Beschaffung bei der Bundeswehr

Ob Panzer, Computer oder Bekleidung: Damit die Bundeswehr ihren Auftrag erfüllen kann, braucht sie die entsprechende Ausrüstung. Zuständig ist gemäß Art. 87b des Grundgesetzes die Bundeswehrverwaltung.

Grundlagen der Beschaffung

Um die Bundeswehr mit leistungsfähigem und sicherem Gerät auszustatten, werden von zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung Aufträge an Industrie, Handel und Gewerbe vergeben. Im Entscheidungsprozess müssen alle Beteiligten zahlreiche vergaberechtlichen Vorschriften beachten.

Bei der Bedarfsermittlung und -deckung ist darüber hinaus auch die bundeswehreigene VerfahrensvorschriftCustomer Product Management“ (CPMCustomer Product Management) von Bedeutung.

Auf der Basis dieser Grundlagen ist das BAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr eine der zentralen Beschaffungsstellen der Bundeswehr. Darunter versteht man einen öffentlichen Auftraggeber, der dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen für andere öffentliche Auftraggeber verfügbar macht.

Im BAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr werden unter anderem Studien-, Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie der Erst- und Folgebedarf an Verteidigungs- und Versorgungsgütern (Kraftfahrzeuge, Luftwaffen- und Marineausrüstung, Fernmeldegerät, Informationstechnik, Waffen, Munition, Flugkörper, Betriebsstoffe, Verpflegung etc.) einschließlich der Instandsetzungsleistungen für die Teilstreitkräfte vergeben.

Entsprechend dem jeweiligen zivilen oder verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Auftragsgegenstand und dem prognostizierten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer, aber einschließlich aller Optionen) richtet sich die Auftragsvergabe nach den Maßgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgOUnterschwellenvergabeordnung), der Vergabeverordnung (VgVVergabeverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) oder der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgVVergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit). Der Anwendungsbereich dieser Normen wird unter anderem über einen sogenannten Schwellenwert eröffnet. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Gesetze und Verordnungen

An dieser Stelle finden Sie weiterführende Links zu Gesetzen und Verordnungen zur Beschaffung bei der Bundeswehr.

  1. Bundeshaushaltsordnung (BHOBundeshaushaltsordnung

    Zur Bundeshaushaltsordnung (über BMJBundesministerium der Justiz)
  2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), Vierter bis Sechster Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge, (nur für Vergabeverfahren, die bis zum 18. April 2016 begonnen wurden) 

    Zum Gesetz (über BMJBundesministerium der Justiz) 
  3. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgVVergabeverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge), (nur für Vergabeverfahren, die bis zum 18. April 2016 begonnen wurden) 

    Zur Verordnung (über BMJBundesministerium der Justiz)
  4. Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgVVergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit), (nur für Vergabeverfahren, die bis zum 18. April 2016 begonnen wurden) 

    Zur Verordnung (über BMJBundesministerium der Justiz)
  5. Unterschwellenvergabeordnung (UVgOUnterschwellenvergabeordnung)

    Zur Vergabeordnung (über BMWKBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
  6. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) – Teil A - Abschnitt 1

    Zur Vergabe- und Vertragsordnung (über BMIBundesministerium des Innern und für Heimat)

Regelungen zur Preisgestaltung und Preisbeurteilung

Die Verordnung PRPublic Relations Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen enthält Regelungen zur Preisgestaltung und Preisbeurteilung bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht und Grundsatz der Preisprüfung). Anlage hierzu sind die „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“. Beide Dokumente können Sie hier herunterladen:

Verordnung PRPublic Relations Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (über BMJBundesministerium der Justiz)

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (über BMJBundesministerium der Justiz)

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