ERSTATTUNG DER DIENSTBEZÜGE FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE (AUßER BUND) FÜR LÄNGERE RESERVISTENDIENSTE
ERSTATTUNG DER DIENSTBEZÜGE FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE (AUßER BUND) FÜR LÄNGERE RESERVISTENDIENSTE
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(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach § 9 Abs. 2 Satz 4 ArbPlSchG)
Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst herangezogen, so kann auf Antrag der/s Dienstherrin / Dienstherrn
eine Erstattung der von der Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Bezüge
für den 15. bis zum 30. RD-Tag für einen zusammenhängenden Reservistendienst im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungs-möglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes.
Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird.
Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.