Alle Jahre wieder – der Fiskus will es wissen!
Alle Jahre wieder – der Fiskus will es wissen!
- Datum:
- Ort:
- Bonn
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- 3 MIN
Dieses Jahr wird sie rechtzeitig fertig sein! Ohne Verzug und im besten Falle auch vollständig!
Ein weiterer guter Vorsatz für das neue Jahr.
Die Einkommensteuererklärung ist meistens lästig und so verzichten viele der Arbeitnehmer auf diesen jährlichen Stress. In den meisten Fällen lohnt es sich aber, insbesondere wenn man nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist.
Das Finanzamt zieht bei sämtlichen steuermindernden Ausgaben (z.B. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Mitgliederbeiträge, Sonderausgaben, Spenden etc.) nur die pauschalen Sätze bzw. Freibeträge ab. So kann es passieren, dass Ihre höheren individuellen Ausgaben unter den Tisch fallen und Sie Geld verschenken. Eine Steuerklärung lohnt sich also immer!
Doch wie fülle ich diese Flut an Formularen aus? Wo erhalte ich Hilfe?
Es gibt eine Vielzahl an Steuersoftwareprogrammen, die eine gute Hilfe für die Steuererklärung sein können. Beachten Sie bei der Auswahl aber die jeweiligen Kundenrezensionen.
Diese handelsüblichen Programme sind einfach aufgebaut und unterstützen Sie inhaltlich und organisatorisch beim Ausfüllen der Steuererklärung. So vergessen Sie keine abzugsfähigen Kosten und sind auf der sicheren Seite.
Wenn es aufwendiger wird, empfiehlt sich der Lohnsteuerhilfeverein, der allerdings nicht für selbständige Tätigkeiten beraten darf.
Hier erhalten Sie eine umfassende Beratung, wenn es über die „einfache“ Steuerklärung hinaus geht.
Beispiele hierfür sind die Ansetzung einer zusätzlichen Aus-/Fortbildungsmaßnahme (Abendschule) oder Ihres Arbeitszimmers, welches Sie für eine anrechnungsfähige Tätigkeit benötigen.
Der Steuerberater ist in der Regel die kostenintensivste Möglichkeit der Steuerklärung.
Hier ist der Fachmann am Werk. Allumfassendes Wissen im Steuerrecht erleichtert die komplexe Steuererklärung gerade bei steuermindernden Ausgaben für Soldaten oder wenn mit zahlreichen Nebeneinnahmen zu rechnen ist.
Was ändert sich im Jahr 2020? Ein kleiner Auszug
Einkommensteuertarif - Familienentlastungsgesetz §§ 32a, 39b, Abs. 2 Satz7, 46 Abs. 2 EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2020 auf 9.408 EUR. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.586 EUR erhöht.
Gilt ab VZ* 2020
Sonderausgaben - Jahressteuergesetz 2019 § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Gilt ab VZ* 2020
Verpflegungsmehraufwendungen - Jahressteuergesetz 2019 § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG
Dieses Gesetz bringt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Gilt ab VZ* 2020
Fernreisen mit der Bahn – Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 § 12Abs.2 Nr. 10 UStG
Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen gilt zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen.
Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung stieg die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020.
Gilt ab 1.1.2020
Neugierig geworden?
Im u.a. Link zum Bundesfinanzministerium finden Sie alle Änderungen für das Jahr 2020.
Bundesfinanzministerium
Vielleicht möchten Sie sich auch schon mal im Vorfeld informieren, was Ihr persönlicher Lohn- und Einkommensteuerrechner für Sie errechnet? Hier der Link:
Lohn-und Einkommensteuerrechner
*VZ = Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden