Leistungen für Reservisten

Leistungen für Reservisten

Datum:
Lesedauer:
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Reservistendienstleistende erhalten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USGUnterhaltssicherungsgesetz) auf Antrag folgende Leistungen:

Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Unterhalt durch die Erstattung des Verdienstausfalls bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gesichert. Die Höchstgrenze beträgt je Tag der Dienstleistung 301 €

Ab 01.09.2020 sind neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung dem Antrag auf Leistungen an Nichtselbstständige nach §5 USGUnterhaltssicherungsgesetz beizufügen.

Ersatz von Entgeltersatzleistungen

Die infolge des Reservistendienstes eingebüßten Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld, ALG 1) werden ersetzt. Die Einbuße muss durch die jeweiligen Sozialleistungsträger bescheinigt werden.

Entschädigung für Selbständige

Reservistendienstleistende, die Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die entgehenden Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 € pro Tag. Maßgeblich ist der letzte ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid.

Gewährung einer Mindestleistung

Reservistendienstleistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde. Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto) nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt.

Wahlrecht


Reservistendienstleistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer / dem Ersatz von Entgeltersatzleistungen oder der Entschädigung für Selbständige die Mindestleistung.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Versorgungsbezügen und ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung, unter Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge, erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings können dann daneben keine Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung und/oder auf Ersatz entgehender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden.
Das Wahlrecht ist im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz jeweils erneut auszuüben. Die Wahl bindet sie somit nur für die jeweilige Übung. Ein Wechsel während der Dienstleistung ist nicht möglich.
 

Reservistendienstleistungsprämie

Die Reservistendienstleistungsprämie wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 USGUnterhaltssicherungsgesetz bleibt die Antragspflicht bestehen.

Zuschlag für längeren Dienst

Reservisten erhalten ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr ohne vorherige Verpflichtung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings maximal 700 Euro im Kalenderjahr. Liegt dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen. Für diesen Zuschlag ist kein Antrag notwendig. Er wird von Amts wegen gezahlt.

Verpflichtungszuschlag

Reservistendienstleistenden, die sich in einem Kalenderjahr vor dem ersten Tag der Dienstleistung aufgrund eines entsprechenden Angebotes zu einem Reservistendienst (RD) von mindestens 33 Kalendertagen verpflichten, wird nach Erfüllung der Verpflichtung ein Zuschlag von 35 € gewährt. Die Höchstgrenze beträgt 1.470 € im Kalenderjahr.
Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
1. die Verpflichtung vor dem ersten Tag eines RD erfolgt ist
2. die Annahme des Verpflichtungsangebotes vor dem 15. Tag RD im Kalenderjahr beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingeht und
3. im Kalenderjahr nicht bereits ein Zuschlag für längeren Dienst gewährt worden ist.
Jeder RDLReservistendienst Leistende hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausfertigung der Verpflichtungsvereinbarung vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingeht.
 

Dienstgeld

Reservistendienstleistende erhalten für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie. Die Höhe der Prämie können Sie der Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 zum USGUnterhaltssicherungsgesetz entnehmen. Sie entspricht der Reservistendienstleistungsprämie. Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
 

Auslandszuschlag

Reservistendienstleistende, die im Ausland ihren Dienst absolvieren, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Auslandszuschlag sowie einen Kaufkraftausgleich. Dies gilt nur für Dienstorte im Ausland, in denen Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Es gilt nicht für Dienstleistungen im Ausland, für die Auslandsverwendungszuschlag gezahlt wird.

Antragstellung und Antragsfrist nach § 25 USGUnterhaltssicherungsgesetz

Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 USGUnterhaltssicherungsgesetz werden auf Antrag, alle übrigen werden antragsfrei bzw. von Amts wegen gewährt.
Das Antragsrecht endet mit Ablauf des SECHSTEN Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.
 

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