
Rechtliche Grundlagen von Auslandseinsätzen
Für jeden bewaffneten Einsatz bedarf es grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags.
Für jeden bewaffneten Einsatz bedarf es grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags.
Die Bundeswehr leistet weltweit ihren Beitrag zum Internationalen Krisenmanagement. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr stehen im Einklang mit den völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Für jeden bewaffneten Einsatz bedarf es zudem grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags.
Die Erwartungen der Bündnispartner an die Bundesrepublik Deutschland stiegen nach der deutschen Wiedervereinigung im Oktober 1990: Deutschland sollte mehr internationale Verantwortung und eine aktivere Rolle im Krisenmanagement übernehmen – auch militärisch und außerhalb des NATONorth Atlantic Treaty Organization-Territoriums.
Eine besondere Wegmarke zur Teilnahme an Auslandseinsätzen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994. Hintergrund war die politische Debatte um die bewaffnete Beteiligung der Bundeswehr an Missionen der Vereinten Nationen in Somalia 1992 und in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ab 1993 zur Friedenserhaltung und -erzwingung.
Das Verfassungsgericht bestätigte auf Grundlage von Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass Deutschland als Mitglied in Sicherheitssystemen wie den Vereinten Nationen und der NATONorth Atlantic Treaty Organization befugt ist, sich mit bewaffneten Streitkräften an Einsätzen zu beteiligen. Einschränkend wurde im Urteil festgehalten, dass jeder derartige Einsatz grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Bundestags benötigt. Mit diesem sogenannten Parlamentsvorbehalt begründete das Urteil den Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee.
Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, Form und Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung bei bewaffneten Einsätzen gesetzlich näher zu bestimmen. Im Dezember 2004 verabschiedete der Bundestag das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Darin wird das Verfahren zum Einbringen der Regierungsanträge zu Auslandseinsätzen konkret geregelt.
Die Bundesregierung muss demnach die Zustimmung des Bundestags grundsätzlich vor Beginn des Einsatzes einholen und darüber hinaus einige Details zur Mission festlegen: den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die Einsatzdauer, die Kosten sowie die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten sowie deren Fähigkeiten. Darüber hinaus müssen im Antrag auch die weiteren rechtlichen Grundlagen für den Einsatz genannt werden. Das sind vor allem die Mandate des UNUnited Nations-Sicherheitsrats oder Beschlüsse auf EUEuropäische Union-Ebene für europäische Missionen.
Die Bundeswehr wird auch in Zukunft im Internationalen Krisenmanagement einen wichtigen Beitrag leisten. Bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Ausland stehen immer im Einklang mit dem Völkerrecht, dem Grundgesetz und den gesetzlichen Vorgaben.
Der Bundestag kann dem Antrag nach Debatte mit einfacher Mehrheit zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen am Antrag sind nicht möglich. Anders ist das Verfahren, wenn es um „Einsätze bei Gefahr in Verzug“ geht – zum Beispiel Evakuierungsoperationen. Diese Einsätze können auch nachträglich durch das Parlament beschlossen werden, wenn zumindest vor dem Einsatz darüber informiert wurde. Die Bundesregierung ist zudem verpflichtet, den Bundestag regelmäßig über die laufenden Einsätze zu informieren. Das Parlament hat auch ein Rückholrecht, um die Zustimmung zu einem erteilten Mandat jederzeit zurückzunehmen.
Es müssen aber nicht alle Auslandseinsätze der Bundeswehr vom Bundestag genehmigt werden. Ausnahme sind humanitäre Einsätze, bei denen nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen und Soldaten in Kampfhandlungen verwickelt werden. Bewaffnete Einsätze der Bundeswehr bei NATONorth Atlantic Treaty Organization-Partnern müssen ebenfalls nicht vom Parlament bewilligt werden – zum Beispiel die Stationierung deutscher Einheiten und Verbände bei Verbündeten und die anerkannten Missionen zur Bündnisverteidigung und Abschreckung.