Fragen und Antworten zum Sozialen Entschädigungsrecht

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Antragsformulare finden Sie im Bereich Dokumente auf dieser Seite. Gerne senden wir Ihnen die Antragsformulare auch per Post – rufen Sie uns einfach an.

Änderungen Ihrer persönlichen bzw. finanziellen Situation haben in der Regel Auswirkungen auf Ihre Leistungen – gesetzlich sind Sie daher dazu verpflichtet uns entsprechende Änderungen sofort mitzuteilen.

Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz sind teilweise durch Ihr Einkommen bzw. Vermögen beeinflusst. Daher sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen uns gegenüber zu machen. Bitte denken Sie daran: Teilen Sie uns jede Änderung Ihrer Einkommens- bzw. Vermögenssituation sofort mit.

Wir empfehlen Ihnen einen Neufeststellungsantrag bei uns zu stellen. Gerne senden wir Ihnen ein Antragsformular zu‚ rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an SERSoziales Entschädigungsrecht@bundeswehr.org 

Ihre anerkannte Wehrdienstbeschädigung wird auch als Schwerbehinderung anerkannt – hierzu müssen Sie allerdings bei der in Ihrer Gemeinde zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen und in dem entsprechenden Antragsformular angeben, dass Sie eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung haben. 

Ihr Bescheid über die Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung ist ein wichtiges Dokument und dient zur Vorlage bei anderen Behörden – verwahren Sie diesen Bescheid daher sorgfältig auf. Gerne stellt Ihnen Ihre Sachbearbeitung auf Wunsch eine aktuelle Bescheinigung über die von hier gezahlten Leistungen aus – rufen Sie uns einfach an.

Bitte informieren Sie uns sofort über den Tod Ihrer Ehefrau/Lebenspartnerin / Ihres Ehemannes /Lebenspartners – am Einfachsten rufen Sie uns an. Die von hier gezahlten Leistungen werden von hier mit Ablauf des Sterbemonats eingestellt. Ihre Sachbearbeitung wird Sie dann über zustehende Leistungen und das weitere Vorgehen aufklären.

Ein Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung kann bei aktiven Soldaten/Soldatinnen von Amts wegen oder auch auf Ihren formlosen Antrag hin eingeleitet werden. Das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) VII 2.2 wird ein Verfahren immer dann einleiten, wenn hier Umstände bekannt geworden sind, dass Sie in Ausübung des Dienstes eine Verletzung erlitten haben. Auch

durch Ihren Truppenarzt kann ein Wehrdienstbeschädigungsblatt übersandt werden, sodass von hier Ermittlungen eingeleitet werden.

Ein Antrag ist immer erforderlich, wenn Sie bereits aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden oder Angehörige/Hinterbliebene sind.

Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, fordern wir medizinische Unterlagen bei den von Ihnen genannten Ärzten, Kliniken usw. an. Damit uns diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden dürfen und durch unseren versorgungsmedizinischen Dienst ausgewertet werden können, bedarf es Ihrer Einwilligung.

Auch für Waisen sieht das Bundesversorgungsgesetz entsprechende Hinterbliebenenversorgung vor. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob der Tod der wehrdienstbeschädigten Person in ursächlichem Zusammenhang mit der anerkannten Wehrdienstbeschädigung steht. Und auch bei Leistungsbezug der wehrdienstbeschädigten Person einer Grundrente nach einem GdSGrad der Schädigungsfolgen (Grad der Schädigungsfolgen) von 100, einer Pflegezulage nach § 35 BVG oder einem mindestens 5 Jahre gezahlten Berufsschadensausgleich kann Anspruch für Sie als Waise auf Hinterbliebenenversorgung bestehen. Waisenversorgung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres prüfen wird, ob weiterhin Anspruch besteht. Wenden Sie sich für Weiteres an Ihre Sachbearbeitung. Antragsvordrucke finden Sie hier.

Nein, ein derartiger Automatismus besteht zunächst nicht. Dennoch ist je nach Art und Schwere Ihrer Gesundheitsstörung letztendlich nicht auszuschließen, dass diese letztendlich auch zu einer Dienstunfähigkeit führt. Hier bedarf es immer einer Einzelfallbetrachtung.

Als aktive Soldatin/aktiver Soldat können Sie hier Leistungen der Wohnungshilfe nach § 85 a SVG beantragen, sofern der festgestellte bzw. zu erwartende Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu durch die Mitarbeitenden des Bereiches VII 2.3 KOF.

Damit Ihre Versorgung für die Zeit nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses sichergestellt ist, sollten sie zeitnah und bereits vor Dienstzeitende einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen. Diesen Antrag können Sie formlos an das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) VII 2.2 richten. Auch wenn ihr WDBWehrdienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ihr Dienstzeitende jedoch bevorsteht sollten Sie rein vorsorglich einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen.

Entscheiden Sie sich als anerkannte Witwe/ anerkannter Witwer erneut zu heiraten, so wird Ihnen eine Heiratsabfindung gezahlt. Diese Abfindung beträgt das Fünfzigfache der monatlichen Grundrente nach § 41 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Sofern die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt wird, lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wieder auf. Ist die erneut geschlossene Ehe innerhalb von 50 Monaten geschieden bzw. für nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung auf die Hinterbliebenenversorgung anzurechnen.

Das Sachgebiet OV ist für die Versorgung von Leistungsberechtigten mit Hilfsmitteln im Rahmen des festgestellten individuellen Heilbehandlungsanspruchs nach § 10 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuständig.

Die Hilfsmittelversorgung nach dem BVG umfasst die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.

Es gilt das Antragsprinzip. Das heißt, die Beschaffung des Hilfsmittels ist formlos beim Sachgebiet OV zu beantragen.

Dem Antrag beizufügen sind eine Verordnung des behandelnden Arztes über das benötigte Hilfsmittel sowie ein Kostenvoranschlag eines Leistungserbringers (z.B. eines Sanitätshaus, einer Apotheke, o.ä.).

Seitens des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) wird geprüft, ob die beantragte Hilfsmittelversorgung aufgrund des individuellen Heilbehandlungsanspruchs notwendig, ausreichend und zweckmäßig ist. Das Prüfungsergebnis wird Ihnen mit einem Bescheid mitgeteilt.

Bei einer Hilfsmittelbewilligung wird der Leistungserbringer durch das Sachgebiet OV mit Ihrer Versorgung als Sachleistung beauftragt.

Der Leistungserbringer wird Sie daraufhin bezüglich der Hilfsmittellieferung bzw. -übergabe kontaktieren und die weiteren Modalitäten abstimmen.

Die Abrechnung des Hilfsmittels erfolgt direkt zwischen dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) und dem Leistungserbringer

Nein. Die Hilfsmittelversorgung wird aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach dem BVG als Sachleistung erbracht.

Die Leistungen nach dem BVG richten sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Es wurde daher gesetzlich bestimmt, dass bei der Beschaffung von Hilfsmitteln die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden darf.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt im Normalfall ohne Kostenbeteiligung als Sachleistung. Sollte im Einzelfall ein Eigenanteil bei der jeweiligen Hilfsmittelversorgung gesetzlich vorgesehen sein, wird Sie Ihre Sachbearbeitung OV hierüber informieren.

Es empfiehlt sich einen wohnortnahen Leistungserbringer auszuwählen. Sollten Sie die Hilfsmittelversorgung durch einen ganz konkreten Leistungserbringer wünschen, ist dies mit Ihrer Sachbearbeitung OV abzustimmen.

Hilfsmittel stehen grundsätzlich in einfacher Zahl zu. Für einige Hilfsmittel bestehen hierzu jedoch abweichende Bestimmungen. Nähere Informationen diesbezüglich erhalten Sie im Einzelfall von Ihrer Sachbearbeitung OV.

Da das weitere Verfahren sich nach Art des Hilfsmittels, dessen Alter, der Art des Defektes  und noch weiteren Faktoren bestimmt und teils sehr verschieden ist, ist eine generelle Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Insofern ist bei einem Defekt Ihres Hilfsmittels schnellstmöglich Ihre Sachbearbeitung OV zur Abstimmung des Weiteren Vorgehens zu kontaktieren.

Ja, beim Vorliegen ganz bestimmter Schädigungsfolgen werden Leistungen zur Beschaffung und zum Umbau von Motofahrzeugen gewährt. Für weitere Informationen wird auf die Ausführungen des Merkblattes „Beschaffung und Umbau von Motorfahrzeugen“ verwiesen. 

Bezüglich der Versorgung mit Hörgeräten wird auf die Ausführung des Merkblattes „Versorgung Hörgeräte“ verwiesen.

Fürsorgerische Leistungen der sozialen Entschädigung können grundsätzlich nur für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten erbracht werden, deren Versorgungsanspruch (insbesondere Grundrente oder Heilbehandlungsanspruch) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG nach § 80 SVG anerkannt wurde. Erst nach einer entsprechenden Anerkennung können Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden.
Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Hilfeleistung und der Schädigung bestehen.

Ja. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können nur einen aktuell bestehenden Bedarf decken. Ein Bedarf, der in der Vergangenheit bestand, wird nicht berücksichtigt. Daher werden die Leistungen grundsätzlich nur auf vorherigen Antrag erbracht.

Nein. Grundsätzlich gehen die Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem BVG ( Kriegsopferfürsorge) vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI).

Bitte senden Sie die Rechnung unter Angabe Ihres Geschäftszeichens sowie der Bankverbindung, unter der die Erstattung erfolgen soll an das BAPersBW VII 2.3 KOF. Beachten Sie dabei, dass eine Zahlungsabwicklung von hier zweimal monatlich, regelmäßig zum Monatsende und zur Monatsmitte erfolgt.

Da die Bewilligung stets bedarfsorientiert erfolgt, ergehen die Bewilligungsbescheide in der Regel nur befristet für einen bestimmten -befristeten- Zeitraum. Sofern nach Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums weiterhin Bedarf hinsichtlich der bewilligten Leistung besteht, müssen Sie einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag stellen. Hierauf wurden Sie auch im Bescheid hingewiesen. Erfolgt kein entsprechender Weiterbewilligungsantrag Ihrerseits, müssen wir davon ausgehen, dass kein Bedarf mehr besteht und die Leistung wird eingestellt.

Sie erreichen uns entweder über Ihre zuständige Sachbearbeitung in den Fachreferaten der Unterabteilung VII 2 oder aber zentral über unsere Email-Adresse bapersbwvii2.1.1fm@bundeswehr.org. Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson aus dem Fachreferat finden Sie auf dem letzten Schreiben, das Sie erreichte.

Neben einer Anfrage durch Sie selbst gibt es auch noch die Möglichkeit, dass in einigen Einzelfällen das zuständige Ausgangs- bzw. Fachreferat uns kontaktiert, um eine Prüfung der Notwendigkeit einer Begleitung durch das Fallmanagement vornehmen zu lassen.
Zudem können die Fälle durch andere Leistungsträger oder Dritte wie z.B. Familienangehörige oder dem Sozialdienst der Bundeswehr ins Fallmanagement gelangen.

Fallmanagement richtet sich an berechtigte Personen und Hinterbliebene, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz/Bundesversorgungsgesetz (SVG/ BVG) (später Soldatenentschädigungsgesetz -SEGSoldatenentschädigungsgesetz) geltend machen.

Besonders im Bereich der Hinterbliebenenversorgung benötigt man manchmal persönliche Unterstützung im Austausch mit den Fachreferaten. Eine Begleitung durch das Fallmanagement bietet sich insbesondere darüber hinaus auch in Fällen an, in denen aufgrund der persönlichen Situation des Antragsstellers eine Unterstützung bei der Verfahrensführung dringend geboten ist. Dies kann bspw. bei Überschuldung, Obdachlosigkeit/Wohnungslosigkeit, Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer starken Beeinträchtigung der Alltagskompetenz (insb. psychische Erkrankungen), Suchtproblematik, bei erheblichen Familienkonflikten oder Straffälligkeit der Fall sein.

Netzwerkarbeit ist ein wichtiges Instrument unserer Arbeit, denn es entlastet Sie eine zentrale koordinierende Ansprechperson zu haben. Sie besteht aus einer stetigen Verknüpfung und Pflege der entsprechenden Kontakte zu Ansprechpartnern in der Unterabteilung VII 2 und darüber hinaus auch zu den jeweils zuständigen Ansprechpartnern z.B. der Sozialdienste, der Lotsen für Einsatzgeschädigte, des Berufsförderungsdienstes oder den Ansprechpartnern bei anderen Leistungsträgern, wie z.B. der Rentenversicherung oder den Krankenkassen.

In jedem Fall werden Sie schriftlich oder telefonisch informiert. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie bei Kontaktaufnahme Ihre Telefonnummer bzw. Ihre Erreichbarkeit angeben.

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