Abteilung 2
Prüfung und Zulassung
Gemäß den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist eine Zulassung für zivile Luftfahrzeuge (Lfz) zur Teilnahme am Flugverkehr im deutschen Luftraum erforderlich. Die Bundeswehr wie auch die Polizeien der Länder und des Bundes dürfen unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von dem LuftVG abweichen und zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben eigene Vorschriften erlassen. Die Bundeswehr hat dazu auf Basis der ministeriellen Regelung A-275/1 „Grundsätze der Zulassung von Luftfahrzeugen“ u.a. die Vorschriften A1-275/2-8901 „Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte Teil1“ und A1-275/2-8902 „Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte Teil2“ erlassen, welche die Aktualisierung der Vorgänger-Regelungen ZDv 19/1 bzw. A1-1525/0-8901 darstellen, jetzt als sogenanntes Altverfahren bezeichnet.
Im Rahmen der Annäherung an europäische zivile Regelungen, die von der European Aviation Safety Agency (Europäische Agentur für Flugsicherheit EASAEuropäische Agentur für Flugsicherheit Europäische Agentur für Flugsicherheit) veröffentlicht werden, empfiehlt die European Defence Agency (Europäische Verteidigungsagentur EDAEuropäische Verteidigungsagentur) die European Military Airworthiness Requirements (EMAREuropean Military Airworthiness Requirements). Das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr hat diese Regelungen in DEMARGerman Military Airworthiness Requirements German Airworthiness Requirements (DEU Europäische Union Military Airworthiness Requirements, Deutsche militärische Lufttüchtigkeitsanforderungen) umgesetzt. Die Zulassung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements basiert hierbei auf der Vorschrift A1-275/3-8901 „Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie Genehmigungen von Entwicklern und Herstellern-DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 21“. Die Abteilung 2 im LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr hat bereits die ersten Luftfahrzeugmuster nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 21 zugelassen. Neue Luftfahrzeugmuster werden grundsätzlich nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements 21 zugelassen. Die Umstellung vorhandener ausgewählter Muster erfolgt im laufenden Betrieb.
Musterprüfung und -zulassung
Die Aufgabe der Abteilung 2 des LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr ist die Musterprüfung und Musterzulassung. Der Begriff „Luftfahrzeugmuster“ beschreibt zusätzlich zu den Konstruktionsdaten auch die Dokumentation und die Handbücher für den Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung. Erhält ein Lfz-Muster eine Zulassung, die sogenannte Musterzulassung, dient diese als Vorgabe zur Herstellung, dem Betrieb, der Wartung und Instandsetzung der einzelnen Luftfahrzeuge.
Musterprüfung und -zulassung
Die Aufgabe der Abteilung 2 des LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr (Luftfahrtamt der Bundeswehr) ist die Musterprüfung und Musterzulassung. Der Begriff „Luftfahrzeugmuster“ oder „Luftfahrtgerätemuster“ beschreibt zusätzlich zu den Konstruktionsdaten auch die Grundlagen für die Dokumentation einschließlich der Handbücher für den Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung. Erhält ein Muster eine Zulassung, die sogenannte Musterzulassung, dient diese als Vorgabe zur Herstellung, dem Betrieb, der Wartung und Instandsetzung der einzelnen Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrtgeräte.
Musterprüfung
Der Musterzulassung voraus geht die Musterprüfung, bei welcher die Musterprüfer anhand der technischen Dokumentation die Einhaltung von Bau- und Prüfvorschriften prüfen. Die Musterprüfung wird durchgeführt für Lfz, Antriebe und Propeller als auch für Luftfahrtgerät. Grundsätzlich wird alles geprüft, was einen sicheren Betrieb des Lfz beeinflusst bzw. potentiell gefährden könnte, also auch Zusatzausrüstung sowie Bodendienst- und Prüfgerät.
Die Aufgaben eines Musterprüfers sind somit von Muster zu Muster unterschiedlich, jedoch werden musterübergreifende Kenntnisse und technisches Fachwissen benötigt. Eine spezielle Ausbildung ist entsprechende Voraussetzung, in welcher neues Personal, begleitet von bereits lizensierten Musterprüfern, sich mit den üblichen Verfahren und gültigen Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzt, während es sich in das Themengebiet der späteren Verwendung einarbeitet.
Muster- und Verkehrszulassung
Nach einer abgeschlossenen Musterprüfung wird für das geprüfte Muster die Musterzulassung erteilt. Die nach dem Muster gefertigten Lfz benötigen abschließend eine Verkehrszulassung, welche für jedes einzelne Lfz ausgestellt wird. Die Verkehrszulassung setzt folgende Bescheinigungen voraus:
• einen Musterzulassungsschein (bescheinigt die erfolgreich durchlaufene Musterprüfung); fallweise zusätzlich ein Lärmzeugnis und die erforderlichen betrieblichen Eignungsdaten
• einen Stückprüfschein (bescheinigt die Übereinstimmung des einzelnen Luftfahrzeuges mit den gültigen Konstruktionsunterlagen), bzw. eine Konformitätsbescheinigung nach DEMARGerman Military Airworthiness Requirements
• das Vorliegen der notwendigen Vorschriften für Betrieb und Materialerhaltung
Beanstandsungsmeldungen
Im Zulassungsprozess und im Flugbetrieb von Luftfahrtgerät wird eine Vielzahl von Meldungen generiert, deren Auswertung der Verbesserung der Produktqualität und der Überwachung auf flugsicherheitskritische Ereignisse dienen. Diese werden erfasst und in einer zentralen Datenbank für alle Betroffenen aufbereitet, für die weitere Bearbeitung zur Verfügung gestellt und überwacht.
Zerstörungsfreie Prüfverfahren
Für die einsatzbezogene Ausbildung von Prüfpersonal für zerstörungsfreie Prüfverfahren (ZfP) werden Grundlagen, Prüfanweisungen und Verfahrensvorschriften zur Anwendung erstellt. Des Weiteren werden Grundlagen für die Instandsetzung unter Gefechtsbedingungen (Aircraft Battle Damage Repair) bearbeitet.
Ansprechpartner
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