Welche Leistungen für RDLReservistendienst Leistende sieht das Arbeitsplatzschutzgesetz vor?

Welche Leistungen für RDLReservistendienst Leistende sieht das Arbeitsplatzschutzgesetz vor?

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Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende) und Arbeitgebern werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie auf dieser Internetseite.

Leistungen nach §1 Abs. 5 ArbPlSchG

Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (Arbeitgeber)
Wird aus Gründen die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Reservistendienstleistung, der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehrauf-wendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9 Abs. 3 ArbPlSchG

Erstattung der Dienstbezüge für Beamte (Postnachfolgeunternehmen)
Wird ein Beamter der Deutschen Post, Postbank oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum der Wehrübung entfallenden Bezügeanteile grundsätzlich auf Antrag erstattet. Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen des Arbeitgebers nach §14a Abs. 1-3 ArbPlSchG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber)
Wird der Reservist als Arbeitnehmer/in zur Wehrübung herangezogen und bestand vor Wehrübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Wehrübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Leistungen nach §14b Abs. 1 ArbPlSchG

Beiträge zur berufsständischen Versorgung (freie Berufe)
Reservisten, die während der Wehrübung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. beitragsfrei und gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte), haben unter speziellen Voraussetzungen ggf. einen Erstattungsanspruch für die auf den Wehrübungszeitraum entfallenden Beitragsanteile. Grundsätzlich sind die Beitragszahlungen aus den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes selbst zu tragen. Der zusätzliche Anspruch kann jedoch entstehen, soweit für den Zeitraum der Wehrübung dem Reservisten lediglich die Mindestleistung nach §8 USGUnterhaltssicherungsgesetz gewährt wurde. Bis zu 12 Monate nach Beendigung der Wehrübung können Anträge für Erstattungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.

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