwecke sowohl am Boden wie in der Luft der „übenden Truppe“ bereitgestellt werden. Zu Luftfahrtbetreibern zählen auch Einrichtungen des Flugführungsdienstes und deren jeweilige Ausbildungseinrichtungen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung in den Luftverkehr eingreifen können. Genehmigungen werden erteilt, wenn eine Organisation die Konformität der Aufgabenerfüllung sowohl mit den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben als auch mit den für einen militärischen Flugbetrieb zusätzlich geltenden Regelungen nachweist.  Die Einhaltung wird nach der Erstgenehmigung kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft.


Mit Blick auf eine Steigerung der Interoperabilität von Luftstreitkräften im Einsatz- wie Ausbildungsbetrieb wurde das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr durch die Bundesregierung bei der EUEuropäische Union-Kommission zur Durchführung von Aufgaben als Regulierungsbehörde nach VO (EUEuropäische Union) 1178/2011 angezeigt. Ausbildung von fliegenden Besatzung kann damit entlang dem in der EUEuropäische Union verbindlichen Standard sowohl für den eigenen als auch für den Bedarf der Bündnispartner angeboten und genutzt werden. LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr ist damit neben dem Luftfahrtbundesamt und den Länderbehörden auch ein Teil der deutschen zivilen Luftfahrtverwaltung. Zum wahrgenommenen Aufgabenumfang zählt dabei u.a. die Genehmigung von Flugmedizinischen Zentren, von Ausbildungseinrichtungen z.B. für den Erwerb von Musterberechtigungen (Teil Flight Crew Licensing - FCL) sowie die Zertifizierung von zu Ausbildungs- und Trainingszwecken eingesetzten Flugsimulatoren.

Genehmigung von Luftfahrtbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Organisationen

Organisationen, Betriebe und Einrichtungen die Luftfahrzeuge oder Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen oder instand halten bedürfen einer Genehmigung. In dem von der zivilen Praxis abgeleiteten Standardregelungsraum der Bundeswehr (DEMARGerman Military Airworthiness Requirements - German Military Airworthiness Requirements) sind auch Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen des Instandhaltungspersonals sowie für Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMOContinuing Airworthiness Management Organisation - Continuing Airworthiness Management Organisation) vorgesehen.

Die Abbildung zeigt den generellen Ablauf einer Genehmigung

Die Abbildung zeigt den generellen Ablauf einer Genehmigung

Luftfahrtamt der Bundeswehr

Der Genehmigungsprozess wird durch einen Antrag gestartet. Nach Erstauswertung werden die vom Antragsteller erstellten Dokumente (z.B. Handbücher und Verfahrensanweisungen) auf ihre Konformität mit dem Regelungswerk geprüft. Das Ergebnis dient der Vorbereitung eines Audits vor Ort. In den Audits muss der Antragsteller nachweisen, dass die in den Handbüchern und Verfahrensanweisungen beschriebenen Handlungsanweisungen den Mitarbeitern bekannt sind und auch gelebt werden. Ist dies der Fall, erhält der Antragsteller seine Erstgenehmigung und tritt dann in eine Phase der kontinuierlichen Überwachung durch das Luftfahrtamt ein.

Zusätzlich zu der Genehmigung und Überwachung der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wird auch die Einhaltung der Regelungen zur Verkehrssicherheit und Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überwacht. Von dieser Überwachung (ACAM - Aircraft Continuing Airworthiness Monitoring) werden alle nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements regulierten Luftfahrzeuge erfasst. Bei Bedarf können auch Lufttüchtigkeitsprüfungen (i.e.S. eine Aufgabe der CAMOContinuing Airworthiness Management Organisation) durch das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr vorgenommen werden.

Für die dargestellten Aufgaben sind in den Referatsstrukturen nachfolgende Verantwortlichkeiten abgebildet:

Betriebsart/Genehmigung

(Approval)

Erläuterung

(Remarks)

Regelung

(Regulation)

Referat

(Section)

Entwicklungsbetrieb
(Design Organisation)


LTB – E

(Luftfahrtechnischer Betrieb-

Entwicklung)


DOA

Design Organisation Approval

luftfahrttechnische Produkte entwickeln

A1-1525/1

C1-275/2-8956



DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 21/J

(A1-275/3-8901)

4 I a oder
4 I b *)

Herstellungsbetrieb
(Production Organisation)




LTB – H

(Luftfahrtechnischer Betrieb-

Herstellung)


POA
Production Organisation Approval

luftfahrttechnische Produkte herstellen (auf Basis von zugelassenen Musterunterlagen)

A1-1525/1

C1-275/2-8956



DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 21/G

(A1-275/3-8901)

4 I a oder
4 I b *)

Instandhaltungsbetrieb
(Maintenance Organisation)



LTB – I

(Luftfahrtechnischer Betrieb-

Herstellung)


MOA
Maintenance Organisation Approval

Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Luftfahrtgerät durchführen

A1-1525/1

C1-275/2-8956



DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 145

(A1-275/3-8905)

4 I a oder
4 I b *)

Qualifizierter Betrieb


Anerkennungsbescheid

„qualifizierter Betrieb“

Zivile Organisationen, die spezielle**) Ausrüstung, entwickeln, herstellen oder instandsetzen und die im Einzelfall keine Genehmigung benötigen.

C1-275/2-8956

(Nr. 1009)

4 I b

Organisation zum Führen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(Continuing Airworthiness Management Organisation)


CAMOContinuing Airworthiness Management Organisation - Genehmigung

(CAMOContinuing Airworthiness Management Organisation – Approval)

Feststellung der Lufttüchtigkeit auf der Basis:

  • Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Durchführung von Prüfungen am Luftfahrzeug

DEMARGerman Military Airworthiness Requirements M

(A1-275/3-8903)

4 I c

Ausbildungseinrichtungen für Instandhaltungspersonal

(Maintenance Training Organisation)


MTO – Genehmigung

(MTO – Approval)

Durchführung, Prüfung und Bescheinigung von „anerkannten Lehrgängen“ nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 66

(Anforderungen zum Erwerb und Erhalt einer militärischen Instandhaltungslizenz – MAML)

DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 147

(A1-275/3-8909)

4 I c

*)  Referat 4 I a setzt den Schwerpunkt auf die Genehmigung und Überwachung von komplexen Luftfahrtbetrieben bzw. Luftfahrtbetrieben mit erheblichem Entwicklungsanteil. Referat 4 I b legt den Schwerpunkt auf die Genehmigung und Überwachung militärischer Instandhaltungsbetriebe sowie „Qualifizierter Betriebe“

**) Definition des „Qualifizierten Betriebes“ gem. C1-275/2-8956 Kapitel 1.3.5

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