Wird mir als Bundeswehrangehöriger Rechtsschutz gewährt?

Wird mir als Bundeswehrangehöriger Rechtsschutz gewährt?

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Oberstleutnant der Reserve Jörg Rullmann

Nicht selten kann ein Soldat oder eine Soldatin in die Situation kommen, in der rechtlicher Beistand nötig ist.

(c) Bundeswehr / Neumann

Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie andere Bedienstete des Bundes können auf schriftlichen Antrag ein zinsloses Darlehen für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung erhalten, sofern gegen sie wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine ähnliche Maßnahme eingeleitet worden ist.

Entsprechendes gilt bei zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Voraussetzungen für die Darlehensgewährung sind insbesondere, dass ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht, nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, dass die oder den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft und dass ihr oder ihm die Verauslagung der Kosten nicht zugemutet werden kann.

Wird die oder der Bedienstete durch Urteil oder sonstige Verfahrensentscheidung (z.B. Einstellung) vom Vorwurf freigesprochen, ist von der Rückzahlung des Darlehens abzusehen. Für die Gewährung von Rechtsschutz bei dienstlicher Tätigkeit im Ausland gelten besondere Regelungen.

Weitere Einzelheiten enthält die Zentrale Dienstvorschrift A-2642/8 „Gewährung von Rechtsschutz für Bundeswehrangehörige“.

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