Übergangsrecht

Informationen für Leistungsbezieher

Haben Sie bereits im Dezember 2024 Leistungen erhalten? Hier finden Sie Informationen zum Übergangsrecht

Wenn Sie bereits im Dezember 2024 versorgungsberechtigt waren, richtet sich Ihre Versorgung nach den besonderen Maßgaben des Kapitels 15 SEGSoldatenentschädigungsgesetz. Das dort geregelte Übergangs- und Fortgeltungsrecht dient der Überführung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVGSoldatenversorgungsgesetz) und einer angemessenen Besitzstandswahrung.

Heil- und Krankenbehandlung/ orthopädische Versorgung

Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen der Heilbehandlung für Schädigungsfolgen erhielten, erbringt seit dem 1. Januar 2025 die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn die Leistungen der medizinischen Versorgung für Ihre anerkannten Schädigungsfolgen. Weitergehende Informationen zur medizinischen Versorgung finden Sie hier.

Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2024 auch Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen (Gesundheitsstörungen, die nicht als Folgen einer WDBWehrdienstbeschädigung anerkannt sind) erhielten, haben Sie seit dem 1. Januar 2025 Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem dritten Kapitel des fünften Buches Sozialgesetzbuch. Das gilt ebenfalls, wenn Sie bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen der Krankenbehandlung als Angehörige oder Angehöriger (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder), Pflegeperson, Hinterbliebene oder Hinterbliebener erhielten.

Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung durch die gesetzliche Krankenkasse erbracht, der Sie bereits zugeteilt sind. 

Haben Sie im Jahr 2024 eine einzelne Leistung der Heil- und Krankenbehandlung beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragt oder dauert eine begonnene Maßnahme in das Jahr 2025 hinein, haben Sie längstens bis zum 31. Dezember 2025 die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Beispiele:
a)
Haben Sie im Jahr 2024 eine Badekur beantragt und wird diese erst im Jahr 2025 seitens des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bewilligt, können Sie diese Badekur noch bis zum 31.Dezember 2025 durchführen. Das gilt auch für Badekuren, die zwar im Jahr 2024 bewilligt wurden, aber noch nicht angetreten werden konnten. 


b)
Im Dezember 2024 verordnete Arzneimittel,können Sie im Januar 2025 noch einlösen; hier ist allerdings die zweiwöchige Gültigkeit der Verordnungen zu beachten. 

c)
Haben Sie im Jahr 2024 ein Hilfsmittel beantragt, wird dieser Antrag im Jahr 2025 noch nach dem Bundesversorgungsgesetz beschieden und das Hilfsmittel ausgeliefert. Aufwändige Hilfsmittel, wie etwa eine Prothese, die eigens für Sie hergestellt wird, werden Ihnen auch dann noch überlassen, wenn die Anfertigung bis ins Jahr 2025 hineinreichte. 

d)
Im Jahr 2024 begonnene Maßnahmen, die nicht beendet sind, z. B. Krankengymnastik, Ergo- und Logotherapie oder Psychotherapie ,können Sie bis zum Ende des bewilligten Zeitraumes  in Anspruch nehmen (längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025).

Sofern Sie einen bestehenden Anspruch auf Heilbehandlung für Ihre heilbehandlungsbedürftige Gesundheitsstörung nach § 82 SVGSoldatenversorgungsgesetz haben, bleibt Ihr Anspruch bis zum Ende des im Bescheid bewilligten Zeitraumes, längstens bis zum 31.Dezember 2027, bestehen. Die Leistung erbringt die gesetzliche Krankenkasse, der Sie mit dem Bescheid zugeteilt worden sind.

Sollte Ihre heilbehandlungsbedürftige Gesundheitsstörung als WDBWehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wird die medizinische Versorgung durch die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn übernommen. Weitergehende Informationen zur medizinischen Versorgung finden Sie hier.

Kriegsopferfürsorge (KOF)

Sofern Sie im Dezember 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege etc.) hatten, werden diese Leistungen grundsätzlich weiterhin erbracht, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033. 

Nach dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums (in der Regel zwölf Monate) ist es zwingend notwendig, dass Sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Befristung einen Antrag auf Weiterbewilligung dieser Leistung stellen. Die notwendigen Leistungsvoraussetzungen müssen wie bisher erfüllt sein.

Ab dem 1. Januar 2034 sind die örtlich zuständigen Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer eigenen Vorschriften für eine mögliche Bedarfsdeckung zuständig.

Wahlrecht

Das Wahlrecht nach § 85 SEGSoldatenentschädigungsgesetz besteht ausschließlich für bestimmte laufende Geldleistungen. Für die übrigen Versorgungsleistungen des SEGSoldatenentschädigungsgesetz, etwa die medizinische Versorgung oder Teilhabeleistungen, besteht kein Wahlrecht. 

Erhalten Sie ab dem 1. Januar 2025 einen Gesamtbetrag nach § 83 SEGSoldatenentschädigungsgesetz, können Sie stattdessen innerhalb der gesetzlichen Frist (regelmäßig bis zum 31. Dezember 2025) die Geldleistung nach den §§ 11, 43 Abs. 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 SEGSoldatenentschädigungsgesetz wählen. 

Wie und bis wann das Wahlrecht ausgeübt werden kann, entnehmen Sie den Bescheidunterlagen, die Sie im Dezember 2024 erhalten haben.

Erhalten Sie ab dem 1. Januar 2025 bereits kraft Gesetzes die Geldleistung nach §§ 11, 43 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 44 oder § 45 SEGSoldatenentschädigungsgesetz (neue Rechtsgrundlage), besteht kein Wahlrecht (§ 80 Abs. 3 und 4 SEGSoldatenentschädigungsgesetz).