Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung

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Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Zustellung eines Bescheides erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) sowie die Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZBundeswehr-Dienstleistungszentrum) veröffentlichen die Bekanntmachungen an dieser Stelle.

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