Das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Zivile Aufsichtsbehörde
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Zivile Aufsichtsbehörde gemäß EUEuropäische Union-Verordnung Nr. 1178/2011
Luftfahrtamt der Bundeswehr Civil Authority
Das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr ist aufgrund der Verwaltungszuständigkeit für den Dienstbereich der Bundeswehr gemäß § 30 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zuständige Aufsichtsbehörde für die Anwendung der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBundesministerium der Verteidigung) und wurde als solche am 22.03.2017 durch die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Damit unterliegt das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr in diesen besonderen Bereich der Aufsicht durch die European Union Aviation Safety Agency (EASAEuropäische Agentur für Flugsicherheit) und ist Teil der Deutschen Luftfahrtverwaltung.
Hierzu ist im Einzelnen das LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr
- für aktive Angehörige der Bundeswehr
- für Dienststellen der Bundeswehr
- bei dienstlicher Notwendigkeit
in der Anwendung der VO (EUEuropäische Union) 1178/2011 zuständige Stelle für die
- Erteilung von Lizenzen gemäß Teil FCL*
- Standardisierung von Prüfern gemäß Teil FCL
- Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen gemäß Teil Med
(Aufgabe wird derzeit noch durch das LBA wahrgenommen) - Genehmigung von Ausbildungsorganisationen für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß Part ORA.ATO
- Qualifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten (flight simulation training device/ FSTD) sowie die Genehmigung von deren Betreibern gemäß ORA.FSTD.
*Gem. FCL.015 darf niemand zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz innehaben. Daher gehen alle bereits erteilten Teil FCL Lizenzen/Berechtigungen der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für den Personenkreis, bei dem eine dienstliche Notwendigkeit für den Erwerb einer Teil-FCL Lizenz vorliegt, in die Zuständigkeit des LufABwLuftfahrtamt der Bundeswehr über.