Duldungspflicht für COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung auch für Reservistendienstleistende

Duldungspflicht für COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung auch für Reservistendienstleistende

Datum:
Ort:
Berlin
Lesedauer:
1 MIN

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Seit dem 24. November 2021 müssen alle Soldatinnen und Soldaten die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung dulden. Dies gilt auch für Reservistendienstleistende. Auch sie unterliegen dem Soldatengesetz, wenn sie Dienst leisten. Vor der nächsten Einberufung sollten sie sich daher um einen vollständigen Impfstatus kümmern.

Zwei Spritzen liegen auf der Handfläche einer Hand mit Gummihandschuh.

Die Bundeswehr muss auch in der COVID-19Coronavirus Disease 2019-Pandemie einsatzbereit sein. Für den täglichen Dienstbetrieb ist daher der Impfschutz gegen Corona für alle Soldatinnen und Soldaten unerlässlich.

Bundeswehr/Tom Twardy

Die Duldungspflicht aller dienstlich veranlassten Impfungen in der Bundeswehr ist im Soldatengesetz – Paragraf 17 a, Absatz 2 – geregelt. Dort heißt es, dass Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen dulden müssen, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Seit der Entscheidung des Verteidigungsministeriums vom 24. November 2021 gilt die Duldungspflicht auch für die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung – für Aktive und Reservistendienstleistende gleichermaßen.

Die Besonderheit des Reservistenstatus

Eine Besonderheit für Reservistinnen und Reservisten ist, dass sie vor dem Gesetz während des Reservistendienstes Soldaten sind, davor und danach jedoch Zivilisten. Die Duldungspflicht gilt nicht für Zivilistinnen und Zivilisten. Reservistinnen und Reservisten können sich, wenn sie aktiv Dienst leisten, beim Truppenarzt impfen lassen. Es wird aber empfohlen, dass sie sich eigenständig um eine vollständige Corona-Impfung bei ihrem Hausarzt kümmern, bevor sie eine Dienstleistung beginnen möchten.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Einberufungsbescheid oder im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung in einem Corona-Impfzentrum der Bundeswehr impfen zu lassen. Der Impfstatus stellt in jedem Fall ein Kriterium für die Einberufung einer Reservistin oder eines Reservisten dar. Dies gilt übrigens für sämtliche Impfungen aller einsatzbedingten Impfschemata. 

Die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung ist für Soldatinnen und Soldaten in Zeiten der Corona-Pandemie von doppelter Bedeutung. Zum einen schützt sie wirksam vor einer schweren Corona-Erkrankung und möglichen Langzeitfolgen. Damit trägt sie entscheidend zur Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei. Zum anderen tragen die tausenden Soldatinnen und Soldaten, die bei der Corona-Amtshilfe in Gesundheitsämtern und Kliniken ihren Dienst leisten, eine gesellschaftliche Verantwortung. Wer als Reservist den Kampf gegen Corona in einem Amtshilfeeinsatz unterstützen möchte, muss vollständig gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 geimpft sein.

von Richard Manner

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