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Häufig gestellte Fragen zum Soldatenentschädigungsgesetz

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Grundsätzliches zum Soldatenentschädigungsgesetz

Das Soldatenentschädigungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2025. Es regelt unter anderem die medizinische Versorgung, die Teilhabe am Arbeitsleben und die finanzielle Entschädigung von Soldaten und Soldatinnen, die während des Wehrdienstes eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Auch ihre Familien und Hinterbliebenen profitieren von den neuen Regelungen dieses Gesetzes.

Das bisherige Bundesversorgungsgesetz wird zum 1. Januar 2024 durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ersetzt. Das SGB XIV konzentriert sich hauptsächlich auf Opfer von ziviler Gewalt und Terror. Für unsere Soldatinnen und Soldaten haben wir ebenfalls ein neues, auf ihre Bedürfnisse abgestimmtes Gesetz verabschiedet, das Soldatenentschädigungsgesetz. 
Das Ziel dieses Gesetzes ist die bessere und individuellere Unterstützung, die ganz im Zeichen der Fürsorge und der bestmöglichen Versorgung der versehrten Soldatinnen und Soldaten steht.

Im Jahr 2024 gibt es eine automatisiert ausgeführte Übergangsregelung. Wenn Sie Ausgleichszahlungen oder Renten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, bekommen Sie ab dem 1. Januar 2024 einen um 25% erhöhten Betrag ausgezahlt. Alle anderen Leistungen bleiben zunächst unverändert. Ihr Ansprechpartner bleibt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025.

Wesentliche Auswirkungen des Soldatenentschädigungsgesetzes

Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen. Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort. 

Als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst nehmen Sie weiterhin bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch. 

Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) im Auftrag der Bundeswehr die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Fragen rund um Pflegeleistungen beantwortet Ihnen ab diesem Zeitpunkt die UVB als unmittelbare Ansprechpartnerin.

Sie erhalten bereits Leistungen aufgrund schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit?
Um Ihren individuellen Bedarf gemeinsam mit Ihnen zu erörtern, bietet die UVB ein persönliches Gespräch an. Hierzu nehmen die Mitarbeitenden der UVB im Verlauf des Jahres 2025 Kontakt mit Ihnen auf. Bis zum Inkrafttreten des SEGSoldatenentschädigungsgesetz müssen Sie nichts unternehmen. Die Aufgabenübernahme durch die UVB erfolgt nahtlos. Sie erhalten Ihre Zahlungen somit weiterhin mindestens in gleicher Höhe.

Soweit Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt über den 31. Dezember 2024 hinaus gewährt wurde, kann diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zum 31. Dezember 2033 erbracht werden. Dies gilt sofern rechtzeitig nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt wird und die Leistungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

Das bedeutet:
Nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums ist es zwingend erforderlich, dass Sie Ihren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Befristung stellen.

Sollte Ihr Weiterbewilligungsantrag verspätet beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingehen, leiten wir diesen an den für Sie zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) weiter.

Ab dem 1. Januar 2034 richten Sie Ihren Antrag dann bitte ausschließlich an den für Sie örtlich zuständigen Sozialleistungsträger.

Die Höhe der monatlichen Zahlbeträge ab 1. Januar 2025 können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:

Grad der SchädigungsfolgenHöhe der finanziellen Entschädigungsleistungen ab 2025
30400 €
40400 €
50800 €
60800 €
701200 €
801200 €
901600 €
1002000 €

Stand: Dezember 2023

Die gesetzlichen Änderungen sehen Verbesserungen in vielen unterschiedlichen Bereichen vor. Beispiele hierfür sind:

  • Weiterentwicklung des Berufsschadensausgleichs. Der neu konzipierte und transparent ausgestaltete Erwerbsschadensausgleich regelt auch die soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichempfängern. 

  • In besonderen Lebenslagen erhalten hinterbliebene Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, die nicht mehr von der Höhe des eigenen Einkommens abhängig ist.

  • Der Ausgleich an hinterbliebene Kinder wird erhöht und ohne weiteren Nachweis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

  • Erhöhung der einkommensunabhängigen Ausgleichszahlungen an hinterbliebene Ehepartner und den diesen gleichgestellten eingetragenen Lebenspartnerschaften auf 750 €.

  • Gesetzliche Verankerung des Fallmanagements im Verwaltungsverfahren als Dienstleistungsangebot.

Stand: Dezember 2023

Der neue Partner: Die Unfallversicherung Bund und Bahn

Neben der medizinischen und pflegerischen Versorgung für berechtigte ehemalige Soldatinnen und Soldaten übernimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungserbringung im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Unfallversicherung Bund und Bahn erbringt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die medizinische und orthopädische Versorgung auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Das bedeutet eine deutliche Verbesserung des Leistungsniveaus, da Leistungen mit allen geeigneten Mitteln eingesetzt werden. Somit erreichen wir eine an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierte zielgerichtete Versorgung.

Was müssen Betroffene beachten?

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig.

Grundsätzlich ist eine erneute Begutachtung nicht vorgesehen. Die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen sind unabhängig von der neuen Rechtslage erforderlich und werden wie gewohnt durchgeführt.

Das Bundesamt für das Personalmanagement ist in allen Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach wie vor Ihr Ansprechpartner. Mit dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes bleiben wir es weiterhin hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung bzw. Verschlimmerung von Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung, für Leistungen der Sozialen Teilhabe sowie bei der Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.

Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt ihre Arbeit zum Stichtag des 1. Januar 2025 auf und steht Ihnen ab diesem Zeitpunkt für Fragen zur medizinischen Versorgung, der schädigungsbedingten Pflegeleistungen sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben als kompetenter Ansprechpartner zusätzlich zur Verfügung. 

Im Laufe des Jahres 2024 informieren wir Sie auf diesem Kanal über die Ansprechstelle bei der Unfallversicherung Bund und Bahn.

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