Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten
Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten
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Am 1. September 2023 trat die Allgemeine Regelung (AR) A-2610/2 „Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten“ im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung) in Kraft. Diese führt alle bisher bestehenden Einzelregelungen und Vorgaben zu diesem Themenfeld zusammen. Die Inhalte wurden auch an die gesellschaftlichen Veränderungen angepasst.
Sie zeigt auf, bei welchem sexuell motivierten Verhalten eine arbeits-, disziplinar- oder strafrechtliche Relevanz vorliegen kann. Es werden sowohl Maßnahmen zur Prävention, als auch zur Sanktion ausgeführt und der Opferschutz noch mehr betont. Alle dort vorgesehenen Abläufe und Maßnahmen dienen gleichermaßen dem Schutz Betroffener und Geschädigter, der Wahrung der Rechte der Beschuldigten sowie der Aufrechterhaltung des reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebes. Die neue Regelung beinhaltet auch Aushänge für die Dienststellen zu Verhaltensweisen und Ansprechstellen im Bereich des Opferschutzes.
Wir möchten Sie kurz dazu informieren
Sexualität ist natürlich und Ausdruck der Persönlichkeit. Sie ist dem Privatleben zuzuordnen und als Bestandteil der Privat- und Intimsphäre vor staatlichem Zugriff besonders geschützt. Die Intimsphäre und mit ihr die Sexualität der Angehörigen des GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung sind daher einer Einflussnahme durch den Dienstherrn grundsätzlich entzogen.
Das Handeln von Angehörigen des GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung im privaten Lebensbereich kann sich gleichwohl auf den Dienst auswirken und unter Umständen die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Dienststellen in der Bundeswehr beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Persönlichkeitsrechte und die körperliche Integrität von anderen beeinträchtigt werden, der kameradschaftliche oder kollegiale Zusammenhalt gestört wird oder es in sonstiger Weise zu einer nachhaltigen Störung der dienstlichen Ordnung oder einer Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit oder des Beamtentums kommt.
Sexuelle Belästigungen sowie jede andere Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung können einen schwerwiegenden Angriff auf die Würde und die körperliche Integrität der betroffenen Person darstellen. Es besteht zudem der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sowie einer Straftat.
Neben den unter Strafe gestellten Verhaltensweisen gehören dazu auch sonstige unerwünschte sexuelle Handlungen oder Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen von Darstellungen mit pornografischem Inhalt, insbesondere wenn damit ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Sexualisiertes Fehlverhalten geht immer mit unkameradschaftlichem oder unkollegialem Verhalten einher. Es läuft den Grundsätzen der Inneren Führung und dem zivilen Führungsverständnis zuwider.
Alle Angehörigen des GBGeschäftsbereich BMVgBundesministerium der Verteidigung können von diskriminierendem Verhalten oder sexualisiertem Fehlverhalten, aber auch von rufschädigendem Verhalten durch üble Nachrede, Verleumdung und aufgrund einer falschen oder unwahren Verdächtigung (auch mit sexuellem Bezug) betroffen sein.
Der Schutz Betroffener ist für Vorgesetzte Kernbestandteil der Fürsorgepflicht und damit Führungsaufgabe. Sie geben den Betroffenen Hinweise auf Ansprechstellen, bei denen sie weitere Hilfe und Unterstützung erhalten können. Die Vorgesetzten nutzen die Verhaltenshinweise zur Information und zur Unterstützung für Betroffene, darüber hinaus auch in der Form eines allgemeinen Aushanges („Schwarzes Brett“).