Einsatzversorgung und Einsatzversorgungsgesetz
Militärische Auslandseinsätze sind gefährlich. Das Einsatzversorgungsgesetz und weitere Regelungen tragen dem Rechnung.
Was ist das Einsatzversorgungsgesetz?
Die Bundeswehr beteiligt sich seit den 1990er Jahren an Auslandseinsätzen. Der Dienst in einer Krisenregion ist gefährlich. Das Risiko ist allgegenwärtig, verletzt oder gar getötet zu werden. Die Bundeswehr hat daher ein System sozialer Absicherung aufgebaut, um Soldatinnen und Soldaten sowie ihre Angehörigen in solchen Fällen zu entschädigen und den Versehrten neue berufliche Perspektiven zu bieten.
Das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen – kurz Einsatzversorgungsgesetz oder EinsatzVG – wurde 2004 vom Bundestag beschlossen. Zuvor waren mehrere Bundeswehrangehörige in Afghanistan verletzt oder getötet worden. Das Einsatzversorgungsgesetz ergänzt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und trat rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft. Später wurde der Stichtag für die Gewährung von Leistungen noch einmal vorverlegt: auf den 1. Juli 1992. So fallen auch jene Soldatinnen und Soldaten in den Schutz der Einsatzversorgung, die in den 1990er Jahren im Auslandseinsatz waren.
Damit nicht genug mit dem Versorgungsrecht: Das Einsatzsatzversorgungsgesetz wurde 2007 durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) und im Dezember 2011 durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) ergänzt. Ersteres regelt die Weiterbeschäftigung von Einsatzgeschädigten, mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz wurden die Entschädigungszahlungen für im Einsatz erlittene Verletzungen erhöht.
Finanzieller Ausgleich
Die Leistungen der Einsatzversorgung werden zusätzlich zur Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt. Zu den regulären Versorgungsleistungen gehören etwa Renten- und Ausgleichszahlungen oder die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Doch der Schutz durch das Einsatzversorgungsgesetz geht deutlich über diese Grundversorgung hinaus: Bundeswehrangehörige erhalten eine einmalige steuerfreie Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn sie wegen eines im Auslandseinsatz erlittenen Einsatzunfalls mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent leben müssen. Wird ein Soldat im Einsatz getötet, erhalten die Hinterbliebenen die Entschädigung – je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 Euro bis zu einer maximalen Höhe von 100.000 Euro.
Auch Vermögensschäden werden übernommen, wenn sie durch einen Einsatzunfall entstanden sind. Private Unfall- und Lebensversicherungen greifen dagegen wegen der „Kriegsklausel“ häufig nicht, wenn der Versicherte in einem Krisengebiet verunglückt. Der Schadensausgleich bemisst sich am üblichen Versicherungsschutz und der privaten Situation des Soldaten oder der Soldatin. Zum Beispiel wird bei Lebensversicherungen ein Schadenausgleich von bis zu 250.000 Euro ohne Prüfung als angemessen betrachtet.
Zudem erhalten Berufssoldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt ein Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.
Alle anderen Soldatinnen und Soldatenbekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage im Auslandseinsatz war, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente.
Berufliche Perspektiven
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz räumt einsatzgeschädigten Bundeswehrangehörigen mit einer dauerhaft geminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent das Recht ein, bei der Bundeswehr weiterbeschäftigt zu werden. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.
Einsatzgeschädigte können sich zunächst während einer auf fünf Jahre befristeten Schutzzeit auf ihre Genesung konzentrieren. Sind sie wegen des Einsatzunfalls dienstunfähig, dürfen sie in der Schutzzeit gegen ihren Willen weder entlassen noch in den Ruhestand versetzt werden. Endet ihre Dienstzeit innerhalb der Schutzzeit, werden Einsatzgeschädigte in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art überführt. In dieser Zeit werden sie genauso behandelt wie Soldaten auf Zeit.
Liegt die Erwerbsminderung nach der Schutzzeit weiter bei 30 Prozent oder mehr, hat der Einsatzgeschädigte einen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat. Alternativ kann er sich in einen anderen Beruf im Öffentlichen Dienst vermitteln lassen. Bei Einsatzschäden, die nach der Rückkehr in die Heimat beziehungsweise sogar erst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr festgestellt werden (so kann eine posttraumatische Belastungsstörung erst Jahre nach dem eigentlichen Vorfall auftreten), besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung.
Insgesamt stellt sich der Arbeitgeber Bundeswehr mit dem System der Einsatzversorgung seiner besonderen Fürsorgepflicht für Soldaten und Soldatinnen im Auslandseinsatz. Gehen Beamte und zivile Mitarbeiter in einen Einsatz, tun sie dieses in der Regel als Soldat – und profitieren deshalb auch von den oben dargestellten Gesetzen.