Auslandsverwendungszuschlag

Wer an einer besondere Verwendung im Ausland teilnimmt, erhält zusätzlich zu seiner Inlandsbesoldung einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZAuslandsverwendungszuschlag).

Mehrere Soldaten der Bundeswehr laufen über das Rollfeld auf das Transportflugzeug A400M zu.

Wer an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnimmt, erhält zusätzlich zu seiner Inlandsbesoldung einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZAuslandsverwendungszuschlag). Der AVZAuslandsverwendungszuschlag gilt sämtliche materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland ab.

Wer bekommt einen Auslandsverwendungszuschlag?

Der Auslandsverwendungszuschlag wird gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gezahlt. Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden. Hierbei handelt es sich um

  • Einsätze der Bundeswehr auf Beschluss der Bundesregierung
  • humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht sowie
  • Auslandsverwendungen der Streitkräfte, die mit einem Einsatz auf Beschluss der Bundesregierung vergleichbar sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigem Amt Einvernehmen besteht.

Befinden sich Dienstreisende an Standorten, an denen ein AVZAuslandsverwendungszuschlag gezahlt wird, erhalten sie ab dem 15. Tag ihrer Dienstreise den dort festgesetzten AVZAuslandsverwendungszuschlag, wenn für sie dieselben Mehraufwendungen und Belastungen wie für die Teilnehmer der besonderen Auslandsverwendung bestehen. Der AVZAuslandsverwendungszuschlag wird in diesen Fällen rückwirkend ab dem ersten Tag der Ankunft im Verwendungsgebiet gewährt.

Wie bemisst sich der Auslandsverwendungszuschlag?

Der AVZAuslandsverwendungszuschlag wird einheitlich, das heißt unabhängig von Funktion und Dienstgrad, und für jeden Einsatztag im Gebiet der besonderen Verwendung gewährt. Der Anspruch beginnt mit dem Eintreffen im Gebiet der besonderen Auslandsverwendung und endet mit dem Verlassen dieses Gebietes. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Verwendung.

Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der jeweiligen AVZAuslandsverwendungszuschlag-Stufe. Dabei werden die jeweiligen Einsatzbedingungen abgestuft nach dem Umfang der damit verbundenen Belastungen in sechs Stufen berücksichtigt - von Stufe 1 mit aktuell 48 € pro Tag für allgemeine typischerweise mit einer Auslandsverwendung verbunden Belastungen bis zu Stufe 6 mit aktuell 145 € pro Tag für extreme Belastungen durch Verwendungen zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen oder vergleichbare konkrete Gesundheitsgefährdungen (zum Beispiel Ebola). Festgesetzt wird die AVZAuslandsverwendungszuschlag-Stufe für jede besondere Verwendung der Bundeswehr im Ausland vom Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt. Grundlage der Festsetzung sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse vor Ort, welche von den Streitkräften erhoben werden. Dabei werden verschiedene Parameter berücksichtigt, wie beispielsweise die Sicherheits-und Bedrohungslage vor Ort, gesundheitliche Risiken, Arbeitszeit und die Unterbringungsbedingungen.

Wer zahlt den Auslandsverwendungszuschlag aus?

Die zuständige zentrale Stelle für die Abrechnung und Zahlbarmachung des AVZAuslandsverwendungszuschlag ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr), Referat VII 3.1.

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