FAQFrequently Asked Questions zum Sozialen Entschädigungsrecht
In diesem Bereich finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Sozialen Entschädigungsrecht. Gesetzliche Grundlage bildet das Soldatenentschädigungsgesetz.
Grundsätzliches zum Soldatenentschädigungsrecht
Die Höhe der monatlichen Zahlbeträge für die geschädigte Person können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Grad der Schädigungsfolgen | Höhe der finanziellen Entschädigungsleistungen Dezember 2024 | Höhe der finanziellen Entschädigungsleistungen Januar 2025 |
---|---|---|
30 | 224 € | 418 € |
40 | 304 € | 418 € |
50 | 407 € | 837 € |
60 | 518 € | 837 € |
70 | 717 € | 1.255 € |
80 | 867 € | 1.255 € |
90 | 1.042 € | 1.673 € |
100 | 1.165 € | 2.091 € |
Stand: Januar 2025
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) ist grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Soldatenentschädigung nach wie vor Ihr Ansprechpartner. In erster Linie sind wir zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung bzw. Neufeststellung von Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung einschließlich der Ausgleichszahlungen, für Leistungen der Sozialen Teilhabe sowie für der Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBUnfallversicherung Bund und Bahn) hat ihre Arbeit zum Stichtag 1. Januar 2025 aufgenommen und steht für Fragen zur schädigungsbedingten medizinischen Versorgung einschließlich der schädigungsbedingten Pflegeleistungen, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Wohnungshilfe als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Neben der schädigungsbedingten medizinischen und pflegerischen Versorgung für berechtigte frühere Soldatinnen und Soldaten übernimmt die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn die Leistungserbringung im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben sowie – auch bereits während des Dienstverhältnisses – die Wohnungshilfe.
Die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn erbringt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die medizinische und orthopädische Versorgung auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem siebten Buch Sozialgesetzbuch. Das bedeutet eine deutliche Verbesserung des Leistungsniveaus, da Leistungen mit allen geeigneten Mitteln eingesetzt werden. Betroffene erhalten eine an ihren Bedürfnissen orientierte zielgerichtete Versorgung.
Häufig gestellte Fragen zum Soldatenentschädigungsgesetz
Antragsformulare finden Sie hier. Gerne senden wir Ihnen die Antragsformulare auch per Post zu. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an SEGSoldatenentschädigungsgesetz@bundeswehr.org.
Änderungen Ihrer persönlichen oder finanziellen Situation können Auswirkungen auf Ihre Leistungen haben. Bitte teilen Sie uns daher entsprechende Änderungen zeitnah mit, am besten per E-Mail an SEGSoldatenentschädigungsgesetz@bundeswehr.org.
Wir empfehlen Ihnen, einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Gerne senden wir Ihnen ein Antragsformular zu. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an SEGSoldatenentschädigungsgesetz@bundeswehr.org.
Ihr Bescheid über die Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung/ Schädigungsfolgen ist ein wichtiges Dokument und dient zur Vorlage bei anderen Behörden und Ärzten. Bewahren Sie diesen Bescheid daher sorgfältig auf. Gerne stellen Ihnen Ihre Sachbearbeitenden auf Wunsch eine aktuelle Bescheinigung über die gezahlten Leistungen beziehungsweise die anerkannten Schädigungsfolgen aus – rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an SEGSoldatenentschädigungsgesetz@bundeswehr.org.
Auch für Waisen sieht das SEGSoldatenentschädigungsgesetz eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung vor. Waisenversorgung wird auf Antrag erbracht und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.
Unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter beraten Sie gerne persönlich über die möglichen Leistungen nach dem SEGSoldatenentschädigungsgesetz.
Ein Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung kann bei aktiven Soldatinnen und Soldaten von Amts wegen oder auch auf Ihren formlosen Antrag hin eingeleitet werden. Das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 2.2 wird ein Verfahren immer dann einleiten, wenn Umstände bekannt werden, dass Sie in Ausübung des Dienstes eine Verletzung erlitten haben. Auch durch Ihren Truppenarzt kann ein Wehrdienstbeschädigungsblatt übersandt werden.
Ein (formloser) Antrag ist erforderlich, wenn Sie bereits aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden oder Angehörige/r oder Hinterbliebene/r sind.
Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, fordern wir medizinische Unterlagen bei den von Ihnen genannten Ärzten, Kliniken usw. an. Damit uns diese Unterlagen zur Verfügung gestellt und durch unseren versorgungsmedizinischen Dienst ausgewertet werden dürfen, bedarf es Ihrer Einwilligung.
Nein, ein derartiger Automatismus besteht nicht. Dennoch ist je nach Art und Schwere Ihrer Gesundheitsstörung nicht auszuschließen, dass diese letztlich auch zu einer Dienstunfähigkeit (DU) führt. Hier bedarf es immer einer Einzelfallbetrachtung durch die zuständige personalbearbeitende Stelle.
Die Entscheidung über die Einleitung und den Ausgang eines DU-Verfahrens trifft allein die personalbearbeitende Stelle. BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 2 trifft keine Entscheidungen im Rahmen des DU-Verfahrens und übermittelt keine Informationen an die Personalführung.
Sowohl aktive als auch frühere Soldatinnen und Soldaten können Leistungen der Wohnungshilfe nach dem SEGSoldatenentschädigungsgesetz beantragen, wenn die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums schädigungsbedingt erforderlich ist. Weitere Informationen erhalten Sie durch die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn.
Ja, mit einer Wiederheirat erlischt Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Ein erneutes Aufleben des Anspruchs ist nicht möglich.
Versorgungsberechtigte mit Anspruch vor dem 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 ist das Soldatenentschädigungsgesetz (SEGSoldatenentschädigungsgesetz) in Kraft getreten. Der Grund dafür ist, dass das bisherige Bundesversorgungsgesetz zum 1. Januar 2024 durch das 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ersetzt wurde. Dieses SGB XIV konzentriert sich hauptsächlich auf Opfer von ziviler Gewalt und Terror. Für unsere Soldatinnen und Soldaten haben wir deshalb ebenfalls ein neues, auf ihre Bedürfnisse abgestimmtes Gesetz verabschiedet, das SEGSoldatenentschädigungsgesetz. Das Ziel dieses Gesetzes ist eine bessere und individuellere Unterstützung, die ganz im Zeichen der Fürsorge und der bestmöglichen Versorgung der versehrten Soldatinnen und Soldaten steht.
Das SEGSoldatenentschädigungsgesetz regelt unter anderem die medizinische Versorgung, die Teilhabe am Arbeitsleben und die finanzielle Entschädigung von aktiven und früheren Soldatinnen und Soldaten, die während des Wehrdienstes eine Wehrdienstbeschädigung (WDBWehrdienstbeschädigung) erlitten haben. Auch die Versorgung von Hinterbliebenen ist im SEGSoldatenentschädigungsgesetz geregelt.
Für alle Berechtigten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gilt ein umfassender Bestandsschutz nach Kapitel 15 SEGSoldatenentschädigungsgesetz. Die Betroffenen erhielten Ende 2024 ein ausführliches Informationsschreiben sowie einen Bescheid.
Ja. Die aus dem bisherigen Recht überführten Gesamtbeträge (§ 83 SEGSoldatenentschädigungsgesetz) sowie der Berufsschadensausgleich (§ 82 SEGSoldatenentschädigungsgesetz) werden künftig ebenso allgemein angepasst wie die Ausgleichsbeträge nach dem neuen Recht. Die Anpassung erfolgt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres.
Nein. Der für Dezember 2024 ermittelte Betrag des BSA wurde zum 1. Januar 2025 um 25 Prozent erhöht und Sie erhalten diesen Gesamtbetrag weiterhin. Mit Erreichen Ihrer gesetzlichen Altersgrenze vermindert sich der Betrag des BSA um 50 Prozent. Ein Wahlrecht besteht für diese Geldleistung nicht. Der Bezug des ESA neben dem BSA ist nicht möglich (§ 82 SEGSoldatenentschädigungsgesetz).
Wenn Sie am 31. Dezember 2024 Anspruch auf Versorgungsleistungen hatten, erhalten Sie diese Leistungen weiterhin.
Diese Leistungen erbringt jetzt die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung. Dadurch ist kein Bundesbehandlungsschein mehr erforderlich. Zeigen Sie bei einem Arzt- oder Behandlungsbesuch bitte Ihren gültigen Bescheid über die anerkannten Schädigungsfolgen vor. Dann weiß das ärztliche Personal, welche Leistung es abrechnen darf.
Für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer WDBWehrdienstbeschädigung anerkannt sind, besteht eine grundsätzliche Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt). Bei D-Ärzten (in der Regel Unfallchirurgen) handelt es sich um speziell von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassenes ärztliches Fachpersonal. Diese koordinieren das Heilverfahren, nehmen die Behandlung vor oder verordnen Heil- und Hilfsmittel.
Von einer Vorstellungspflicht kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die keine unfallchirurgischen Folgen beinhaltet, wie bei einer Berufskrankheit, reinen neurologischen Erkrankungen, Verletzungen der Hand (Handchirurg), Hauterkrankungen, Augenverletzungen oder psychischen Erkrankungen. Dann wenden Sie sich bitte an einen Facharzt beziehungsweise Psychotherapeuten. Ansonsten obliegt es grundsätzlich der UVBUnfallversicherung Bund und Bahn darüber zu entscheiden, ob eine Abweichung vom D-Arzt-Verfahren erfolgen kann.
Daneben besteht bei Erkrankungen, die nicht im Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung stehen, keine Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt. Die medizinische Versorgung der nicht als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen erfolgt nach Dienstzeitende – wie bisher – durch Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung/Beihilfe.
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2024 Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen (übrige Gesundheitsstörungen, die nicht als Folgen einer WDBWehrdienstbeschädigung anerkannt sind) und Krankenbehandlung (Angehörige) erhalten haben, dann erhalten Sie die Leistungen weiterhin.
Diese Leistungen werden seit dem 1. Januar 2025 nach dem dritten Kapitel des fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt (§ 81 Absatz 3 SEGSoldatenentschädigungsgesetz).
Ihre gesetzliche Krankenkasse ist also weiterhin für die Heilbehandlung Ihrer Nichtschädigungsfolgen und die Krankenbehandlung Ihrer Angehörigen zuständig. Eine Einkommensprüfung findet nicht mehr statt. Allerdings ruht der Anspruch nach dem SEGSoldatenentschädigungsgesetz für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Frühere Soldatinnen oder frühere Soldaten, die am 31. Dezember 2024 einen Anspruch auf Versorgung der sogenannten Nichtschädigungsfolgen hatten (übrige Gesundheitsstörungen, die nicht als Folgen einer WDBWehrdienstbeschädigung anerkannt sind), behalten diesen Anspruch auch nach dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEGSoldatenentschädigungsgesetz) gemäß § 81 Absatz 3 SEGSoldatenentschädigungsgesetz. Dies gilt auch für Angehörige, wenn diese am Stichtag 31. Dezember 2024 von dem Anspruch umfasst waren.
Die Bundeswehr hat die Versorgungsberechtigten zum 30. November 2024 an die gesetzlichen Krankenkassen gemeldet, denen sie bisher zugeteilt waren. Die gesetzlichen Krankenkassen haben die auftragsweise Versorgung der Nichtschädigungsfolgen zum 1. Januar 2025 übernommen und den Versorgungsberechtigten und gegebenenfalls den Angehörigen die entsprechenden elektronischen Krankenversichertenkarten ausgestellt.
Nein. Sollte eine in 2024 verordnete Leistung nicht vollständig erledigt sein (beispielsweise eine Verordnung über zwölf Einheiten Krankengymnastik, von der noch fünf Einheiten offen sind), kann diese Leistung in dem bewilligten Umfang bis zum 31. Dezember 2025 in der bekannten Art und Weise und somit bei dem bekannten Behandler weitergeführt werden.
Nein. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erbringt die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehr.
Um Ihren individuellen Bedarf gemeinsam mit Ihnen zu erörtern, nehmen die Mitarbeitenden der UVBUnfallversicherung Bund und Bahn im Verlauf des Jahres 2025 Kontakt mit Ihnen auf. Bis dahin müssen Sie nichts unternehmen. Ihre Zahlungen erhalten Sie weiterhin mindestens in gleicher Höhe.
Fragen rund um Pflegeleistungen beantwortet Ihnen die UVBUnfallversicherung Bund und Bahn als unmittelbare Ansprechpartnerin. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Eine über den 31. Dezember 2024 hinaus gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt kann längstens bis zum 31. Dezember 2033 erbracht werden. Dies gilt, sofern rechtzeitig nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt wird und die Leistungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
Das bedeutet: Nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums ist es zwingend erforderlich, dass Sie Ihren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Befristung stellen.
Sollte Ihr Weiterbewilligungsantrag verspätet beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingehen, leiten wir diesen an den für Sie örtlich zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) weiter.
Ab dem 1. Januar 2034 richten Sie Ihren Antrag dann bitte ausschließlich an den für Sie örtlich zuständigen Sozialleistungsträger.