Leistungen für freiwilligen Wehrdienst Leistende

Leistungen für freiwilligen Wehrdienst Leistende

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Alle Leistungen für Freiwilligen Wehrdienst Leistende werden seit 01.01.2020  nach dem Wehrsoldgesetz gewährt.
Ansprüche nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz können nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der freiwillige Wehrdienst vor dem 01.01.2020 angetreten worden ist.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Das Antragsrecht endet mit Ablauf des DRITTEN Monats nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes.
Bei Frage zur Antragsstellung, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

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