Unterhaltssicherung
"Das Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) leistet bundesweit die Unterhaltssicherung für Reservistendienstleistende (RDLReservistendienst Leistende). Von dieser zentralen Stelle erhalten Sie Beratung und Service aus einer Hand."
Aktuelles
Downloads
- Informationsblatt zur Änderung im Versand der Antragsformulare (PDF, barrierefrei, 90 KB)
- Informationsblatt zur DSGVODatenschutz-Grundverordnung (PDF, barrierefrei, 105 KB)
- Information zu § 13 USGUnterhaltssicherungsgesetz Verpflichtungsvereinbarung (PDF, barrierefrei, 93 KB)
- Neufassung des USGUnterhaltssicherungsgesetz ab 08/2021
- Merkblatt für RDLReservistendienst Leistende zu den Gesetzesänderungen ab 09/2019 und 01/2020 (PDF, nicht barrierefrei, 99 KB)
- Mindestleistungstabelle bis 30.April 2024 (PDF, barrierefrei, 45 KB)
- Information über die Weiterzahlung des Arbeitentgeltes des öffentlichen Arbeitgebers (PDF, barrierefrei, 93 KB)
- Information zu Leistungen nach § 5 USGUnterhaltssicherungsgesetz (PDF, barrierefrei, 89 KB)
- Information zur Gewährung von Dienstgeld nach § 14 USGUnterhaltssicherungsgesetz (PDF, barrierefrei, 89 KB)
- Informationen zur Anwendung USGUnterhaltssicherungsgesetz-Online (PDF, nicht barrierefrei, 93 KB)
- Hilfestellung zur Zweifaktor-Authentifizierung (ESV-Schreiben) (PDF, nicht barrierefrei, 97 KB)
- Vordruck Erklärung Rentenversicherungspflicht Reservistendienst (PDF, barrierefrei, 237 KB)
- Mindestleistungstabelle ab 1. Mai 2024 (PDF, barrierefrei, 268 KB)
Leistungen und Anträge Für Reservedienstleistende
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Unterhalt durch die Erstattung des Verdienstausfalls bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gesichert. Die Höchstgrenze beträgt je Tag der Dienstleistung 301 €
Ab 01.09.2020 sind neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung dem Antrag auf Leistungen an Nichtselbstständige nach §5 USGUnterhaltssicherungsgesetz beizufügen.
Die infolge des Reservistendienstes eingebüßten Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld, ALG 1) werden ersetzt. Die Einbuße muss durch die jeweiligen Sozialleistungsträger bescheinigt werden.
Reservistendienstleistende, die Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die entgehenden Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 € pro Tag. Maßgeblich ist der letzte ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Reservistendienstleistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde. Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto) nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt.
Reservistendienstleistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer / dem Ersatz von Entgeltersatzleistungen oder der Entschädigung für Selbständige die Mindestleistung.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Versorgungsbezügen und ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung, unter Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge, erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings können dann daneben keine Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung und/oder auf Ersatz entgehender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden.
Das Wahlrecht ist im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz jeweils erneut auszuüben. Die Wahl bindet sie somit nur für die jeweilige Übung. Ein Wechsel während der Dienstleistung ist nicht möglich.
Die Reservistendienstleistungsprämie wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 USGUnterhaltssicherungsgesetz bleibt die Antragspflicht bestehen.
Reservisten erhalten ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr ohne vorherige Verpflichtung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings maximal 700 Euro im Kalenderjahr. Liegt dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen. Für diesen Zuschlag ist kein Antrag notwendig. Er wird von Amts wegen gezahlt.
Anträge für Reservistendienste
Häufig gestellte Fragen
Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende) werden auf Antrag Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie im Abschnitt „Reservistendienst Leistende“ dieser Internetseite.
Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag an folgende E-Mail Adresse: USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org
Ihren Erstantrag übersenden Sie bitte unterschrieben entweder per Post oder gescannt per EMail an USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org
Nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids (RDLReservistendienst Leistende) können Anträge für Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz gestellt werden.
Für Wehrdienste ab dem 01.09.2019 endet das Antragsrecht in der Regel mit Ablauf des sechsten Monats nach Ende des Wehrdienstes.
Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz korrekt berechnet und gezahlt werden können.
Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des USGUnterhaltssicherungsgesetz betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.
Zur erstmaligen Auszahlung der USGUnterhaltssicherungsgesetz-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S 1) erforderlich.
Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2 auf das angegebene Bankkonto zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt um den 20. Tag des Monats liegt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus!
Die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei mit Ausnahme der Entschädigung der dienstbedingt entgehenden Einkünfte an Selbständige. Für die Versteuerung dieser Leistung
sind die RDLReservistendienst Leistende selbst verantwortlich. Die Leistungen an nichtselbständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz.
Siehe hierzu auch das unter „Downloads“ auf dieser Seite eingestellte Informationsblatt zu § 13 USGUnterhaltssicherungsgesetz.
Voraussetzung für die Zahlung eines Verpflichtungszuschlages ist, dass die entsprechende Verpflichtungsvereinbarung über 33 Tage mit den zuständigen Stellen geschlossen wurde [nicht Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2 !] und die Verpflichtungsvereinbarung vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangen ist.
In der Allgemeinen Regelung A2-1320/0-0-1 „Verpflichtungszuschläge für Reservistendienste“ finden sich alle Regelungen bezüglich des Verpflichtungszuschlages sowie das Formblatt Verpflichtungsvereinbarung.
Die Zahlung des Verpflichtungszuschlages erfolgt durch das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2, die Verpflichtungsvereinbarung selbst wird von den zuständigen Truppenteilen bzw. Dienststellen bearbeitet und entsprechend dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugesandt. Unabhängig davon wird jedem RDLReservistendienst Leistende empfohlen, parallel dazu selbst für den rechtzeitigen Eingang der Verpflichtungsvereinbarung im BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 3.2 Sorge zu tragen. Das rechtliche Risiko eines verspäteten Eingangs der Verpflichtungsvereinbarung trägt nämlich grundsätzlich der RDLReservistendienst Leistende.
Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Bearbeiter/in (Erreichbarkeit siehe Sachbearbeiter-Suche) oder stellen Sie Ihre Fragen per Post (Anschrift s. o.) oder Email an USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org