Aufstieg in den Erfahrungsstufen

Mit der Veröffentlichung des siebenten Besoldungsänderungsgesetz ist eine grundsätzliche Änderung im Bereich der Erfahrungsstufen inkraftgetreten. Davor war das Aufsteigen in Erfahrungsstufen grundsätzlich erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres möglich. Jetzt zählt die Zeit ab Ernennung zum als Soldat oder Soldatin auf Zeit.

Soldaten der Bundeswehr stehen aufgereiht nebeneinander

Grundlagen

Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden und eine andere Bemessung des Grundgehaltes erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.

Die Erfahrungsstufen der Grundgehälter der Soldatinnen und Soldaten wurden mit Wirkung zum 01. Januar 2016 durch das siebente Besoldungsänderungsgesetz neu strukturiert. Es entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Vollendung des 21. Lebensjahres als Startpunkt für den Aufstieg in den Stufen. Nunmehr gilt die gesamte Zeit ab Einstellung als Soldat oder Soldatin auf Zeit als Erfahrungszeit. Die zweite Erfahrungsstufe wird bei jungen Soldatinnen und Soldaten früher erreicht. Auch Langdienende steigen schneller in höhere Stufen auf, da die bisherigen Stufenverlängerungen ab Stufe 4 beziehungsweise ab der Besoldungsgruppe A 8 entfallen. Die Stufenlaufzeiten der Soldaten werden denen der Beamten angeglichen.

Eine Grafik zeigt den Aufstieg in den Erfahrungsstufen für Soldaten und Beamte

Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort.

Bundeswehr

So erreicht ein 18-jähriger Soldat zum Beispiel, der zum 1. März 2016 seinen Dienst bei der Bundeswehr antritt, die zweite Erfahrungsstufe dann am 1. März 2018 und somit 3 Jahre früher als zuvor.

Sogenannten lebensälteren Quereinsteigern wurde bisher die Zeit zwischen dem 21. Lebensjahr und der Einstellung pauschal als Erfahrungszeit angerechnet. Um die Eingangsstufen für diese Gruppe weiterhin attraktiv zu halten, können ihnen nun gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und bisherige Wehrdienstzeiten sowie bestimmte berufliche Qualifikationszeiten und förderliche hauptberufliche Zeiten als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2016 neueingestellten Zeit- und Berufssoldatinnen und -Soldaten.

Soldatinnen und Soldaten, die bislang den alten Regelungen unterfallen, werden mindestens mit der bisher erreichten Erfahrungsstufe in die neue Stufensystematik übergeleitet und profitieren im folgenden Stufenverlauf von den kürzeren Stufenlaufzeiten.

Der beschleunigte Aufstieg in den Erfahrungsstufen führt im Ergebnis zu einer verbesserten Besoldung für sowohl neu einzustellende als auch bereits im Dienst befindliche Soldatinnen und Soldaten.

Regelung für Bestandspersonal

1. Grundregel:

Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort.

Beispiele:

  • Soldatin (bis einschließlich Besoldungsgruppe A 7) befindet sich seit 2 Jahren und 6 Monaten in Stufe 3. Sie wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 3 weitergeführt und erreicht die Stufe 4 wie bisher nach weiteren 6 Monaten (alte und neue Stufenlaufzeit in Stufe 3 beträgt 3 Jahre).
  • Soldat (ab Besoldungsgruppe A 8) befindet sich seit 2 Jahren und 6 Monaten in Stufe 3. Er wird ab dem 1. Januar 201.6 in Stufe 3 weitergeführt und erreicht die Stufe 4 nach weiteren 6 Monaten und somit 1 Jahr früher als bisher (neue Stufenlaufzeit in Stufe 3 beträgt in diesen Besoldungsgruppen 3 Jahre statt wie bisher 4 Jahre).

Ausnahmeregel 1:

Hat der oder die Betroffene am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach neuem Recht erforderliche Erfahrungszeit bereits erbracht, erreicht er oder sie am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. Die dabei darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten werden nicht angerechnet.

Beispiel:

  • Soldat befindet sich seit 3 Jahren und 6 Monaten in Stufe 4 (alte Laufzeit 4 Jahre, daher noch in Stufe 4). Er wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 5 übergeleitet, da er die neue Stufenlaufzeit von 3 Jahren bereits überschritten hat, und verbringt darin 4 Jahre (= neue Stufenlaufzeit in Stufe 5) bis zur Stufe 6. Er erreicht somit die Stufe 6 um 1 Jahr und 6 Monate früher als bisher.

Ausnahmeregel 2:

Für Bestandspersonal, das sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befand, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von der neuen Regelung(= 3 Jahre) wie bisher 2 Jahre und 3 Monate.

Beispiel:

  • Soldatin befindet sich seit 1 Jahr und 6 Monaten in Stufe 1. Sie wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 1 weitergeführt und erreicht die Stufe 2 nach weiteren 6 Monaten (alte und neue Stufenlaufzeit in Stufe 1 beträgt 2 Jahre). Die darin zu verbringende Stufenlaufzeit bis zum Aufsteigen in Stufe 3 beträgt abweichend von der neuen Regelung(= 3 Jahre) nur 2 Jahre und 3 Monate (= alte Regelung für Stufe 2).
  • Soldat befindet sich seit 3 Jahren und 6 Monaten (wegen des bisherigen Beginns des Aufsteigens ab Vollendung des 21. Lebensjahres oder der bisherigen Verlängerung ab Besoldungsgruppe A 8) in Stufe 1. Er wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 2 übergeleitet. Die darin zu verbringende Stufenlaufzeit bis zum Aufsteigen in Stufe 3 beträgt abweichend von der neuen Regelung (3 Jahre) nur 2 Jahre und 3 Monate(= alte Regelung für Stufe 2).
  • Soldatin befindet sich seit 1 Jahr und 6 Monaten in Stufe 2. Sie wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 2 weitergeführt und erreicht die Stufe 3 nach weiteren 9 Monaten (also wie bisher nach insgesamt 2 Jahren und 3 Monaten statt nach der neuen Stufenlaufzeit für die Stufe 2 von 3 Jahren).
  • Soldat befindet sich seit 2 Jahren und 6 Monaten in Stufe 2. Er wird ab dem 1. Januar 2016 in Stufe 3 übergeleitet, da er die maßgebliche Stufenlaufzeit in Stufe 2 von 2 Jahren und 3 Monaten bereits erbracht hat, und erreicht die Stufe 4 nach weiteren 3 Jahren (neue Stufenlaufzeit in Stufe 3).

Die weiteren Stufenaufstiege in den vorgenannten Beispielen bestimmen sich nach den neuen kürzeren Zeiten. Die Überleitung wird durch die Besoldung zahlenden Stellen des Bundesverwaltungsamtes (BVABundesverwaltungsamt) von Amts wegen durchgeführt (kein Antrag erforderlich!). Diese Arbeiten können nicht vollständig automatisch erledigt werden und beanspruchen daher noch einige Zeit bis zu ihrem Abschluss. Gegebenenfalls aus der Überleitung in eine höhere Stufe als bisher resultierende Ansprüche werden rückwirkend erfüllt.

Es wird gebeten, von Anfragen beim BVABundesverwaltungsamt zum Bearbeitungsstand noch abzusehen, um Verzögerungen im Arbeitsablauf zu vermeiden. Adressat für mögliche Widersprüche gegen die neue Stufenfestsetzung aufgrund der Überleitung ist das jeweilige Besoldung zahlende Dienstleistungszentrum des BVABundesverwaltungsamt.

Die Leistung ist weiterhin entscheidend

Wird festgestellt, dass die Leistungen des Soldaten nicht den mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung/ Beurteilung. Ist die Leistungseinschätzung/ Beurteilung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung/ Beurteilung zu erstellen. Für die Feststellung können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung/ Beurteilung festgestellt, dass die Leistungen des Soldaten wieder den mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt.

Durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz ist hier keine inhaltliche Änderung vorgenommen worden.

Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).

In Erfahrungsstufen werden grundsätzlich nur Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten eingewiesen, freiwillig Wehrdienstleistende werden nicht nach der Besoldungstabelle der Bundeswehr besoldet.

Weiterführende Links

Weitere Themen