Duldungspflicht für COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung in den Streitkräften
Duldungspflicht für COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung in den Streitkräften
- Datum:
- Ort:
- Berlin
- Lesedauer:
- 1 MIN
Der zweite Corona-Winter hat sich in Deutschland mit einer vierten Welle angekündigt, die bereits in den letzten Wochen zu einem immensen Anstieg der Neuinfektionen geführt hat. Diese Entwicklung macht auch vor den Kasernentoren nicht Halt. Um Einsatzbereitschaft zu bewahren und die Soldatinnen und Soldaten zu schützen gilt für Soldatinnen und Soldaten unverzüglich eine Duldungspflicht für Impfungen gegen Corona.
Duldungspflichtige Impfungen sind für die Truppe nichts Neues. Im Basisimpfschema, das für alle Soldatinnen und Soldaten verpflichtend gilt, waren bisher bereits Schutzimpfungen wie die jährliche Grippe-Schutzimpfung, Mumps-Masern-Röteln, Tetanus oder auch Hepatitis enthalten. Nach der Einigung des Verteidigungsministeriums mit den Beteiligungsgremien ist nun auch die Impfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 in das Basisimpfschema aufgenommen worden. Bislang war die Corona-Schutzimpfung nur für diejenigen Soldatinnen und Soldaten verpflichtend, die zu Einsatzkontingenten gehörten.
Impfpflicht ist auch Fürsorge
Für die Impfungen der Soldatinnen und Soldaten orientiert sich die Bundeswehr grundsätzlich – unter Berücksichtigung militärspezifischer Erfordernisse – an den Vorgaben der Bundesregierung und denen der Ständigen Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission). Ziel ist, die personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Gleichzeitig kommt die Bundeswehr ihrer besonderen Verantwortung und Fürsorgepflicht für die Truppe nach, sie wirksam vor einer Corona-Erkrankung und vor möglichen Langzeitschäden (Long Covid) zu schützen.
Die Pflicht zur Duldung ist dabei eine militärische Besonderheit. Im Soldatengesetz ist in Paragraf 17 a, Absatz 2 geregelt, dass Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen dann dulden müssen, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Die Duldungspflicht gilt daher nicht für zivile Mitarbeitende oder Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr.