• Leiterinnen und Leiter der Bezirkskommandos und Kreisverbindungskommandos und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  • die Beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen,
  • die Kommandeurinnen und Kommandeure der Ergänzungstruppenteile und Heimatschutzregimenter,
  • die Kompaniechefinnen und Kompaniechefs der Ergänzungstruppenteile und der Heimatschutzkompanien,
  • die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Sanität sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  • die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Innenministerium und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  • die Leiterinnen und Leiter der Verbindungskommandos Nachbarstaaten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie
  • die Kommandeurinnen bzw. Kommandeure der Regionalstäbe Territoriale Aufgaben.

Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
 

Für den zeitlichen Aufwand und gegebenenfalls für finanzielle Aufwendungen im Reservewehrdienstverhältnis besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Reservistinnen- und Reservistengesetz, eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand in der jeweiligen Verwendung und kann bis zu 160 Euro monatlich betragen.


Soldatinnen oder Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis sind über das Soldatenversorgungsgesetz abgesichert.