Erhalte ich als Reservist / Freiwilligen Wehrdienst Leistender sowohl den Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 Unterhaltssicherungsgesetz (USGUnterhaltssicherungsgesetz) bzw. nach § 2 Abs. 2 Wehrsoldgesetz (WSGWehrsoldgesetz) und den Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesGBundesbesoldungsgesetz)?
Erhalte ich als Reservist / Freiwilligen Wehrdienst Leistender sowohl den Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 Unterhaltssicherungsgesetz (USGUnterhaltssicherungsgesetz) bzw. nach § 2 Abs. 2 Wehrsoldgesetz (WSGWehrsoldgesetz) und den Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesGBundesbesoldungsgesetz)?
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Nein! Eine solche Doppelabfindung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Reservisten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten auf Antrag einen Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USGUnterhaltssicherungsgesetz, wenn Soldaten an diesem Ort Auslandsdienstbezüge/Auslandstrennungsgeld erhalten.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten bei einer Verwendung im Ausland doppelten Wehrsold nach § 2 Abs. 2 WSGWehrsoldgesetz, wenn Soldaten an diesem Ort Auslandsdienstbezüge/Auslandstrennungsgeld erhalten.
Bei einer Kommandierung in einen mandatierten Auslandseinsatz bzw. an den Ort einer einsatzgleichen Verwendung erhalten Reservisten / Freiwilligen Wehrdienst Leistende - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - von Amts wegen den Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 Abs. 1 BBesGBundesbesoldungsgesetz.v