Wichtige Information zu Änderungen ab dem 01.01.2024
Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Änderungen der Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2024
Aktuelles zur Leistungsanpassung
Aufgrund der Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) werden ab dem 1. Januar 2024 die Beträge der folgenden einkommensunabhängigen Geldleistungen bei geschädigten Personen um 25 Prozent erhöht:
- die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- die Alterszulage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG,
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG.
Bei Hinterbliebenen werden die Beträge der folgenden einkommensunabhängigen Geldleistungen ab dem 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht:
- die Witwen-/Witwergrundrente nach §§ 38, 40, 43 BVG
- die Waisengrundrente nach §§ 45, 46 BVG
- die Witwenrente oder Lebenspartnerrente bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 42 BVG
- der Pflegeausgleich nach § 40b BVG.
Die Anpassung Ihrer Geldleistungen zum 1. Januar 2024 erfolgt von Amts wegen und muss daher nicht beantragt werden.
Sie beziehen ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen?
Sofern Sie ausschließlich eine oder mehrere der oben genannten einkommensunabhängigen Leistungen beziehen, erhalten Sie ab dem 1. Januar 2024 einen um 25 Prozent erhöhten Betrag. Das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilt in diesen Fällen keinen Bescheid. Den neuen Auszahlungsbetrag entnehmen Sie bitte Ihrem Kontoauszug.
Sie beziehen zusätzlich einkommensabhängige Leistungen?
Sofern Sie neben den oben genannten Leistungen auch einkommensabhängige Leistungen beziehen, erhalten Sie einen Bescheid über die Anpassung Ihrer Geldleistungen ab dem 1. Januar 2024. Mit dem Bescheid werden Sie über die Neuberechnung und die Höhe der zustehenden Leistungen informiert.
Dieses Vorgehen ähnelt der jährlich stattfindenden Rentenanpassung. Ein Ausfüllen von Einkommensfragebögen ist bei dieser Anpassung jedoch nicht erforderlich.
Wenn Sie Berufsschadensausgleich (BSA) erhalten und bei Ihnen zudem eine besondere berufliche Betroffenheit anerkannt wurde, führt die Erhöhung der Grundrente zum Ruhen eines Teils des Berufsschadensausgleichs. Ihr Gesamtauszahlungsbetrag fällt jedoch keinesfalls geringer aus als der, der Ihnen bis zum 31. Dezember 2023 ausgezahlt wurde!
Beispiel:
Leistungsart | Leistungshöhe im Dezember 2023 | Leistungshöhe ab dem 1. Januar 2024 |
---|---|---|
Grundrente nach GdSGrad der Schädigungsfolgen 40 | 233,00 Euro | 291,00 Euro |
BSA | 438,00 Euro | 423,00 Euro |
Einkommensverlust | 500,00 Euro | 500,00 Euro |
abzgl. Ruhensbetrag BSA (Differenz GdSGrad der Schädigungsfolgen 30 zu 40) | 62,00 Euro | 77,00 Euro |
Monatssoll | 671,00 Euro | 714,00 Euro |
Im Beispiel wurde der Grad der Schädigungsfolgen (GdSGrad der Schädigungsfolgen) 30 aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit auf GdSGrad der Schädigungsfolgen 40 erhöht. Der Mehrbetrag im Dezember 2023 (Differenz Grundrente nach einem GdSGrad der Schädigungsfolgen 30 und Grundrente nach einem GdSGrad der Schädigungsfolgen 40) beträgt 62,00 Euro. Die Erhöhung dieses Mehrbetrages zum 1. Januar 2024 beträgt 15,00 Euro und führt zum Ruhen des BSA in dieser Höhe. Das hat zur Folge, dass sich zwar der BSA um 15,00 Euro im Vergleich zum Dezember 2023 verringert, der Gesamtauszahlungsbetrag fällt jedoch aufgrund der erhöhten Grundrente nicht geringer aus.
Erhalten Sie als Witwe, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartnerin bzw. hinterbliebener Lebenspartner einer geschädigten Person einen Schadensausgleich, wird, wie bisher auch, die Erhöhung der Witwen-/Witwergrundrente und der erhöhte Pflegeausgleich bei der Berechnung des Schadensausgleichs angerechnet. Ihr Gesamtauszahlungsbetrag fällt jedoch keinesfalls geringer aus als der, der Ihnen bis zum 31. Dezember 2023 ausgezahlt wurde!
Beispiel:
Leistungsart | Leistungshöhe im Dezember 2023 | Leistungshöhe ab dem 1. Januar 2024 |
---|---|---|
Netto-Vergleichseinkommen | 2.250,00 Euro | 2.250,00 Euro |
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (netto) | 1.067,00 Euro | 1.067,00 Euro |
Grundrente | 537,00 Euro | 671,00 Euro |
Ausgleichsrente | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
Pflegeausgleich | 50,00 Euro | 63,00 Euro |
Einkommensverlust | 346,00 Euro | 199,00 Euro |
Schadensausgleich | 346,00 Euro | 199,00 Euro |
Monatssoll | 1.183,00 Euro | 1.183,00 Euro |
Zur Berechnung des Schadensausgleichs werden neben den Netto-Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch die Grundrente, die Ausgleichsrente und der Pflegeausgleich auf das Netto-Vergleichseinkommen angerechnet. Durch die Erhöhung der Grundrente und des Pflegeausgleichs im Januar 2024 reduziert sich zwar der Schadensausgleich (Einkommensverlust) im Vergleich zum Dezember 2023, jedoch fällt der Gesamtauszahlungsbetrag nicht geringer aus.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Bescheid? Die für Sie zuständigen Sachbearbeitenden stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.